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Wettbewerbsrecht C-517/23 - Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags

  • juristi.Red
  • 10. April 2025 um 11:34
  • 12. April 2025 um 18:06
  • 120 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Ferner dürfen die Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.

    DocMorris, eine niederländische Versandapotheke, führte seit dem Jahr 2012 verschiedene Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch, die auf Kunden in Deutschland abzielten.

    Es handelte sich zum einen um Preisnachlässe und Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags für die Bestellung unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel und zum anderen um eine Prämie über einen Betrag zwischen 2,50 Euro und 20 Euro, die zu einer Zahlung führte, deren genaue Höhe jedoch im Vorhinein nicht ersichtlich war. Überdies bot DocMorris für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel Gutscheine für nachfolgende Bestellungen weiterer Produkte an, nämlich für Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten.

    Auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein erließ das Landgericht Köln einstweilige Verfügungen, mit denen die Werbeaktionen von DocMorris untersagt wurden.

    Da jedoch die meisten dieser einstweiligen Verfügungen in der Folge1 aufgehoben wurden, begehrt DocMorris vor den deutschen Gerichten von der Apothekerkammer Schadensersatz in Höhe von ca. 18,5 Mio. Euro. Nach Ansicht von DocMorris waren die einstweiligen Verfügungen von Anfang an ungerechtfertigt.

    Der deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof danach gefragt, ob das deutsche Recht, das die Werbeaktionen unter Verwendung von Preisnachlässen und Zahlungen in Höhe eines bestimmten Betrags erlaube, während es die anderen Werbeaktionen verbiete, mit der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel2 vereinbar ist.

    Im Zuge einer vollständigen Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung sieht die Richtlinie zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten. Zum anderen kann für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen Öffentlichkeitswerbung erfolgen.

    Allerdings fällt nicht jede Werbeaktion für unbestimmte Arzneimittel automatisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ihre Anwendbarkeit setzt voraus, dass eine solche Aktion darauf abzielt, die ärztliche Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Ist dies nicht der Fall, findet die Richtlinie keine Anwendung.

    Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie auf Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags oder in Gestalt einer Prämie, deren genaue Höhe im Vorhinein nicht ersichtlich ist, nicht anwendbar ist. Solche Werbeaktionen beziehen sich tatsächlich nur auf die Entscheidung für die Apotheke und fördern nicht den Verbrauch solcher Arzneimittel. Wenn ein Kunde ein Rezept erhält, bleibt ihm im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nämlich nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es bezieht.

    Die Richtlinie verwehrt es daher nicht, dass solche Werbeaktionen in Gestalt eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags nach deutschem Recht erlaubt sind.

    Allerdings darf ein Mitgliedstaat Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit denen eine Prämie angeboten wird, deren genaue Höhe für den Kunden im Vorhinein nicht ersichtlich ist, auf der Grundlage anderer unionsrechtlicher Bestimmungen aus Verbraucherschutzgründen verbieten – was Deutschland offenbar getan hat3. Mit einem solchen Verbot kann nämlich verhindert werden, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie überschätzen.

    In Bezug auf Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie anwendbar ist, soweit solche Gutscheine den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern.

    Daher steht die Richtlinie nach Auffassung des Gerichtshofs einem Verbot solcher Werbeaktionen im nationalen Recht nicht entgegen. Da sich ein Verbraucher zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und dem Kauf anderer Produkte – wie von Gesundheits- und Pflegeprodukten – entscheiden kann, stellen solche Gutscheine nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel diesen anderen Produkten gleich und lenken den Verbraucher so von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-517/23 | Apothekerkammer Nordrhein | 27. Febr 2025 | EuGH PM 23/2025

    _____________________________

    1 Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15 (vgl. auch die Pressemitteilung EuGH PM 113/2015).

    2 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung.

    3 Da ein solches Verbot es in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Apotheken erschwert, in einen Preiswettbewerb mit traditionellen Apotheken mit Sitz in Deutschland zu treten, wird damit – wenn die Werbeaktion ausschließlich mit physischen Werbeträgern durchgeführt wird – der freie Warenverkehr (Art. 34 AEUV) beschränkt. Erfolgt die Werbung multimedial, sowohl über die Website der betreffenden Apotheke als auch mit physischen Werbeträgern, und zielt darauf ab, Verbraucher für den Online-Kauf von Produkten auf diese Seite zu locken, liegt in einem solchen Verbot eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine solche Beschränkung ist jedoch durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt.

    • Werbung
    • Wettbewerbsrecht
    • Arzneimittel
    • Werbeaktion
    • Preisnachlass
    • Geldzahlung
    • DocMorris

1. Kernaussage

Der EuGH stellt klar, dass Preisnachlässe und feste Geldbeträge für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel grundsätzlich zulässig sein können. Mitgliedstaaten dürfen jedoch Werbeaktionen verbieten, bei denen Gutscheine für spätere Käufe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel oder von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.

2. Sachverhalt

Die niederländische Versandapotheke DocMorris warb in Deutschland mit verschiedenen Bonusaktionen beim Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Angeboten wurden unter anderem Preisnachlässe, feste Geldzahlungen, Prämien mit variabler Höhe sowie Gutscheine für spätere Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und anderer Gesundheits- bzw. Pflegeprodukte.

Die Apothekerkammer Nordrhein erwirkte zunächst einstweilige Verfügungen gegen diese Werbemaßnahmen. Nachdem die meisten Verbote später aufgehoben worden waren, verlangte DocMorris Schadensersatz und berief sich darauf, dass die Maßnahmen von Anfang an unionsrechtswidrig gewesen seien.

Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Arzneimittelwerberichtlinie vor.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof unterscheidet zwischen den verschiedenen Werbeformen.

Preisnachlässe, feste Geldzahlungen und Prämien für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel fallen grundsätzlich nicht unter die Arzneimittelwerberichtlinie.

Dagegen können Gutscheine für spätere Käufe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter die Richtlinie fallen und von den Mitgliedstaaten verboten werden.

4. Begründung

Nach Auffassung des EuGH fördern Preisnachlässe oder Geldzahlungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht deren Verbrauch. Der Kunde entscheidet nach Erhalt eines Rezepts nicht mehr über das Arzneimittel selbst, sondern lediglich darüber, bei welcher Apotheke er es bezieht.

Anders verhält es sich bei Gutscheinen für spätere Käufe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Solche Gutscheine können den Absatz dieser Arzneimittel fördern und verleiten Verbraucher dazu, Arzneimittel ähnlich wie gewöhnliche Konsumgüter zu behandeln.

Zudem dürfen Mitgliedstaaten Prämien mit unklarer Höhe aus Verbraucherschutzgründen verbieten, um zu verhindern, dass Verbraucher deren wirtschaftlichen Wert überschätzen.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil präzisiert die Reichweite der Arzneimittelwerberichtlinie und grenzt die Förderung des Arzneimittelverbrauchs von der bloßen Förderung der Apothekenwahl ab. Gleichzeitig bestätigt der EuGH die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte Werbeformen aus Gründen des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes einzuschränken.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-517/23 | Apothekerkammer Nordrhein | 27. Feb 2025 | EuGH PM 23/2025

1. Arzneimittelwerbung nach der RL 2001/83/EG

Zentrale Frage:

Wann liegt überhaupt „Werbung für Arzneimittel“ im unionsrechtlichen Sinn vor?

Nicht jede Marketingmaßnahme einer Apotheke fällt automatisch unter die Richtlinie.

2. Abgrenzung zwischen Apothekenwahl und Arzneimittelkonsum

Kernpunkt des Urteils.

Der EuGH unterscheidet zwischen Maßnahmen, die lediglich die Wahl der Apotheke beeinflussen, und Maßnahmen, die den Absatz oder Verbrauch von Arzneimitteln fördern.

3. Verbraucherschutz als Rechtfertigung

Mitgliedstaaten dürfen bestimmte Werbeformen verbieten, wenn diese Verbraucher zu Fehlentscheidungen verleiten können.

Besonders relevant sind Bonus- oder Prämiensysteme mit unklarer wirtschaftlicher Bedeutung.

4. Besonderheiten bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Für OTC-Arzneimittel gelten strengere Anforderungen an Werbeaktionen.

Gutscheine können hier als Absatzförderung angesehen werden und deshalb unionsrechtskonform verboten werden.

5. Verhältnis von Vollharmonisierung und nationalem Recht

Die Entscheidung zeigt, dass die Arzneimittelwerberichtlinie zwar eine weitgehende Harmonisierung bewirkt, den Mitgliedstaaten aber weiterhin Spielräume für verbraucherschützende Regelungen verbleiben.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der RL 2001/83/EG
  • Liegt Arzneimittelwerbung vor?
  • Förderung von Absatz oder Verbrauch?
  • Zulässigkeit nationaler Beschränkungen
  • Rechtfertigung durch Verbraucher- oder Gesundheitsschutz
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Preisnachlässe für verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen regelmäßig nur die Wahl der Apotheke und nicht den Arzneimittelkonsum. Gutscheine für spätere Käufe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel können dagegen als Arzneimittelwerbung eingestuft und aus Verbraucher- und Gesundheitsschutzgründen verboten werden.

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