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Kartellrecht EnVR 1/24 - BGH billigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher

  • sophme
  • 4. November 2025 um 12:22
  • 4. November 2025 um 12:27
  • 173 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen.

    Sachverhalt:

    Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von der weiteren Beteiligten den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batteriespeicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Mit Antrag vom 20. Juni 2022 forderte die Antragstellerin die Bundesnetzagentur auf, der weiteren Beteiligten gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und sie verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen diese Beurteilung.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend ist. Zwar unterscheiden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete Baukostenzuschuss wirkt bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei anderen Letztverbrauchern. Zudem können Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speichern oder ins Netz einspeisen können. Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern ist jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber kommt insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Entscheidet er sich, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur zu verlangen, kommt es darauf an, ob die Vorgaben der Bundesnetzagentur ihrerseits mit dem Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 EnWG in Einklang stehen.

    Die Bundesnetzagentur durfte davon ausgehen, dass die Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell erfüllt nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer wird, je höher der Leistungsbedarf ist. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden. Der Baukostenzuschuss soll außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Beides gilt auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss ist wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion hat darauf keinen Einfluss.

    Der Zweck des Baukostenzuschusses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batteriespeichern kommt, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute, für das der Baukostenzuschuss verlangt wird. Dass die Antragstellerin vorliegend bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen, ist nicht maßgeblich. Nur der Netzbetreiber kann beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen führen kann. Es unterliegt daher seinem Entscheidungsspielraum, ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen transparente und diskriminierungsfreie, mithin notwendig für alle Netzanschlusspetenten geltende, generalisierende Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen.

    Entgegen dem Beschwerdegericht ergibt sich die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Zwar sind in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 verschiedene Regelungen zur Energiespeicherung enthalten, die den Anschluss neuer Energiespeicheranlagen erleichtern sollen. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten. Aus den Vorschriften des Unionsrechts lässt sich daher nicht unmittelbar ableiten, dass für den Netzanschluss von Speicheranlagen keine Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen, zumal der Gesetzgeber diese sowohl durch ihre Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich bereits in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert. Würde man Batteriespeicher darüber hinaus auch von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme.

    BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24 - BGH PM 129/2025

    Vorinstanz:

    OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VI-3 Kart 183/23 [V]

    • BGH
    • Kartellrecht
    • Baukostenzuschuss
    • Batteriespeicher

BGH: Baukostenzuschuss für Batteriespeicher zulässig

Worum ging es?

Ein Unternehmen wollte einen netzgekoppelten Batteriespeicher an das Stromnetz anschließen.

Der Netzbetreiber verlangte hierfür einen Baukostenzuschuss, berechnet nach dem sogenannten Leistungspreismodell.

Die Betreiberin des Batteriespeichers hielt dies für diskriminierend und verlangte von der Bundesnetzagentur, dem Netzbetreiber die Erhebung des Baukostenzuschusses zu untersagen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gibt der Bundesnetzagentur Recht.

👉 Netzbetreiber dürfen auch für rein netzgekoppelte Batteriespeicher einen Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell verlangen.

Ein Anspruch auf Untersagung besteht nicht.

Begründung

Zwar unterscheiden sich Batteriespeicher von gewöhnlichen Letztverbrauchern:

  • Sie verbrauchen den Strom nicht dauerhaft.
  • Sie speichern ihn zwischen und speisen ihn später wieder ein.
  • Sie können sogar netzdienlich wirken und Netzengpässe reduzieren.

Dennoch ist ihre Gleichbehandlung mit anderen Netzanschlussnehmern gerechtfertigt.

Der BGH betont:

  • Der Netzanschluss muss nach der gewünschten Entnahmeleistung dimensioniert werden.
  • Hohe Anschlussleistungen können einen Netzausbau erforderlich machen.
  • Der Baukostenzuschuss soll Überdimensionierungen vermeiden und zur Finanzierung des Netzes beitragen.

Diese Ziele gelten auch bei Batteriespeichern.

Dass Batteriespeicher möglicherweise netzdienlich betrieben werden können, ändert daran nichts.

👉 Ob ein Speicher tatsächlich das örtliche Netz entlastet, kann nur der Netzbetreiber beurteilen.

Unionsrecht

Auch aus dem europäischen Energierecht ergibt sich kein Anspruch auf Befreiung von Baukostenzuschüssen.

Zwar fördern EU-Vorschriften den Ausbau von Speicheranlagen.

Sie verlangen aber nicht, dass Netzanschlüsse für Speicher kostenfrei erfolgen müssen.

Der BGH weist zudem darauf hin:

  • Batteriespeicher werden bereits durch verschiedene Regelungen privilegiert.
  • Würde man zusätzlich auf Baukostenzuschüsse verzichten, müssten die Kosten von allen Netznutzern getragen werden.

Kernaussage

Batteriespeicher können beim Netzanschluss grundsätzlich wie andere Letztverbraucher behandelt werden. Die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell ist weder diskriminierend noch unionsrechtswidrig.

BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24 - BGH PM 129/2025

§ 17 Abs. 1 EnWG
→ Diskriminierungsverbot beim Netzanschluss

Baukostenzuschuss
→ Funktion und Rechtfertigung des Leistungspreismodells

Batteriespeicher im Energierecht
→ Sonderstellung zwischen Stromverbrauch und Stromeinspeisung

Regulierungsermessen der Netzbetreiber
→ Entscheidungsspielraum bei der Ausgestaltung von Netzanschlüssen

Rolle der Bundesnetzagentur
→ Aufsicht über diskriminierungsfreie Netzzugangsbedingungen

Unionsrechtliche Vorgaben zur Energiespeicherung
→ Verhältnis zwischen Förderzielen und nationaler Netzentgeltregulierung

Abwägung von Einzel- und Allgemeininteressen
→ Förderung von Speichertechnologien vs. Belastung der Gesamtheit der Netznutzer

Examensklassiker
→ Wann liegt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung im Regulierungsrecht vor?

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