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§ 1617a BGB

  • Weitergeleitet von „1617a Abs. 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 1. Dezember 2020 um 21:21
  • 24. Mai 2025 um 19:29
  • 820 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

    (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.

    (2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.

    (3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB gilt entsprechend.

    (4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend.

    Fassung ab 01. Mai 2025

    ________________________

    Fassung bis einschl 30. Apr 2025

    (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

    (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 BGB entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Geburtsname
    • Alleinsorge
    • § 1617a BGB
    • Eltern ohne Ehenamen

(1) Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Nachnamen haben und nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat, bekommt das Kind den Nachnamen, den dieses Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt hat.

(2) Falls der Nachname des Elternteils, der das Sorgerecht hat, aus mehreren Teilen besteht, kann dieser Elternteil dem Kind beim Standesamt nur einen oder einige dieser Namen geben.

(3) Der Elternteil, dessen Name nach dem vorherigen Punkt der Nachname des Kindes wird und der das alleinige Sorgerecht hat, kann dem Kind beim Standesamt auch den Nachnamen des anderen Elternteils geben oder einen Doppelnamen, der aus den Nachnamen beider Elternteile besteht.

(4) Wenn das Kind bereits fünf Jahre alt ist, braucht es für die Namensvergabe nach den Punkten 2 und 3 die Zustimmung des Kindes, und bei Punkt 3 auch die Zustimmung des anderen Elternteils, es sei denn, der ist schon verstorben. Die Erklärungen müssen offiziell beglaubigt werden, aber die Erklärung nach Punkt 2 muss nur beglaubigt werden, wenn sie nach der Geburt abgegeben wird. Die Zustimmung des Kindes folgt den Regeln des BGB.

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