Geburtsname

  • Zivilrecht - Familienrecht

    Der Geburtsname ist nicht allein auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, den die Eltern dem Kind geben, sondern er ergibt sich aus dem gesamten Geburtseintrag im Personenregister einschließlich der etwas später hinzugefügten Randvermerke über Namensänderungen. (Hamm StAZ 02, 201) Der Geburtsname ist entweder gesetzlicher Geburtsname oder er richtet sich nach der Bestimmung der Sorgeberechtigten. Er kann sich beispielsweise dadurch ändern, dass die Eltern nachträglich die gemeinsame Sorge begründen oder einen Ehenamen bestimmen, vor allem aber durch die Adoption eines Kindes. Heiraten Mann und Frau und nimmt der eine den Familiennamen des anderen an, so ändert sich dessen Geburtsname nicht. Vielmehr handelt es sich um eine zweite Form, einen Familiennamen zu erwerben.


    Beispiel: Frau Lisa Meier heiratet Herrn Ulf Schmitt, ihr Geburtsname ändert sich also von Meier auf Schmitt. Im Personalausweis z.B. steht dann Frau Lisa Schmitt, geborene Meier

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