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§ 1617f BGB

  • Weitergeleitet von „1617f BGB“
  • juristi.Red
  • 25. Mai 2025 um 14:49
  • 25. Mai 2025 um 15:02
  • 243 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

    (1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden, wenn

    1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört,
    2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder
    3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

    (2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung; § 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

    (3) Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben. Eine unverheiratete volljährige Frau, die dem sorbischen Volk angehört, kann eine Form des Geburtsnamens wählen oder zu einer solchen wechseln, die nach der sorbischen Tradition verheirateten Frauen vorbehalten ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 kann das volljährige Kind zu einer anderen Form des Geburtsnamens wechseln, wenn dies in der Rechtsordnung des anderen Staates vorgesehen ist.

    (4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. Ist das minderjährige Kind volljährig geworden, so tritt sein Widerruf an die Stelle des Widerrufs des Sorgeberechtigten. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.

    (5) Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

    Fassung neu seit 01. Mai 2025

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Kind
    • Ausland
    • Eltern
    • Geburtsname
    • Geschlechtsanpassung
    • Sorben
    • sorbische Tradition
    • § 1617f BGB

(1) Der Geburtsname von einem Kind kann beim Standesamt geändert werden, um besser zum Geschlecht des Kindes zu passen, wenn:

  1. es der sorbischen Tradition entspricht und das Kind zum sorbischen Volk gehört,
  2. die Änderung in einem anderen Land erlaubt ist und zu den Wurzeln des Kindes passt, oder
  3. die Änderung in einem anderen Land erlaubt ist und der Name aus der dortigen Sprache stammt.

(2) Jeder Elternteil kann die Änderung beantragen, wenn er oder sie die elterliche Sorge hat, allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil. Wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt oder beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam haben, braucht es die Zustimmung des anderen. Das Familiengericht kann diese Zustimmung ersetzen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind fünf Jahre alt ist, muss auch es zustimmen; § 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB gilt in diesem Fall.

(3) Sobald das Kind volljährig ist, kann es die Änderung selbst beantragen. Eine unverheiratete volljährige Frau aus dem sorbischen Volk kann sich für eine Form des Geburtsnamens entscheiden, die normalerweise verheirateten Frauen vorbehalten ist. In den Fällen aus Punkt 2 und 3 kann das volljährige Kind auch zu einer anderen Form des Geburtsnamens wechseln, wenn das in dem anderen Land erlaubt ist.

(4) Die Erklärung zur Namensänderung kann beim Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige Kinder gilt das Gleiche wie in Absatz 2. Wenn das minderjährige Kind volljährig wird, ersetzt seine Entscheidung die des Sorgeberechtigten. Nach einem Widerruf kann keine neue Erklärung zur Namensänderung abgegeben werden.

(5) Alle Erklärungen, die nach der Geburt abgegeben werden, müssen offiziell beglaubigt werden.

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