Das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA)1 überträgt der Europäischen Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der Europäischen Union überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird2.
Am 2. März 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren3.
Am 25. April 2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd4 und die TikTok Technology Ltd5 erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss.
Das Gericht erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig, erhält ihre Wirkungen aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht.
Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen.
Da das Gericht jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch
zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.
EuGH-Urteile in den Rechtssachen T-55/24 | Meta Platforms Ireland / Kommission und T-58/24 | TikTok Technology / Kommission | 10. Sept 2025 | EuGH PM 114/2025
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1 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste – Digital Services Act).
2 Der DSA bezieht sich auf die „durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer“ dieser Dienste.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 zur Ergänzung der Verordnung 2022/2065 durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren.
4 Anbieter der Dienste Facebook und Instagram in der Union.
5 Hauptniederlassung von TikTok in der Union.