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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht C-557/23 - Die ungarische Regelung, die Händlern die Pflicht auferlegt, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einem festgesetzten Preis ...

  • juristi.Red
  • 20. November 2024 um 11:12
  • 29. Januar 2025 um 12:11
  • 174 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... und in einer im Voraus festgelegten Menge zum Verkauf anzubieten, verstößt gegen Unionsrecht

    Diese Regelung hindert die Händler ohne angemessene Rechtfertigung daran, die Verkaufspreise und -mengen dieser Erzeugnisse auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen frei zu bestimmen.

    Im Februar 2022 regelte Ungarn im Kontext der Covid-19-Pandemie mit einer Regierungsverordnung die Vermarktung von sechs Grunderzeugnissen (bestimmten Arten von Zucker, Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Milch). Ab November 2022 wurde die Verordnung aufgrund des Krieges in der Ukraine geändert und zwei weitere Erzeugnisse – Eier und Kartoffeln – wurden der Liste hinzugefügt. Die Regierungsverordnung blieb bis zum 31. Juli 2023 in Kraft.

    Nach diesem Text waren die Händler, die diese Erzeugnisse bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vermarktet hatten, unter Androhung einer Geldbuße verpflichtet, davon eine im Voraus festgelegte Menge – in Abhängigkeit von zunächst der in einem Referenzzeitraum zum Verkauf angebotenen durchschnittlichen Tagesmenge und anschließend der in einem Referenzzeitraum auf Lager gehaltenen Menge der in Rede stehenden Erzeugnisse – zu einem festgesetzten Preis zum Verkauf anzubieten.

    Im Mai 2023 verhängten die ungarischen Behörden eine Geldbuße gegen den Einzelhändler SPAR Magyarország, angesichts der Feststellung, dass er in einer seiner Verkaufsstellen die auf Lager zu haltenden Tagesmengen bei fünf der von der Verordnung betroffenen Erzeugnisse nicht eingehalten hatte. SPAR strengte vor dem Stuhlgericht Szeged (Ungarn) ein Verfahren mit dem Ziel der Nichtigerklärung des Bescheids dieser Behörden an. Dieses Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Regierungsverordnung mit der GMO-Verordnung1 und insbesondere mit dem Grundsatz der freien Bestimmung der Verkaufspreise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage des freien Wettbewerbs, und hat daher den Gerichtshof angerufen.

    Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierungsverordnung den freien Wettbewerb, einen wesentlichen Bestandteil der GMO-Verordnung, beeinträchtigt. Denn die Pflicht, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu festgesetzten Preisen und in bestimmten Mengen zum Verkauf anzubieten, hindert die Händler daran, ihre Verkaufspreise und die Mengen, die sie verkaufen möchten, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen frei zu bestimmen.

    Sodann prüft der Gerichtshof das Argument von Ungarn, dass diese Einschränkung durch die Bekämpfung der Inflation und den Schutz benachteiligter Verbraucher mittels einer garantierten Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen gerechtfertigt sei. Er stellt fest, dass, selbst wenn die Regierungsverordnung zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein sollte, die in ihr enthaltenen Maßnahmen nicht verhältnismäßig sind. Die Beeinträchtigung des freien Marktzugangs der Händler unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs sowie die Störungen der gesamten Versorgungskette, die durch die festgesetzten Preise und die den Händlern vorgegebenen Mengen verursacht werden, gehen nämlich über das hinaus, was zur Erreichung der mit der Regierungsverordnung verfolgten Ziele erforderlich ist.

    Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarische Regierungsverordnung einschließlich ihrer Sanktionsregelung gegen die GMO-Verordnung verstößt.


    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-557/23 | SPAR Magyarország | 12. Sept 2024 | EuGH PM 141/2024

    ________________________________

    1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 geänderten Fassung.

    • Landwirtschaft
    • Vertrieb
    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Händler
    • Erzeugnisse
    • im Voraus
    • Ungarn
    • Preisfestlegung
    • Preisfestsetzung
    • Mengenfestlegung
    • freier Wettbewerb

1. Kernaussage

Der EuGH erklärt die ungarischen Preis- und Mengenvorgaben für bestimmte Grundnahrungsmittel für unionsrechtswidrig. Händler müssen ihre Verkaufspreise und Verkaufsmengen grundsätzlich frei nach wirtschaftlichen Erwägungen bestimmen können.

2. Sachverhalt

Ungarn führte während der Covid-19-Pandemie und später im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges Preis- und Mengenvorgaben für verschiedene Grundnahrungsmittel ein.

Betroffen waren unter anderem Zucker, Mehl, Sonnenblumenöl, Milch, Schweine- und Geflügelfleisch sowie später auch Eier und Kartoffeln.

Händler mussten bestimmte Mindestmengen dieser Produkte zu staatlich festgelegten Preisen anbieten. Verstöße wurden mit Geldbußen sanktioniert.

Gegen eine solche Geldbuße wandte sich die Einzelhandelskette SPAR Magyarország vor den ungarischen Gerichten.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof stellt fest, dass die ungarische Regelung gegen die GMO-Verordnung verstößt.

Sowohl die Verpflichtung zum Verkauf bestimmter Mengen als auch die staatlich festgelegten Preise sind mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des freien Wettbewerbs unvereinbar.

4. Begründung

Die GMO-Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse grundsätzlich durch den Markt und den freien Wettbewerb bestimmt werden.

Die ungarische Regelung zwingt Händler jedoch dazu, bestimmte Produkte in vorgegebenen Mengen und zu festgelegten Preisen anzubieten. Dadurch können sie ihre wirtschaftlichen Entscheidungen nicht mehr frei treffen.

Zwar verfolgt Ungarn legitime Ziele wie die Bekämpfung der Inflation und den Schutz einkommensschwacher Verbraucher. Die gewählten Maßnahmen gehen jedoch über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus.

Insbesondere beeinträchtigen die Preis- und Mengenvorgaben den Wettbewerb und führen zu Störungen entlang der gesamten Versorgungskette.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt den unionsrechtlichen Grundsatz der freien Preisbildung im Agrar- und Lebensmittelsektor. Mitgliedstaaten können zwar sozial- oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, dürfen dabei aber nicht die grundlegenden Marktmechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik außer Kraft setzen.

1. Gemeinsame Marktorganisation (GMO) im Agrarrecht

Klassisches Problem im europäischen Agrarrecht.

Die GMO-Verordnung beruht auf marktwirtschaftlichen Mechanismen und dem Grundsatz freier Preisbildung.

2. Vorrang des Unionsrechts

Mitgliedstaaten dürfen keine nationalen Regelungen erlassen, die die Funktionsweise einer unionsrechtlich geregelten Marktordnung beeinträchtigen.

Nationales Krisenmanagement findet seine Grenzen im Unionsrecht.

3. Freie Preisbildung als Grundprinzip

Besonders examensrelevant.

Die freie Bestimmung von Preisen und Absatzmengen gehört zu den tragenden Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation.

Staatliche Preis- und Mengenvorgaben greifen unmittelbar in dieses System ein.

4. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Zentrale Aussage des Urteils.

Selbst legitime Ziele wie Inflationsbekämpfung oder Verbraucherschutz rechtfertigen keine Maßnahmen, die über das Erforderliche hinausgehen.

5. Spannungsverhältnis zwischen Marktordnung und Krisenpolitik

Das Urteil zeigt exemplarisch das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Marktsteuerung in Krisenzeiten und den Vorgaben des Binnenmarktes bzw. der Gemeinsamen Agrarpolitik.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der GMO-Verordnung
  • Eingriff in die Marktorganisation
  • Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs
  • Rechtfertigung durch legitime Gemeinwohlziele
  • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Mitgliedstaaten dürfen Händler nicht verpflichten, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu staatlich festgelegten Preisen und in bestimmten Mengen anzubieten. Solche Vorgaben verstoßen gegen die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation, wenn sie den freien Wettbewerb unverhältnismäßig beschränken.

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