Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich in dem Zeitraum von Dezember 2014 bis September 2016 durch dieselbe Handlung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) und zudem eine schwere staatsgefährdende Gewalttat (§ 89a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB) begangen.
Der 3. Strafsenat hat nach den von den Ermittlungsbehörden bisher gewonnenen Erkenntnissen folgenden Sachverhalt als hochwahrscheinlich erachtet:
Die "Volksrepublik Donezk" (VRD) ist eine im Frühjahr 2014 entstandene Organisation, die mittels paramilitärischer Verbände, wie der im Frühsommer 2014 gegründeten "Pyatnashka Brigade", gegen das ukrainische Militär kämpfte und dabei den Tod ukrainischer Soldaten in Kauf nahm, um die Herrschaft über ein von ihr beanspruchtes Gebiet im Osten der Ukraine zu erlangen. Dabei führte die VRD militärische Operationen unter Einsatz von schweren Waffen durch. Auf beiden Seiten kamen neben Kämpfern zahlreiche Zivilisten ums Leben. Im Dezember 2014 reiste der Angeschuldigte in die Ostukraine ein und schloss sich dort der "Pyatnashka Brigade" an. Der Angeschuldigte und seine Einheit kämpften auf dem Gebiet des ukrainischen Verwaltungsbezirks Donezk, unter anderem am dortigen Flughafen sowie in der Kleinstadt Marinka. Bei seinen Einsätzen führte er jeweils eine Schusswaffe mit sich. Darüber hinaus waren der Angeschuldigte sowie die Angehörigen der "Pyatnashka Brigade" mit Sturmgewehren, Panzerfäusten und Nachtsichtgeräten ausgerüstet.
Der 3. Strafsenat hat den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldigten an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und des Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bejaht. Der Umstand, dass sich die Verantwortlichen der VRD als Organe eines Staates gerierten und als "Volksrepublik" bezeichneten, lässt die Bewertung als terroristische Vereinigung nicht entfallen. Bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorläufigen Betrachtung hat der 3. Strafsenat angenommen, dass der VRD im Tatzeitraum keine eigene Staatlichkeit zukam.
Nach seiner Entscheidung lagen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft vor. Bei dem Angeschuldigten waren die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität gegeben.
Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 2024).
BGH-Beschluss vom 30. Oktober 2024 - AK 86/24 - BGH PM 217/2024