Im Februar 2022 regelte Ungarn im Kontext der Covid-19-Pandemie mit einer Regierungsverordnung die Vermarktung von sechs Grunderzeugnissen (bestimmten Arten von Zucker, Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Milch). Ab November 2022 wurde die Verordnung aufgrund des Krieges in der Ukraine geändert und zwei weitere Erzeugnisse – Eier und Kartoffeln – wurden der Liste hinzugefügt. Die Regierungsverordnung blieb bis zum 31. Juli 2023 in Kraft.
Nach diesem Text waren die Händler, die diese Erzeugnisse bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vermarktet hatten, unter Androhung einer Geldbuße verpflichtet, davon eine im Voraus festgelegte Menge – in Abhängigkeit von zunächst der in einem Referenzzeitraum zum Verkauf angebotenen durchschnittlichen Tagesmenge und anschließend der in einem Referenzzeitraum auf Lager gehaltenen Menge der in Rede stehenden Erzeugnisse – zu einem festgesetzten Preis zum Verkauf anzubieten.
Im Mai 2023 verhängten die ungarischen Behörden eine Geldbuße gegen den Einzelhändler SPAR Magyarország, angesichts der Feststellung, dass er in einer seiner Verkaufsstellen die auf Lager zu haltenden Tagesmengen bei fünf der von der Verordnung betroffenen Erzeugnisse nicht eingehalten hatte. SPAR strengte vor dem Stuhlgericht Szeged (Ungarn) ein Verfahren mit dem Ziel der Nichtigerklärung des Bescheids dieser Behörden an. Dieses Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Regierungsverordnung mit der GMO-Verordnung1 und insbesondere mit dem Grundsatz der freien Bestimmung der Verkaufspreise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage des freien Wettbewerbs, und hat daher den Gerichtshof angerufen.
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierungsverordnung den freien Wettbewerb, einen wesentlichen Bestandteil der GMO-Verordnung, beeinträchtigt. Denn die Pflicht, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu festgesetzten Preisen und in bestimmten Mengen zum Verkauf anzubieten, hindert die Händler daran, ihre Verkaufspreise und die Mengen, die sie verkaufen möchten, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen frei zu bestimmen.
Sodann prüft der Gerichtshof das Argument von Ungarn, dass diese Einschränkung durch die Bekämpfung der Inflation und den Schutz benachteiligter Verbraucher mittels einer garantierten Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen gerechtfertigt sei. Er stellt fest, dass, selbst wenn die Regierungsverordnung zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein sollte, die in ihr enthaltenen Maßnahmen nicht verhältnismäßig sind. Die Beeinträchtigung des freien Marktzugangs der Händler unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs sowie die Störungen der gesamten Versorgungskette, die durch die festgesetzten Preise und die den Händlern vorgegebenen Mengen verursacht werden, gehen nämlich über das hinaus, was zur Erreichung der mit der Regierungsverordnung verfolgten Ziele erforderlich ist.
Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarische Regierungsverordnung einschließlich ihrer Sanktionsregelung gegen die GMO-Verordnung verstößt.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-557/23 | SPAR Magyarország | 12. Sept 2024 | EuGH PM 141/2024
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1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 geänderten Fassung.