Wettbewerbsrecht C-883/19 P - Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der gegen den HSBC-Konzern verhängten Geldbuße in Höhe von 33,6 Mio. Euro

  • Der HSBC-Konzern ist eine Bankengruppe, die u. a. im Investment-, Corporate- und Wertpapier-Banking tätig ist. HSBC Holdings ist die Muttergesellschaft von HSBC France, die ihrerseits die Muttergesellschaft der HSBC Bank ist. HSBC France und HSBC Bank sind für den Handel mit Euro-Zinsderivaten (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) zuständig. HSBC France ist für Anmeldungen von Zinssätzen beim Panel für den Euro Interbank Offered Rate (Euribor) verantwortlich.

    Im Anschluss an Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Finanzinstitute, darunter die Räumlichkeiten von HSBC, leitete die Kommission gegen diese Finanzinstitute (u. a. gegen HSBC) ein Kartellverfahren ein. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 stellte sie fest, dass Crédit agricole, HSBC und JP Morgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, mit der sie den Wettbewerb im EIRD-Sektor eingeschränkt und/oder verfälscht hätten. Für diese Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro.

    Mit Urteil vom 24. September 20191 bestätigte das Gericht der Europäischen Union weitgehend die Feststellung der Kommission, dass HSBC an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei. Dagegen erklärte es die verhängte Geldbuße wegen unzureichender Begründung für nichtig.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen mehrere Gesellschaften des HSBC-Konzerns, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde. Ferner beantragen sie, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, soweit ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wurde.

    Mit seinem heute verkündeten Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit die Klage der HSBC Holdings plc abgewiesen wurde. Das angefochtene Urteil bleibt hingegen unberührt, soweit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße für nichtig erklärt wurde.

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die Unschuldsvermutung in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft sind. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht ein falsches Kriterium angewandt hat, als es ausgeführt hat, dass es Sache der HSBC-Gesellschaften sei, nachzuweisen, dass die Gespräche über die Medianpreise entweder unmittelbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verbunden und dafür notwendig gewesen seien oder die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUVerfüllten. Aufgrund dieses Fehlers hat das Gericht das Vorbringen der HSBC-Gesellschaften, dass die Gespräche über die Medianpreise wettbewerbsfördernde Wirkungen gehabt hätten, nicht geprüft, obwohl sich diese Gesellschaften auf diese Wirkungen berufen hatten, um die Einstufung der Gespräche als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in Frage zu stellen.

    Sodann hat der Gerichtshof, da er die Klage in der Rechtssache T-105/17 hinsichtlich der Klagegründe für entscheidungsreif hielt, die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe geprüft, mit denen die von der Kommission vorgenommene Einstufung als bezweckte bzw. als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung beanstandet sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte gerügt wurde. Der Gerichtshof weist die Klage der HSBC-Gesellschaften, soweit damit ihre Beteiligung am fraglichen Kartell bestritten wurde, ab.


    EuGH-Urteil vom 12. Jan 2023 - C-883/19 P | HSBC Holdings u. a. / Kommission - EuGH PM 08/2023


    ______________________________
    1 Urteil vom 24. Sept 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17 (siehe auch EuGH PM 116/2019)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft