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Strafrecht C-126/23 - EuGH: Entschädigung der Opfer von Gewalttaten

  • juristi.Red
  • 29. Januar 2025 um 10:20
  • 29. Januar 2025 um 10:25
  • 195 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der automatische Ausschluss bestimmter Familienangehöriger des Opfers eines Tötungsdelikts gewährleistet keine „gerechte und angemessene“ Entschädigung.

    Es sind andere Gesichtspunkte als nur die familiären Bindungen zu berücksichtigen, wie das Ausmaß des Schadens, der den ausgeschlossenen Familienangehörigen entstanden ist.

    Im Jahr 2018 verurteilte ein italienisches Gericht einen Mann, der seine frühere Partnerin getötet hatte, zur Zahlung einer Entschädigung an die Familienangehörigen des Opfers. Da der Täter des Tötungsdelikts zahlungsunfähig war, zahlte der italienische Staat die Entschädigung. Sie war allerdings niedriger als die ursprüngliche Entschädigung und wurde nur den Kindern des Opfers und seinem Ehepartner gewährt, von dem das Opfer seit Jahren getrennt gelebt hatte.2

    Die Eltern, die Schwester und die Kinder des Opfers erhoben beim Gericht Venedig (Italien) Klage auf eine „gerechte und angemessene“ Entschädigung, die den ihnen durch das Tötungsdelikt entstandenen Schaden berücksichtigt.

    In diesem Zusammenhang fragt das italienische Gericht den Gerichtshof, ob eine nationale Regelung, die die Zahlung von Entschädigungen an bestimmte Familienangehörige eines Opfers einer vorsätzlich begangenen Gewalttat im Fall des Todes dieses Opfers nach einem Tötungsdelikt von Amts wegen ausschließt, mit der Richtlinie der Union über die Entschädigung der Opfer von Straftaten3 vereinbar ist.

    Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass diese Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Entschädigungsregelung einzuführen, die sich nicht nur auf Personen erstrecken darf, die als direkte Opfer selbst vorsätzlich begangenen Gewalttaten ausgesetzt waren, sondern auch deren nahe Familienangehörige erfassen können muss, wenn sie als indirekte Opfer mittelbar die Folgen dieser Taten erleiden.

    Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffende Richtlinie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, eine Entschädigungsregelung für die Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten einzuführen, die eine gerechte und angemessene Entschädigung gewährleistet. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit zwar über Ermessen, doch dürfen sie sich nicht auf eine rein symbolische oder angesichts der Schwere der Folgen der begangenen Straftat für diese Opfer offensichtlich unzureichende Entschädigung beschränken.

    Der Beitrag muss das Leid, dem die Opfer ausgesetzt waren, in adäquatem Umfang ausgleichen, um zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens beizutragen. Außerdem muss, wenn die betreffende nationale Regelung eine pauschale Entschädigung vorsieht, die Entschädigungstabelle hinreichend detailliert sein, um zu verhindern, dass sich die für eine bestimmte Art von Gewalt vorgesehene Entschädigung als offensichtlich unzureichend erweist.

    Der Gerichtshof entscheidet daher, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Familienangehörige allein wegen des Vorhandenseins anderer Familienangehöriger automatisch von jeder Entschädigung ausschließt, ohne andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (wie insbesondere die materiellen Folgen, die sich für diese Familienangehörigen aus dem Tod der betreffenden Person durch ein Tötungsdelikt ergeben, oder der Umstand, dass die verstorbene Person für sie unterhaltspflichtig war oder sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebten), nicht zu einer „gerechten und angemessenen Entschädigung“ führen kann.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-126/23 | [Burdene]1 | 07. Nov 2024 | EuGH PM 188/2024

    ___________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Die italienische Entschädigungsregelung für vorsätzlich begangene Gewalttaten sieht nämlich vor, dass die Eltern einer verstorbenen Person nur dann eine Entschädigung erhalten können, wenn es weder einen Ehepartner noch Kinder gibt, und Geschwister nur dann, wenn es keine Eltern mehr gibt.
    3 Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.

    • Strafrecht
    • Opfer
    • Entschädigung
    • Täter-Opfer-Ausgleich
    • Tötung
    • Gewalttat
    • Familienangehörige

Der automatische Ausschluss bestimmter Verwandter von einem Mordopfer sorgt nicht für eine „faire und angemessene“ Entschädigung.

Es gibt noch andere Dinge zu beachten als nur die familiären Beziehungen, wie zum Beispiel das Ausmaß des Schadens, den die ausgeschlossenen Verwandten erlitten haben.

2018 hat ein italienisches Gericht einen Mann verurteilt, der seine Ex-Partnerin umgebracht hat, und ihn dazu verurteilt, den Angehörigen des Opfers eine Entschädigung zu zahlen. Da der Täter kein Geld hatte, übernahm der italienische Staat die Zahlung. Allerdings war die Entschädigung niedriger als ursprünglich gedacht und ging nur an die Kinder des Opfers und seinen Ehepartner, von dem das Opfer seit Jahren getrennt lebte.2

Die Eltern, die Schwester und die Kinder des Opfers haben beim Gericht in Venedig (Italien) geklagt, um eine „faire und angemessene“ Entschädigung zu bekommen, die den Schaden berücksichtigt, den sie durch den Mord erlitten haben.

In diesem Zusammenhang fragt das italienische Gericht den Gerichtshof, ob eine nationale Regelung, die bestimmten Verwandten eines Opfers eines vorsätzlichen Verbrechens im Fall des Todes des Opfers automatisch die Entschädigung verweigert, mit den EU-Vorgaben zur Entschädigung von Verbrechensopfern3 vereinbar ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Vorgaben die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, eine Entschädigungsregelung zu schaffen, die nicht nur Personen umfasst, die selbst direkt von vorsätzlichen Gewalttaten betroffen sind, sondern auch deren nahe Verwandte, die als indirekte Opfer die Folgen dieser Taten spüren.

Außerdem betont der Gerichtshof, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, eine Entschädigungsregelung für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten einzuführen, die eine faire und angemessene Entschädigung sichert. Die Mitgliedstaaten haben zwar einen gewissen Spielraum, dürfen sich aber nicht mit einer rein symbolischen oder offensichtlich unzureichenden Entschädigung abspeisen lassen, die den schweren Folgen der begangenen Straftat nicht gerecht wird.

Die Entschädigung muss das Leid, das die Opfer erfahren haben, in angemessenem Maße ausgleichen, um den materiellen und immateriellen Schaden zu reparieren. Wenn die nationale Regelung eine pauschale Entschädigung vorsieht, muss die Entschädigungstabelle so detailliert sein, dass sie eine offensichtlich unzureichende Zahlung für eine bestimmte Art von Gewalt verhindert.

Der Gerichtshof entscheidet daher, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Verwandte einfach nur wegen anderer vorhandener Verwandter automatisch von jeder Entschädigung ausschließt, ohne andere Aspekte zu berücksichtigen (wie zum Beispiel die finanziellen Folgen des Todes der betreffenden Person durch einen Mord oder dass die verstorbene Person für sie unterhaltspflichtig war oder sie mit ihr zusammenlebten), nicht zu einer „fairen und angemessenen Entschädigung“ führen kann.

EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-126/23 | [Burdene]1 | 07. Nov 2024 | EuGH PM 188/2024

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