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Wettbewerbsrecht T-561/21 - Wettbewerb bei Euro-Zinsderivaten

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2025 um 11:00
  • 69 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die geänderte Geldbuße in Höhe von 31 739 000 wird aufrechterhalten.

    Diese Rechtssache geht auf einen Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2016 (Beschluss von 2016) zurück. Mit diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Crédit agricole, HSBC und JPMorgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, die in einer Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives [EIRD]) bestanden habe. Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro gegen HSBC.

    Mit seinem Urteil vom 24. September 20191 (T-105/17) hat das Gericht der Europäischen Union die Feststellung der Kommission, wonach HSBC an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei, weitgehend bestätigt. Es hat die verhängte Geldbuße jedoch wegen eines Begründungsmangels aufgehoben. Die Kommission (C-806/19 P) und HSBC (C-883/19 P) legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

    Im Juni 2021 erließ die Kommission einen neuen Beschluss (Beschluss von 2021). Sie wies darauf hin, dass dieser neue Beschluss allein dazu diene, den im Urteil in der Rechtssache T-105/17 festgestellten Mangel zu korrigieren und unter Berücksichtigung der in diesem Urteil dargelegten Erwägungen eine Geldbuße wegen der im Beschluss von 2016 festgestellten Zuwiderhandlung gegen HSBC zu verhängen. Der angepasste Betrag der Geldbuße belief sich auf 31 739 000 Euro. Am 23. Juli 2021 nahm die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-806/19 P zurück.

    Am 8. September 2021 erhob HSBC beim Gericht die vorliegende Klage gegen den neuen Beschluss. Diese ist zum einen auf die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses und zum anderen auf die Herabsetzung der mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Geldbuße gerichtet. Das Verfahren in dieser Rechtssache wurde bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-883/19 P ausgesetzt.

    Mit seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (C-883/19 P)2 hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts (T-105/17) aufgehoben, soweit die von HSBC erhobene Klage damit abgewiesen worden ist. Er hat selbst über die Klage von HSBC entschieden und diese abgewiesen. Das angefochtene Urteil bleibt jedoch soweit bestehen, als damit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße aufgehoben wurde – was mit dem Beschluss von 2021 korrigiert werden sollte.

    Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von HSBC gegen den Beschluss von 2021 ab.

    Insbesondere weist es das Vorbringen von HSBC zum Verstoß gegen die Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße gegen sie zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat die Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission das Ruhen der Verjährung ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, bis zum Erlass einer Endentscheidung in dieser Rechtssache durch den Gerichtshof bewirkt. Außerdem kann die bloße Ausarbeitung eines Vorschlags zum Erlass eines Beschlusses mit dem Ziel, einem Urteil des Gerichts nachzukommen, nicht bereits als endgültiges und förmliches Einverständnis der Kommission mit dem betreffenden Urteil des Gerichts gewertet werden, das zur Folge hätte, dass das Ruhen der Verjährung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr andauern würde. Ein solcher Vorschlag eines Kommissionsmitglieds an das Kollegium der Kommissionsmitglieder bedeutet insofern nicht den Wegfall jeglichen Interesses der Kommission am Ausgang ihres Rechtsmittels, als eine Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016, mit dem die Geldbuße u. a. gegen HSBC verhängt wurde, fortbestand, solange dieses Verfahren anhängig war.

    Somit folgt aus dem Umstand, dass die Kommission nach der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-105/17 Schritte zum Erlass eines neuen Beschlusses gesetzt hat, nicht bereits, dass sie jegliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst b des Beschlusses von 2016 verloren hätte, welches bis zur Endentscheidung des Gerichtshofs oder zumindest bis zum Erlass dieses neuen Beschlusses fortbestanden hat. Der Umstand, dass die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-806/19 P nach Erlass des Beschlusses von 2021 zurückgenommen hat, ändert nichts an diesem Ergebnis.

    Darüber hinaus weist das Gericht das übrige auf die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2021 gerichtete Vorbringen von HBSC sowie ihre Anträge auf Herabsetzung der gegen sie durch diesen Beschluss verhängten Geldbuße zurück.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-561/21 | HSBC Holdings u. a. / Kommission | 27. Nov 2024 | EuGH PM 196/2024

    ________________________

    1 Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17 (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 116/2019).
    2 Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 08/2023).

    • Bußgeld
    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Euro-Zinsderivate
    • Crédit agricole
    • HSBC
    • JPMorgan Chase

Hey Leute,

die neue Geldstrafe von 31.739.000 Euro bleibt bestehen.

Das Ganze geht auf einen Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2016 zurück. Damals hat die Kommission festgestellt, dass Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase in eine Art gemeinsames Vergehen verwickelt waren, das den Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate eingeschränkt hat. Deshalb wurde HSBC eine Strafe von 33.606.000 Euro aufgebrummt.

Am 24. September 2019 hat das Gericht der Europäischen Union größtenteils bestätigt, dass HSBC gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, aber die Strafe wegen eines Formfehlers aufgehoben. Sowohl die Kommission als auch HSBC haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Im Juni 2021 hat die Kommission dann einen neuen Beschluss gefasst, um den Fehler aus dem vorherigen Urteil zu korrigieren und eine neue Geldstrafe für HSBC festzulegen, die jetzt 31.739.000 Euro beträgt. Am 23. Juli 2021 hat die Kommission ihre Berufung zurückgezogen.

Am 8. September 2021 hat HSBC dann Klage gegen diesen neuen Beschluss eingereicht, um ihn aufzuheben und die Strafe zu reduzieren. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung im Fall C-883/19 P ausgesetzt.

Mit einem Urteil vom 12. Januar 2023 hat das Gericht das vorherige Urteil teilweise aufgehoben und die Klage von HSBC abgewiesen. Die Geldstrafe bleibt aber bestehen, weil der Beschluss von 2021 das korrigieren sollte.

Jetzt hat das Gericht die Klage von HSBC gegen den Beschluss von 2021 abgelehnt. HSBCs Argument, dass die Verjährungsfrist für die Strafe nicht eingehalten wurde, wurde zurückgewiesen. Das Gericht meint, dass die Berufung der Kommission die Verjährung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts gestoppt hat. Außerdem zählt es nicht, wenn die Kommission einen Vorschlag zur Aufhebung des Beschlusses ausarbeitet – das bedeutet nicht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung hat.

Die Tatsache, dass die Kommission nach dem Urteil in der Sache T-105/17 einen neuen Beschluss gefasst hat, heißt nicht, dass sie kein Interesse mehr an der Rechtmäßigkeit des alten Beschlusses hatte. Auch die Rücknahme der Berufung in der Sache C-806/19 P ändert nichts daran.

Zusätzlich hat das Gericht auch die anderen Forderungen von HSBC abgelehnt, die auf die Aufhebung des Beschlusses von 2021 abzielten, sowie die Bitte um eine Reduzierung der Geldstrafe.

Das war's von der EuGH-Seite in der Sache T-561/21 | HSBC Holdings u. a. / Kommission | 27. Nov 2024 | EuGH PM 196/2024.

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