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§ 0434 BGB

  • Weitergeleitet von „434 Abs. 3 BGB“
  • juristi
  • 12. Mai 2019 um 19:42
  • 28. September 2026 um 15:42
  • 3.744 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sachmangel

    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

    (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

    1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
    2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
    3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

    Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

    (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

    1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
    2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
      • a) der Art der Sache und
      • b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
    3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
    4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

    Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.

    (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

    1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
    2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

    (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.


    Fassung ab 23. Jul 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 22. Jul 2026

    (1) - (2) ...

    (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

    1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
    2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
      • a) der Art der Sache und
      • b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
    3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
    4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

    Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

    (4) - (5) ...

    _________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

    1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
    2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

    (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

    (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

    • Zivilrecht
    • Kaufvertrag
    • Sachmangel
    • Sachmangelfreiheit
    • Montageanleitung
    • Kaufrecht
    • § 434 BGB
    • Schuldrecht
    • Montage
    • Beschaffenheit

Sachmangel

(1) Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei der Übergabe den vereinbarten Anforderungen, den allgemein zu erwartenden Anforderungen und den Anforderungen an die Montage entspricht.

(2) Eine Sache entspricht den vereinbarten Anforderungen, wenn sie

  1. die vereinbarten Eigenschaften hat,
  2. sich für den im Vertrag vorgesehenen Zweck eignet und
  3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen geliefert wird.

Zu den vereinbarten Eigenschaften gehören zum Beispiel Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität und andere Merkmale, auf die sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben.

(3) Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, entspricht eine Sache den allgemein zu erwartenden Anforderungen, wenn sie

  1. sich für den normalen Gebrauch eignet,
  2. die Eigenschaften hat, die bei vergleichbaren Sachen üblich sind und die der Käufer erwarten kann; dabei kommt es insbesondere darauf an
    a) um welche Art von Sache es sich handelt und
    b) welche Aussagen der Verkäufer oder andere Beteiligte der Vertriebskette zum Beispiel in der Werbung oder auf dem Etikett gemacht haben,
  3. einer Probe oder einem Muster entspricht, das der Verkäufer dem Käufer vor dem Vertragsschluss gezeigt oder zur Verfügung gestellt hat, und
  4. mit dem Zubehör, der Verpackung und den Anleitungen geliefert wird, die der Käufer normalerweise erwarten kann.

Zu den üblichen Eigenschaften gehören zum Beispiel Menge, Qualität, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Aussagen aus der Werbung muss sich der Verkäufer nicht entgegenhalten lassen, wenn er sie nicht kannte und nicht kennen konnte, sie vor dem Kauf richtiggestellt wurden oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Bei einem Kauf zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern kann außerdem vereinbart werden, dass bestimmte Eigenschaften nicht zu den normalerweise zu erwartenden Eigenschaften der Sache gehören.

(4) Muss die Sache montiert werden, erfüllt sie die Anforderungen an die Montage, wenn

  1. sie richtig montiert wurde oder
  2. eine fehlerhafte Montage weder vom Verkäufer verursacht wurde noch auf einer fehlerhaften Anleitung des Verkäufers beruht.

(5) Wie ein Sachmangel wird es auch behandelt, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert als die, die im Vertrag vereinbart wurde.

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