Einträge mit dem Tag „Eltern“
B 4 AS 12/14 R - Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug
Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen. Dies hat das Bundessozialgericht (Urteil B 4 AS 12/14 R) am 18. November 2014 entschieden und damit die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt.
3 StR 379/07 - BGH bestätigt Verurteilung wegen Tötung der Eltern
Das Landgericht Verden hat den 48 Jahre alten Angeklagten Hauke B. des Totschlags an seinen Eltern schuldig gesprochen und gegen ihn wegen der Schwere der Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Leichen der Opfer nicht gefunden wurden und der genaue Tathergang nicht aufgeklärt werden konnte. Das Landgericht hat sich in einem umfangreichen Indizienprozess dennoch davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Eltern eigenhändig tötete und die Leichen beseitigte.
5 C 5.21 - Zuständigkeit - Aufenthalt der Eltern bei Leistungsbeginn
Leitsätze des BVerwG:
1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.
2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.
1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.
2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.
XII ZR 161/04 - Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Zwillinge beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt.
B 12 KR 16/05 R und B 12 KR 19/04 R und B 12 KR 20/04 R - Eltern zahlen gleichen Rentenbeitrag wie Kinderlose
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern dieselben Beiträge zur Rentenversicherung zahlen sollen, wie Kinderlose. Drei Väter hatten geklagt und gefordert keinen oder nur einen geringeren Rentenbeitrag zu zahlen, doch diese Forderung wurde abgewiesen.