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Wettbewerbsrecht T-58/20, T-64/20, T-69/20 - Fusion von Vodafone und Liberty Global genehmigt

  • juristi.Red
  • 31. Januar 2025 um 13:50
  • 75 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der EuGH bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der von Vodafone getätigte Erwerb des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien genehmigt wurde.

    Die Annahme der Kommission, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland keine Wettbewerber seien, ist nicht zu beanstanden.

    Vodafone1, eine Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ihren Sitz hat und auf Mobilfunk-, Fernseh- und Internetdienste spezialisiert ist, teilte der Europäischen Kommission im Oktober 2018 mit, dass sie beabsichtige, die alleinige Kontrolle über das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global2 in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien zu erwerben. In Deutschland sollte der Zusammenschluss durch den Erwerb sämtlicher Anteile von Unitymedia, einem Anbieter von Fernsehdiensten und Breitband-Internet3, erfolgen.

    Die Kommission hatte ursprünglich ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geäußert, diesen dann aber im Juli 2019 doch genehmigt.4 Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass Vodafone die Verpflichtungen, die sie zur Behebung der von der Kommission festgestellten
    Wettbewerbsprobleme eingegangen ist, einhält.

    Drei deutsche Anbieter – Deutsche Telekom AG, Tele Columbus AG und NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation AG – haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben. Sie befürchten, dass Vodafone insbesondere auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland eine beherrschende Stellung haben würde, und meinen, dass der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien.

    Das Gericht weist die Klagen als unbegründet ab und bestätigt damit den streitigen Beschluss.

    Der Kommission ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, weil sie angenommen hat, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen für Kunden, die in Deutschland in Mehr-oder Einfamilienhäusern leben, weder tatsächliche (unmittelbar oder mittelbar) noch potenzielle Wettbewerber gewesen seien. Die Feststellung der Kommission, dass durch den Zusammenschluss kein Wettbewerb zwischen den an den Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgeschaltet werden würde und auf den relevanten Märkten wirksamer Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt werden würde5, ist daher nicht zu beanstanden.

    Das Gericht weist darauf hin, dass nur Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden würde, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären sind. Der Umstand, dass durch einen Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden würde, ist an sich nicht ausreichend, um den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen. Die Feststellung der Kommission, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege, die die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre, ist daher, auch wenn Vodafone auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung erlangt hat, nicht zu beanstanden.

    EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-58/20 | NetCologne / Kommission, T-64/20 | Deutsche Telekom / Kommission und T-69/20 | Tele Columbus / Kommission | 13. Nov 2024 | EuGH PM 193/2024

    _______________________________

    1 Die Vodafone Group plc ist in zwölf Mitgliedstaaten präsent, unter anderem in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Ungarn und in Rumänien. In Deutschland ist Vodafone in 13 von 16 Ländern als Anbieter von Fernsehdiensten, Breitband-Internet und Mobilfunkdiensten tätig.
    2 Die Liberty Global plc, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, bietet in verschiedenen Mitgliedstaaten Fernsehdienste, Breitband-Internet und Mobilfunkdienste an. Liberty Global agiert in Deutschland als Unitymedia GmbH, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien als UPC.
    3 Unitymedia ist in den drei Ländern, auf die sich das Kabelnetz von Vodafone nicht erstreckt (Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg) Eigentümerin eines Koaxialkabelnetzes.
    4 Beschluss K(2019) 5187 endg. der Kommission vom 18. Juli 2019, mit dem der auf den Erwerb bestimmter Vermögenswerte der Liberty Global Plc durch die Vodafone Group Plc gerichtete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.8864 – Vodafone/Certain Liberty Global Assets). Vgl. auch die am selben Tag herausgegebene Pressemitteilung PM IP/19/4349 der Kommission.
    5 Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Fusion
    • Liberty Global
    • Vodafone

Der EuGH hat jetzt den Beschluss der Kommission abgesegnet, der Vodafone erlaubt, das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global in Deutschland, Tschechien, Ungarn und Rumänien zu übernehmen.

Die Kommission hat zu Recht angenommen, dass die Firmen, die hier zusammenkommen, in Deutschland keine direkten Wettbewerber im Bereich der Fernsehdienste sind.

Vodafone1, ein britisches Unternehmen, das sich mit Mobilfunk, Fernsehen und Internetdiensten beschäftigt, hat der Europäischen Kommission im Oktober 2018 gesagt, dass sie das komplette Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global2 in Deutschland und den anderen genannten Ländern übernehmen will. In Deutschland sollte das Ganze durch den Kauf aller Anteile von Unitymedia, einem Anbieter für Fernsehdienste und schnelles Internet3, geschehen.

Die Kommission hatte anfangs Bedenken, ob der Deal mit den Regeln des Binnenmarktes vereinbar ist, hat ihn dann aber im Juli 2019 doch genehmigt4. Die Genehmigung kam mit der Auflage, dass Vodafone die Maßnahmen einhält, die nötig sind, um die Wettbewerbsprobleme zu lösen, die die Kommission festgestellt hat.

Drei deutsche Anbieter – Deutsche Telekom AG, Tele Columbus AG und NetCologne – haben beim Gericht der Europäischen Union geklagt, um den Beschluss der Kommission kippen zu lassen. Sie haben Bedenken, dass Vodafone auf dem Markt für Fernsehdienste in Deutschland eine monopolartige Stellung einnehmen könnte und sind der Meinung, dass die Kommission bei ihrer Einschätzung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb grobe Fehler gemacht hat.

Das Gericht hat die Klagen jetzt als unbegründet abgewiesen und den Beschluss bestätigt.

Die Kommission hat keinen offensichtlichen Fehler gemacht, als sie meinte, dass die Firmen vor dem Zusammenschluss auf den Endkundenmärkten für Fernsehdienste in Deutschland keine echten oder potenziellen Wettbewerber waren. Die Einschätzung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb zwischen den beteiligten Firmen nicht ausschaltet und den Wettbewerb auf den relevanten Märkten nicht stark beeinträchtigt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Gericht betont, dass nur Zusammenschlüsse, die den Wettbewerb im Binnenmarkt oder in großen Teilen davon erheblich behindern, als unvereinbar angesehen werden können. Es reicht nicht aus, dass ein Zusammenschluss eine dominante Marktstellung schafft oder verstärkt. Die Feststellung der Kommission, dass es keine ernsthafte Behinderung des Wettbewerbs gibt, die direkt und sofort durch den Zusammenschluss entsteht, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn Vodafone auf den relevanten Märkten eine dominante Stellung hat.

Urteile des EuGH in den Fällen T-58/20 | NetCologne / Kommission, T-64/20 | Deutsche Telekom / Kommission und T-69/20 | Tele Columbus / Kommission | 13. Nov 2024 | EuGH PM 193/2024

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