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Wettbewerbsrecht T-561/21 - Wettbewerb bei Euro-Zinsderivaten

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2025 um 11:00
  • 29. Juli 2026 um 01:29
  • 207 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die geänderte Geldbuße in Höhe von 31 739 000 wird aufrechterhalten.

    Diese Rechtssache geht auf einen Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2016 (Beschluss von 2016) zurück. Mit diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Crédit agricole, HSBC und JPMorgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, die in einer Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives [EIRD]) bestanden habe. Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro gegen HSBC.

    Mit seinem Urteil vom 24. September 20191 (T-105/17) hat das Gericht der Europäischen Union die Feststellung der Kommission, wonach HSBC an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei, weitgehend bestätigt. Es hat die verhängte Geldbuße jedoch wegen eines Begründungsmangels aufgehoben. Die Kommission (C-806/19 P) und HSBC (C-883/19 P) legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

    Im Juni 2021 erließ die Kommission einen neuen Beschluss (Beschluss von 2021). Sie wies darauf hin, dass dieser neue Beschluss allein dazu diene, den im Urteil in der Rechtssache T-105/17 festgestellten Mangel zu korrigieren und unter Berücksichtigung der in diesem Urteil dargelegten Erwägungen eine Geldbuße wegen der im Beschluss von 2016 festgestellten Zuwiderhandlung gegen HSBC zu verhängen. Der angepasste Betrag der Geldbuße belief sich auf 31 739 000 Euro. Am 23. Juli 2021 nahm die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-806/19 P zurück.

    Am 8. September 2021 erhob HSBC beim Gericht die vorliegende Klage gegen den neuen Beschluss. Diese ist zum einen auf die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses und zum anderen auf die Herabsetzung der mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Geldbuße gerichtet. Das Verfahren in dieser Rechtssache wurde bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-883/19 P ausgesetzt.

    Mit seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (C-883/19 P)2 hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts (T-105/17) aufgehoben, soweit die von HSBC erhobene Klage damit abgewiesen worden ist. Er hat selbst über die Klage von HSBC entschieden und diese abgewiesen. Das angefochtene Urteil bleibt jedoch soweit bestehen, als damit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße aufgehoben wurde – was mit dem Beschluss von 2021 korrigiert werden sollte.

    Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von HSBC gegen den Beschluss von 2021 ab.

    Insbesondere weist es das Vorbringen von HSBC zum Verstoß gegen die Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße gegen sie zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat die Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission das Ruhen der Verjährung ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, bis zum Erlass einer Endentscheidung in dieser Rechtssache durch den Gerichtshof bewirkt. Außerdem kann die bloße Ausarbeitung eines Vorschlags zum Erlass eines Beschlusses mit dem Ziel, einem Urteil des Gerichts nachzukommen, nicht bereits als endgültiges und förmliches Einverständnis der Kommission mit dem betreffenden Urteil des Gerichts gewertet werden, das zur Folge hätte, dass das Ruhen der Verjährung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr andauern würde. Ein solcher Vorschlag eines Kommissionsmitglieds an das Kollegium der Kommissionsmitglieder bedeutet insofern nicht den Wegfall jeglichen Interesses der Kommission am Ausgang ihres Rechtsmittels, als eine Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016, mit dem die Geldbuße u. a. gegen HSBC verhängt wurde, fortbestand, solange dieses Verfahren anhängig war.

    Somit folgt aus dem Umstand, dass die Kommission nach der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-105/17 Schritte zum Erlass eines neuen Beschlusses gesetzt hat, nicht bereits, dass sie jegliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst b des Beschlusses von 2016 verloren hätte, welches bis zur Endentscheidung des Gerichtshofs oder zumindest bis zum Erlass dieses neuen Beschlusses fortbestanden hat. Der Umstand, dass die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-806/19 P nach Erlass des Beschlusses von 2021 zurückgenommen hat, ändert nichts an diesem Ergebnis.

    Darüber hinaus weist das Gericht das übrige auf die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2021 gerichtete Vorbringen von HBSC sowie ihre Anträge auf Herabsetzung der gegen sie durch diesen Beschluss verhängten Geldbuße zurück.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-561/21 | HSBC Holdings u. a. / Kommission | 27. Nov 2024 | EuGH PM 196/2024

    LogIn zum Volltext

    ________________________

    1 Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17 (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 116/2019).
    2 Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 08/2023).

    • Bußgeld
    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Euro-Zinsderivate
    • Crédit agricole
    • HSBC
    • JPMorgan Chase

1. Kernaussage

Das EuG weist die Klage von HSBC gegen den neuen Bußgeldbeschluss der Kommission ab.

Die Kommission durfte nach der teilweisen Aufhebung ihres ursprünglichen Beschlusses eine neue Geldbuße festsetzen. Die Verhängung der Geldbuße war insbesondere nicht verjährt.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission stellte im Jahr 2016 fest, dass HSBC, Crédit Agricole und JPMorgan Chase an einem Kartell im Markt für Euro-Zinsderivate (EIRD) beteiligt waren.

Gegen HSBC verhängte sie eine Geldbuße von rund 33,6 Mio. Euro.

Das EuG bestätigte 2019 zwar den Kartellverstoß, hob die Geldbuße jedoch wegen eines Begründungsmangels auf.

Daraufhin erließ die Kommission im Jahr 2021 einen neuen Beschluss, mit dem sie ausschließlich den Begründungsfehler beseitigte und eine neue Geldbuße in Höhe von 31,739 Mio. Euro gegen HSBC verhängte.

HSBC erhob hiergegen erneut Klage.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG weist die Klage vollständig ab.

Die von der Kommission im Jahr 2021 festgesetzte Geldbuße in Höhe von 31 739 000 Euro bleibt bestehen.

4. Begründung

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission berechtigt war, den früheren Begründungsmangel durch einen neuen Beschluss zu beheben.

Insbesondere war die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nicht verjährt.

Die Verjährung war während des beim EuGH anhängigen Rechtsmittelverfahrens gehemmt.

Daran änderte auch nichts, dass die Kommission bereits vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mit den Vorbereitungen für einen neuen Beschluss begonnen hatte.

Die bloße Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs bedeutet noch keinen endgültigen Verzicht auf das anhängige Rechtsmittel oder auf das Interesse an dessen Ausgang.

Erst nach Erlass des neuen Beschlusses nahm die Kommission ihr eigenes Rechtsmittel zurück.

Auch die weiteren Einwände von HSBC gegen die Rechtmäßigkeit des neuen Beschlusses sowie gegen die Höhe der Geldbuße überzeugen das Gericht nicht.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Kommission nach einer gerichtlichen Teilaufhebung eines Bußgeldbeschlusses festgestellte Verfahrens- oder Begründungsmängel grundsätzlich durch einen neuen Beschluss beheben kann.

Zudem stellt das EuG klar, dass ein anhängiges Rechtsmittel die Verjährung der Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße hemmt.

1. Kartellbußgeldverfahren

Zentrales Rechtsinstitut.

Die Kommission kann bei Verstößen gegen Art. 101 AEUV Geldbußen gegen Unternehmen verhängen.

2. Teilweise Nichtigerklärung eines Kommissionsbeschlusses

Examensrelevantes Spezialproblem.

Hebt das EuG lediglich den Bußgeldausspruch wegen eines Begründungsmangels auf, bleibt die Feststellung der Kartellrechtsverletzung grundsätzlich bestehen.

Die Kommission kann den festgestellten Fehler durch einen neuen Beschluss beheben.

3. Verjährung

Zentrale Aussage des Urteils.

Ein anhängiges Rechtsmittel gegen ein Urteil des EuG hemmt die Verjährung der Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße.

Vorbereitende Maßnahmen zum Erlass eines neuen Beschlusses beenden diese Hemmung nicht.

4. Begründungsmangel

Ein bloßer Begründungsmangel führt nicht zwingend zur endgültigen Aufhebung einer Geldbuße.

Die Kommission kann die fehlende Begründung grundsätzlich nachholen, sofern die materiellen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Gerichtliche Kontrolle

Das EuG überprüft sowohl die Rechtmäßigkeit des neuen Kommissionsbeschlusses als auch die Höhe der festgesetzten Geldbuße.

Eine Herabsetzung erfolgt nur, wenn Rechts- oder Bewertungsfehler vorliegen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Verstoß gegen Art. 101 AEUV
  • Erlass des Bußgeldbeschlusses
  • Gerichtliche Teilaufhebung
  • Neuer Kommissionsbeschluss zur Fehlerbehebung
  • Verjährung der Bußgeldbefugnis
  • Rechtmäßigkeit und Höhe der Geldbuße

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Wird ein Kartellbußgeld lediglich wegen eines Begründungsmangels aufgehoben, kann die Kommission den Fehler durch einen neuen Beschluss beheben. Während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist die Verjährung der Bußgeldbefugnis grundsätzlich gehemmt.

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