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Wettbewerbsrecht T-58/20, T-64/20, T-69/20 - Fusion von Vodafone und Liberty Global genehmigt

  • juristi.Red
  • 31. Januar 2025 um 13:50
  • 29. Juli 2026 um 01:36
  • 180 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der EuGH bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der von Vodafone getätigte Erwerb des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien genehmigt wurde.

    Die Annahme der Kommission, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland keine Wettbewerber seien, ist nicht zu beanstanden.

    Vodafone1, eine Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ihren Sitz hat und auf Mobilfunk-, Fernseh- und Internetdienste spezialisiert ist, teilte der Europäischen Kommission im Oktober 2018 mit, dass sie beabsichtige, die alleinige Kontrolle über das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global2 in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien zu erwerben. In Deutschland sollte der Zusammenschluss durch den Erwerb sämtlicher Anteile von Unitymedia, einem Anbieter von Fernsehdiensten und Breitband-Internet3, erfolgen.

    Die Kommission hatte ursprünglich ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geäußert, diesen dann aber im Juli 2019 doch genehmigt.4 Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass Vodafone die Verpflichtungen, die sie zur Behebung der von der Kommission festgestellten
    Wettbewerbsprobleme eingegangen ist, einhält.

    Drei deutsche Anbieter – Deutsche Telekom AG, Tele Columbus AG und NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation AG – haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben. Sie befürchten, dass Vodafone insbesondere auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland eine beherrschende Stellung haben würde, und meinen, dass der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien.

    Das Gericht weist die Klagen als unbegründet ab und bestätigt damit den streitigen Beschluss.

    Der Kommission ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, weil sie angenommen hat, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen für Kunden, die in Deutschland in Mehr-oder Einfamilienhäusern leben, weder tatsächliche (unmittelbar oder mittelbar) noch potenzielle Wettbewerber gewesen seien. Die Feststellung der Kommission, dass durch den Zusammenschluss kein Wettbewerb zwischen den an den Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgeschaltet werden würde und auf den relevanten Märkten wirksamer Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt werden würde5, ist daher nicht zu beanstanden.

    Das Gericht weist darauf hin, dass nur Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden würde, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären sind. Der Umstand, dass durch einen Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden würde, ist an sich nicht ausreichend, um den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen. Die Feststellung der Kommission, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege, die die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre, ist daher, auch wenn Vodafone auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung erlangt hat, nicht zu beanstanden.

    EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-58/20 | NetCologne / Kommission, T-64/20 | Deutsche Telekom / Kommission und T-69/20 | Tele Columbus / Kommission | 13. Nov 2024 | EuGH PM 193/2024

    LogIn zum Volltext

    _______________________________

    1 Die Vodafone Group plc ist in zwölf Mitgliedstaaten präsent, unter anderem in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Ungarn und in Rumänien. In Deutschland ist Vodafone in 13 von 16 Ländern als Anbieter von Fernsehdiensten, Breitband-Internet und Mobilfunkdiensten tätig.
    2 Die Liberty Global plc, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, bietet in verschiedenen Mitgliedstaaten Fernsehdienste, Breitband-Internet und Mobilfunkdienste an. Liberty Global agiert in Deutschland als Unitymedia GmbH, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien als UPC.
    3 Unitymedia ist in den drei Ländern, auf die sich das Kabelnetz von Vodafone nicht erstreckt (Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg) Eigentümerin eines Koaxialkabelnetzes.
    4 Beschluss K(2019) 5187 endg. der Kommission vom 18. Juli 2019, mit dem der auf den Erwerb bestimmter Vermögenswerte der Liberty Global Plc durch die Vodafone Group Plc gerichtete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.8864 – Vodafone/Certain Liberty Global Assets). Vgl. auch die am selben Tag herausgegebene Pressemitteilung PM IP/19/4349 der Kommission.
    5 Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Fusion
    • Liberty Global
    • Vodafone

1. Kernaussage

Das EuG bestätigt die Genehmigung der Übernahme des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global durch Vodafone.

Die Kommission durfte davon ausgehen, dass Vodafone und Unitymedia auf den relevanten deutschen Endkundenmärkten für Fernsehsignale keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber waren und der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt.

2. Sachverhalt

Vodafone meldete der Europäischen Kommission im Jahr 2018 den Erwerb des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global in Deutschland, der Tschechischen Republik, Ungarn und Rumänien an. In Deutschland umfasste die Transaktion insbesondere die Übernahme von Unitymedia.

Die Kommission äußerte zunächst wettbewerbsrechtliche Bedenken, genehmigte den Zusammenschluss jedoch im Juli 2019 unter Auflagen, nachdem Vodafone Verpflichtungszusagen zur Beseitigung der festgestellten Wettbewerbsprobleme abgegeben hatte.

Die Deutsche Telekom, Tele Columbus und NetCologne erhoben gegen den Genehmigungsbeschluss Klage. Sie machten geltend, der Zusammenschluss verschaffe Vodafone insbesondere auf den Endkundenmärkten für Fernsehsignale eine marktbeherrschende Stellung und die Kommission habe die Wettbewerbswirkungen fehlerhaft beurteilt.

3. Entscheidung des EuG

Das EuG weist sämtliche Klagen ab.

Die Kommission hat den Zusammenschluss zu Recht genehmigt. Ihr sind bei der wettbewerblichen Beurteilung keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen.

4. Begründung

Das Gericht bestätigt die Einschätzung der Kommission, dass Vodafone und Unitymedia auf den relevanten Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen weder tatsächliche noch potenzielle Wettbewerber waren.

Folglich wurde durch den Zusammenschluss kein bestehender Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeschaltet.

Das EuG betont zudem, dass ein Zusammenschluss nach der EU-Fusionskontrollverordnung nur dann untersagt werden darf, wenn er zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (SIEC-Test) führt.

Die bloße Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung genügt hierfür nicht automatisch.

Da die Kommission keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs feststellen konnte, war die Genehmigung rechtmäßig.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil unterstreicht den zentralen Prüfungsmaßstab der europäischen Fusionskontrolle.

Auch wenn ein Unternehmen infolge einer Fusion eine starke oder sogar marktbeherrschende Stellung erlangt, ist der Zusammenschluss nicht allein deshalb unzulässig.

Entscheidend ist vielmehr, ob der wirksame Wettbewerb auf dem betroffenen Markt erheblich beeinträchtigt wird.

1. Europäische Fusionskontrolle

Zentrales Rechtsinstitut.

Unternehmenszusammenschlüsse mit unionsweiter Bedeutung werden nach der EU-Fusionskontrollverordnung darauf überprüft, ob sie den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.

2. SIEC-Test

Examensrelevantes Spezialproblem.

Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist, ob der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (Significant Impediment to Effective Competition – SIEC) führt.

Nicht jede Marktkonzentration ist unionsrechtswidrig.

3. Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb

Für die Beurteilung eines Zusammenschlusses ist entscheidend, ob die beteiligten Unternehmen vor der Fusion tatsächlich oder potenziell miteinander im Wettbewerb standen.

Fehlt ein Wettbewerbsverhältnis, entfällt regelmäßig auch der Wegfall dieses Wettbewerbs durch den Zusammenschluss.

4. Marktbeherrschende Stellung

Zentrale Aussage des Urteils.

Eine marktbeherrschende Stellung führt nicht automatisch zur Untersagung eines Zusammenschlusses.

Sie ist lediglich ein wichtiger Anhaltspunkt im Rahmen der Gesamtprüfung nach dem SIEC-Test.

5. Gerichtliche Kontrolle

Das EuG überprüft komplexe wirtschaftliche Bewertungen der Kommission lediglich auf offensichtliche Beurteilungsfehler.

Es ersetzt die wirtschaftliche Einschätzung der Kommission nicht durch seine eigene.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der EU-Fusionskontrollverordnung
  • Vorliegen eines Zusammenschlusses
  • Abgrenzung der relevanten Märkte
  • Tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb zwischen den Beteiligten
  • Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (SIEC-Test)
  • Gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidung

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Ein Zusammenschluss ist nach der EU-Fusionskontrollverordnung nicht bereits deshalb unzulässig, weil er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Entscheidend ist, ob dadurch der wirksame Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert wird (SIEC-Test).

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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