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Wettbewerbsrecht T-55/24, T-58/24 - Gesetz über digitale Dienste: Der EuGH erklärt die Beschlüsse der Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr für nichti

  • sophme
  • 20. Februar 2026 um 01:16
  • 98 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse werden jedoch vorläufig aufrechterhalten.

    Das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA)1 überträgt der Europäischen Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der Europäischen Union überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird2.

    Am 2. März 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren3.

    Am 25. April 2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd4 und die TikTok Technology Ltd5 erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss.

    Das Gericht erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig, erhält ihre Wirkungen aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht.

    Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen.

    Da das Gericht jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch
    zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.

    EuGH-Urteile in den Rechtssachen T-55/24 | Meta Platforms Ireland / Kommission und T-58/24 | TikTok Technology / Kommission | 10. Sept 2025 | EuGH PM 114/2025

    LogIn zum Volltext

    ________________________

    1 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste – Digital Services Act).
    2 Der DSA bezieht sich auf die „durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer“ dieser Dienste.
    3 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 zur Ergänzung der Verordnung 2022/2065 durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren.
    4 Anbieter der Dienste Facebook und Instagram in der Union.
    5 Hauptniederlassung von TikTok in der Union.

    • Facebook
    • EuGH
    • EU-Kommission
    • Instagram
    • TikTok
    • DSA
    • Aufsichtsgebühr
    • GDD

1. Kernaussage

Das EuG erklärt die Beschlüsse der Kommission über die DSA-Aufsichtsgebühren für Meta und TikTok für nichtig.

Die Kommission hatte die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen in einem Durchführungsbeschluss statt – wie vom DSA vorgesehen – in einem delegierten Rechtsakt festgelegt. Die Wirkungen der nichtigen Beschlüsse bleiben jedoch vorübergehend bestehen.

2. Sachverhalt

Nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) erhebt die Europäische Kommission von sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr zur Finanzierung ihrer Überwachungstätigkeit.

Meta (Facebook und Instagram) sowie TikTok wurden im Jahr 2023 als sehr große Online-Plattformen benannt.

Im November 2023 setzte die Kommission die für das Jahr 2023 zu zahlenden Aufsichtsgebühren durch Durchführungsbeschlüsse fest. Grundlage der Berechnung war eine von der Kommission entwickelte Methodik zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen, die auf Daten von Drittanbietern beruhte.

Meta und TikTok erhoben hiergegen Klage.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig.

Gleichzeitig ordnet es an, dass deren Wirkungen vorübergehend aufrechterhalten bleiben, damit die Kommission die erforderliche Berechnungsmethode rechtmäßig festlegen und neue Beschlüsse erlassen kann.

4. Begründung

Nach dem DSA muss die Methodik zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt werden.

Die Kommission hatte diese Methodik jedoch lediglich als Anhang zu den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen aufgenommen.

Da diese Methodik einen wesentlichen Bestandteil der Gebührenberechnung bildet, durfte sie nicht auf diesem Weg eingeführt werden.

Das Gericht stellt jedoch zugleich fest, dass die Verpflichtung von Meta und TikTok zur Zahlung der Aufsichtsgebühr als solche nicht rechtswidrig ist.

Um Rechtsunsicherheit und Finanzierungslücken bei der DSA-Aufsicht zu vermeiden, werden die Wirkungen der nichtigen Beschlüsse vorübergehend aufrechterhalten.

Die Kommission erhält bis zu zwölf Monate nach Rechtskraft der Urteile Zeit, die Berechnungsmethode ordnungsgemäß durch einen delegierten Rechtsakt festzulegen und neue Gebührenbescheide zu erlassen.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der unionsrechtlichen Kompetenz- und Verfahrensvorschriften.

Auch wenn der Inhalt einer Regelung sachlich zutreffend sein mag, muss die Kommission das jeweils vorgeschriebene Rechtssetzungsverfahren einhalten.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die Unionsgerichte aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen rechtswidriger Unionsakte ausnahmsweise vorübergehend aufrechterhalten können.

1. Gesetz über digitale Dienste (DSA)

Zentrales Rechtsinstitut.

Der DSA überträgt der Kommission Aufsichtsbefugnisse gegenüber sehr großen Online-Plattformen und sieht zur Finanzierung dieser Aufgaben jährliche Aufsichtsgebühren vor.

2. Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt

Examensrelevantes Spezialproblem.

Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ergänzen oder ändern nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzgebungsakts.

Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) dienen dagegen lediglich der einheitlichen Durchführung des Unionsrechts.

Die Wahl des falschen Rechtsakts kann zur Rechtswidrigkeit führen.

3. Wesentlicher Bestandteil einer Regelung

Die Berechnungsmethode für die durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen war ein wesentlicher Bestandteil der Gebührenfestsetzung.

Sie durfte deshalb nicht erst durch einen Durchführungsbeschluss eingeführt werden.

4. Aufrechterhaltung der Wirkungen

Zentrale Aussage des Urteils.

Das EuG kann nach Art. 264 Abs. 2 AEUV trotz Nichtigerklärung eines Unionsakts dessen Wirkungen vorübergehend aufrechterhalten, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit oder zur Vermeidung schwerwiegender Folgen erforderlich ist.

5. Rechtmäßigkeitskontrolle von Unionsakten

Das Urteil verdeutlicht, dass die Gerichte nicht nur den materiellen Inhalt eines Unionsakts, sondern auch die Einhaltung der unionsrechtlich vorgeschriebenen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften überprüfen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Rechtsgrundlage im DSA
  • Wahl des richtigen Unionsrechtsakts (Art. 290 oder Art. 291 AEUV)
  • Verstoß gegen Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschriften
  • Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV
  • Aufrechterhaltung der Wirkungen nach Art. 264 Abs. 2 AEUV

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Legt die Kommission wesentliche Bestandteile einer Gebührenregelung im falschen Rechtsakt fest, kann der entsprechende Beschluss nichtig sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das EuG dessen Wirkungen jedoch nach Art. 264 Abs. 2 AEUV vorübergehend aufrechterhalten.

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