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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht C-883/19 P - Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der gegen den HSBC-Konzern verhängten Geldbuße in Höhe von 33,6 Mio. Euro

  • Weitergeleitet von „EuGH PM 08/2023“
  • juristi.Red
  • 22. Februar 2023 um 11:43
  • 29. Januar 2025 um 12:35
  • 496 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der HSBC-Konzern ist eine Bankengruppe, die u. a. im Investment-, Corporate- und Wertpapier-Banking tätig ist. HSBC Holdings ist die Muttergesellschaft von HSBC France, die ihrerseits die Muttergesellschaft der HSBC Bank ist. HSBC France und HSBC Bank sind für den Handel mit Euro-Zinsderivaten (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) zuständig. HSBC France ist für Anmeldungen von Zinssätzen beim Panel für den Euro Interbank Offered Rate (Euribor) verantwortlich.

    Im Anschluss an Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Finanzinstitute, darunter die Räumlichkeiten von HSBC, leitete die Kommission gegen diese Finanzinstitute (u. a. gegen HSBC) ein Kartellverfahren ein. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 stellte sie fest, dass Crédit agricole, HSBC und JP Morgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, mit der sie den Wettbewerb im EIRD-Sektor eingeschränkt und/oder verfälscht hätten. Für diese Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro.

    Mit Urteil vom 24. September 20191 bestätigte das Gericht der Europäischen Union weitgehend die Feststellung der Kommission, dass HSBC an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei. Dagegen erklärte es die verhängte Geldbuße wegen unzureichender Begründung für nichtig.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen mehrere Gesellschaften des HSBC-Konzerns, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde. Ferner beantragen sie, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, soweit ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wurde.

    Mit seinem heute verkündeten Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit die Klage der HSBC Holdings plc abgewiesen wurde. Das angefochtene Urteil bleibt hingegen unberührt, soweit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße für nichtig erklärt wurde.

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die Unschuldsvermutung in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft sind. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht ein falsches Kriterium angewandt hat, als es ausgeführt hat, dass es Sache der HSBC-Gesellschaften sei, nachzuweisen, dass die Gespräche über die Medianpreise entweder unmittelbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verbunden und dafür notwendig gewesen seien oder die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUVerfüllten. Aufgrund dieses Fehlers hat das Gericht das Vorbringen der HSBC-Gesellschaften, dass die Gespräche über die Medianpreise wettbewerbsfördernde Wirkungen gehabt hätten, nicht geprüft, obwohl sich diese Gesellschaften auf diese Wirkungen berufen hatten, um die Einstufung der Gespräche als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in Frage zu stellen.

    Sodann hat der Gerichtshof, da er die Klage in der Rechtssache T-105/17 hinsichtlich der Klagegründe für entscheidungsreif hielt, die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe geprüft, mit denen die von der Kommission vorgenommene Einstufung als bezweckte bzw. als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung beanstandet sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte gerügt wurde. Der Gerichtshof weist die Klage der HSBC-Gesellschaften, soweit damit ihre Beteiligung am fraglichen Kartell bestritten wurde, ab.

    EuGH-Urteil vom 12. Jan 2023 - C-883/19 P | HSBC Holdings u. a. / Kommission - EuGH PM 08/2023

    ______________________________
    1 Urteil vom 24. Sept 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17 (siehe auch EuGH PM 116/2019)

    • Wettbewerbsrecht
    • Nichtigerklärung
    • Euro-Zinsderivate
    • HSBC-Konzern

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt, dass HSBC an einem Kartell im Markt für Euro-Zinsderivate (EIRD) beteiligt war. Gleichzeitig stellt er klar, dass wettbewerbsfördernde Wirkungen eines Informationsaustauschs bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung berücksichtigt werden müssen. Das Urteil des Gerichts wird teilweise aufgehoben, die Kartellfeststellung bleibt jedoch bestehen.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass HSBC, Crédit Agricole und JP Morgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Markt für Euro-Zinsderivate beteiligt waren.

Die beteiligten Banken hatten Informationen ausgetauscht, die den Wettbewerb im EIRD-Sektor beschränken oder verfälschen konnten.

Gegen HSBC wurde eine Geldbuße von rund 33,6 Mio. Euro verhängt.

Das Gericht der Europäischen Union bestätigte 2019 grundsätzlich die Kartellfeststellung, erklärte die Geldbuße jedoch wegen unzureichender Begründung für nichtig.

HSBC legte daraufhin Rechtsmittel zum EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts teilweise auf.

Die Nichtigerklärung der Geldbuße bleibt bestehen.

Die Feststellung der Beteiligung von HSBC am Kartell wird jedoch bestätigt.

Die Klage von HSBC gegen die Kartellfeststellung wird endgültig abgewiesen.

4. Begründung

Der EuGH beanstandet zunächst die rechtliche Würdigung des Gerichts hinsichtlich der Unschuldsvermutung.

Außerdem habe das Gericht ein falsches rechtliches Prüfungsmaß angewandt, als es verlangte, HSBC müsse nachweisen, dass bestimmte Gespräche über Medianpreise entweder für das Funktionieren des Marktes notwendig gewesen seien oder die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllten.

Dadurch habe das Gericht das Vorbringen von HSBC nicht ausreichend geprüft, wonach diese Gespräche auch wettbewerbsfördernde Wirkungen gehabt hätten.

Solche Wirkungen können jedoch relevant sein, wenn zu beurteilen ist, ob ein Verhalten überhaupt als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.

Trotz dieser Rechtsfehler gelangt der EuGH nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Kommission die Beteiligung von HSBC an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ausreichend nachgewiesen hat.

Die Kartellfeststellung bleibt daher bestehen.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht allein auf den Inhalt eines Informationsaustauschs abgestellt werden darf.

Unternehmen können sich darauf berufen, dass ein Verhalten wettbewerbsfördernde Wirkungen entfaltet.

Diese Argumente müssen von Behörden und Gerichten geprüft werden.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass einzelne Rechtsfehler im Verfahren nicht zwangsläufig zur Aufhebung einer Kartellfeststellung führen, wenn die Zuwiderhandlung insgesamt nachgewiesen werden kann.

1. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

Zentrales Prüfungsthema im Kartellrecht.

Der EuGH betont erneut, dass die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sorgfältig erfolgen muss.

Nicht jeder Informationsaustausch ist automatisch kartellrechtswidrig.

2. Wettbewerbsfördernde Wirkungen

Besonders examensrelevant.

Beruft sich ein Unternehmen auf wettbewerbsfördernde Effekte seines Verhaltens, müssen diese geprüft werden.

Sie können bereits bei der Frage relevant sein, ob überhaupt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt.

3. Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern

Klassischer Kartellrechtsfall.

Prüfungsrelevant sind insbesondere:

  • Austausch sensibler Marktdaten
  • Zins- und Preisinformationen
  • Markttransparenz
  • Abstimmungsverhalten zwischen Wettbewerbern

4. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Standardthema im europäischen Kartellrecht.

Mehrere Einzelhandlungen können als Teil eines einheitlichen Kartells gewertet werden, wenn sie einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziel dienen.

5. Unschuldsvermutung im Kartellverfahren

Wichtiger Verfahrensgrundsatz.

Auch im Wettbewerbsrecht müssen die Verteidigungsrechte der Unternehmen und die Unschuldsvermutung beachtet werden.

6. Verhältnis von Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV

Examensklassiker.

Der EuGH macht deutlich, dass die Prüfung wettbewerbsfördernder Wirkungen nicht vorschnell auf Art. 101 Abs. 3 AEUV verschoben werden darf.

Bereits bei der Beurteilung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung können solche Wirkungen relevant sein.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Auch bei vermeintlich klassischen Kartellabsprachen müssen Behörden und Gerichte vorgebrachte wettbewerbsfördernde Wirkungen berücksichtigen. Die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darf nicht schematisch erfolgen, sondern erfordert eine Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.

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