Verfassungsrecht 2 BvR 557/19, 2 BvR 141/22 - Erfolglose VB gegen die Aufhebung eines Schiedsspruches sowie dem Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge ...

  • ... zwischen EU-Mitgliedstaaten

    Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden einer niederländischen Versicherungsgruppe nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 557/19 richtet sich im Kern gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser einen Schiedsspruch aufhob. Mit diesem war der Beschwerdeführerin in einem Schiedsverfahren mit der Slowakei auf Grundlage eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Slowakei und den Niederlanden („Bilateral Investment Treaty“, BIT) Schadensersatz in Höhe von 22,1 Millionen Euro zugesprochen worden. Hintergrund war ein 2007 bis 2011 geltendes Verbot von Gewinnausschüttungen aus Krankenversicherungsgeschäften in der Slowakei, das auch die Beschwerdeführerin betraf.


    Mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 141/22 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages zu einem Übereinkommen zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten, mit welchem jeweils zwischen ihnen geschlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen beendet werden; das BIT ist von dem Übereinkommen erfasst. Mit einem Eilantrag hatte die Beschwerdeführerin erfolglos versucht, das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zu verhindern (vgl. BVerfG PM 13/2021 vom 3. Februar 2021).


    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Im Verfahren 2 BvR 557/19 hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert. Hiervon abgesehen ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dargelegt. Im Verfahren 2 BvR 141/22 zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf, dass sie durch das angegriffene Zustimmungsgesetz unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist.


    Sachverhalt:


    Im Jahr 1991 schlossen die Tschechische und Slowakische Föderative Republik und das Königreich der Niederlande das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (BIT). Dessen Art. 8 weist alle Rechtsstreitigkeiten aus dem BIT einem Schiedsgericht zu (Schiedsklausel). 1993 trat die Slowakische Republik anstelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in das BIT ein. Seit 2004 ist sie Mitglied der Europäischen Union.


    Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, bot in der Slowakischen Republik über eine Tochtergesellschaft private Krankenversicherungen an. 2007 verbot die Slowakische Republik die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft. Das slowakische Verfassungsgericht erklärte das Verbot im Jahr 2011 für verfassungswidrig, woraufhin Gewinnausschüttungen wieder zugelassen wurden.


    Bereits 2008 hatte die Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 8 BIT ein Schiedsverfahren gegen die Slowakische Republik eingeleitet, in dem sie wegen des Verbots der Auszahlung von Gewinnausschüttungen Schadensersatz begehrte. Das Schiedsgericht legte Frankfurt am Main als Schiedsort fest und verurteilte die Slowakische Republik mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte die Aufhebung des Schiedsspruchs mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 ab. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Schiedsklauseln wie diejenige in Art. 8 BIT mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Mit Urteil vom 6. März 2018 (Achmea-Urteil) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Art. 267 AEUV, Art. 344 AEUV (des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Bestimmungen in internationalen Übereinkünften zwischen EU-Mitgliedstaaten wie der Schiedsklausel in Art. 8 BIT entgegenstehen. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts und den Schiedsspruch auf. Zur Begründung führte er im Kern aus, dass es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung fehle und der Schiedsspruch deshalb gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a ZPO (Zivilprozessordnung) aufzuheben sei. Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT widerspreche Art. 267 AEUV, Art. 344 AEUV und sei daher nicht anwendbar.


    Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 EU-Mitgliedstaaten – darunter die Bundesrepublik Deutschland, die Slowakische Republik und das Königreich der Niederlande – das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Beendigungsübereinkommen). Nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen wird ein hiervon erfasstes bilaterales Investitionsschutzabkommen beendet, wenn „die jeweiligen Vertragsparteien“ das Beendigungsübereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben. Das BIT ist im Anhang als vom Übereinkommen erfasster Vertrag aufgeführt. Die Slowakische Republik und das Königreich der Niederlande haben das Beendigungsübereinkommen ratifiziert. Der Deutsche Bundestag beschloss am 19. November 2020 das Zustimmungsgesetz zu dem Beendigungsübereinkommen. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der im Kern darauf abzielte, das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zu verhindern, verwarf das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG PM 13/2021 vom 3. Februar 2021). Das Zustimmungsgesetz trat am 22. Januar 2021 in Kraft.


    Wesentliche Erwägungen der Kammer:


    I. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 557/19 richtet sich insbesondere gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch aufgehoben hat. Sie ist unzulässig.


    1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert. Trotz entscheidungserheblicher Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Inkrafttreten des Beendigungsübereinkommens setzt sie sich nicht damit auseinander, ob sie ihr Rechtsschutzziel noch erreichen kann.


    a) Es spricht einiges dafür, dass die Schiedsabrede zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik bereits deswegen unwirksam ist, weil das Beendigungsübereinkommen das BIT rückwirkend beendet hat. Der Bundesgerichtshof müsste sich im Fall einer Zurückweisung der Sache jedenfalls mit dieser naheliegenden Frage befassen. Nähme er eine rückwirkende Beendigung des BIT und einen rückwirkenden Wegfall der Schiedsabrede an, würde er den Schiedsspruch aller Voraussicht nach erneut aufheben müssen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a ZPO). Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander.


    b) Die in Abschnitt 3 Beendigungsübereinkommen vorgesehenen Bestimmungen „zu Ansprüchen, die im Rahmen bilateraler Investitionsschutzverträge geltend gemacht werden“ legen nahe, dass ergangene Schiedssprüche aufzuheben sind, und zwar unabhängig davon, ob das Schiedsverfahren als „abgeschlossen“ oder „anhängig“ einzustufen ist. Auch insoweit fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin.


    c) Die gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beendigungsübereinkommen gerichtete Verfassungsbeschwerde 2 BvR 141/22 ist unzulässig und hat bereits aus diesem Grund keine Bedeutung für die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 557/19.


    2. Darüber hinaus erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Voraussetzungen an eine substantiierte Darlegung einer möglichen Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre durch das Grundgesetz garantierten materiellen Grundrechte durch den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt seien, weil dieser sich nicht an das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union und die daraus folgende Auslegung der Vorschriften der Art. 267, 344 AEUV hätte gebunden sehen dürfen.


    a) Grundsätzlich obliegt die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch die Beantwortung der Frage, ob auf Grundlage von Art. 8 Abs. 2 BIT abgegebene Angebote auf Abschluss einer Schiedsabrede mit dem Unionsrecht vereinbar sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union. Der Bundesgerichtshof ist kraft des Anwendungsvorrangs an das Unionsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof gebunden. Dieser Anwendungsvorrang entfällt nur in eng begrenzten und besonders gelagerten Fallkonstellationen.


    b) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich der Bundesgerichtshof nicht an die Vorgaben des Achmea-Urteils hätte gebunden sehen dürfen, weil es einen Ultra-vires-Akt darstelle, fehlt es an substantiierten Ausführungen dazu, dass die Rechtsanwendung des Gerichtshofs der Europäischen Union offenkundig unvertretbar ist und zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten führt.


    c) Im Hinblick auf die erhobene Identitätsrüge beschränkt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die Behauptung, dass der Bundesrepublik Deutschland ohne die Fähigkeit, im Bereich des Investitionsschutzes bilaterale völkerrechtliche Verträge mit anderen EU-Mitgliedstaaten mit einem Schiedsmechanismus einzugehen, ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum andauernd versperrt sei und ihr dadurch wesentliche Fähigkeiten zur selbstverantwortlichen politischen und sozialen Gestaltung der Lebensverhältnisse genommen würden. Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Frage ein, ob im Streitfall überhaupt die Einschränkung von Kompetenzen gerade der Bundesrepublik Deutschland in Rede steht. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, der das Achmea-Urteil umsetzt, bewirkt lediglich, dass der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene Schiedsspruch aufgehoben wird, welcher auf Grundlage des zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik geschlossenen BIT ergangen ist. Die Handlungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland werden insofern nicht berührt.


    d) Schließlich ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Umsetzung vollharmonisierten Unionsrechts durch den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den Solange-Vorbehalt in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte des Grundgesetzes auslösen würde oder die Entscheidung sonst unvereinbar mit den einschlägigen Grundrechtsgewährleistungen wäre.


    aa) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 beruht auf einer Umsetzung zwingender unionsrechtlicher Vorgaben, sodass in dieser Hinsicht grundsätzlich keine Prüfung der Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Grundgesetzes erfolgt. Der Bundesgerichtshof wandte § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a ZPO an und berücksichtigte bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin und die Slowakische Republik eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben, die primärrechtlichen Vorgaben der Art. 267 AEUV, Art. 344 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Achmea-Urteil. Dieses Urteil lässt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum. Aus ihm ergibt sich eindeutig, dass Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten mit den Art. 267 AEUV, Art. 344 AEUV unvereinbar sind. Die sich im vorliegenden Fall ergebende Rechtsfolge – die Aufhebung des Schiedsspruchs – ist insofern maßgeblich durch primärrechtliche Vorschriften vorgegeben. Das zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik bestehende Rechtsverhältnis ist somit entscheidend durch das Unionsrecht geprägt, und zwar in einer Weise, die dem Bundesgerichtshof keinen Entscheidungsspielraum mehr lässt.


    Rügt die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund eine Verletzung ihrer Grundrechte nach dem Grundgesetz, so fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung damit, ob der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs im Bereich des Grundrechtsschutzes jene Mindeststandards nicht mehr wahrt, die Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Solange-Vorbehalts als unabdingbar voraussetzt.


    bb) Ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen die Eigentumsgarantie, deren Maßstab sich wegen ihrer unionsrechtlichen Determinierung vorliegend aus Art. 17 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ergibt, ist nicht substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde beruft sich in Bezug auf die Eigentumsgarantie ausschließlich auf das insoweit nicht anwendbare nationale Grundrecht des Art. 14 GG. Sie zeigt nicht auf, inwieweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 GRCh von der Bundesrepublik Deutschland verlangen kann, den Schiedsspruch von Grundrechts wegen anzuerkennen beziehungsweise aufrecht zu erhalten.


    Etwaig zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes greifen auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht durch.


    cc) Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt sieht, ist ein Verstoß gegen die hier allein einschlägige Garantie des Art. 16 GRCh ebenfalls nicht dargelegt. Der Bundesgerichtshof hatte vorliegend nach § 1059 ZPO zu prüfen, ob ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik ergangener Schiedsspruch nach deutschem Recht als gültig angesehen werden kann. Die Vorschrift und das Verfahren haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit, sondern knüpfen allein daran an, ob die Parteien Beteiligte eines rechtswirksamen Schiedsverfahrens waren.


    dd) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Für den Zivilprozess ergibt es sich aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Indem die Parteien sich auf eine Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Justiz einigen, verzichten sie gerade auf ihren Justizgewährleistungsanspruch. Die Heranziehung des Maßstabs des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh führt zu keinem anderen Ergebnis.


    ee) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesgerichtshof habe seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt, ist eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Vorlagepflicht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt.


    ff) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer unterlassenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt, genügt ihr Vortrag nicht den Substantiierungsanforderungen. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist lediglich ein Zwischenverfahren, um festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist. Es handelt sich dagegen nicht um ein Verfahren, um eine solche Regel auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden.


    II. Im Verfahren 2 BvR 141/22 zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf, dass sie durch das angegriffene Zustimmungsgesetz unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist.


    Eine unmittelbare Beschwer der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Zustimmungsgesetz Regelungen des Beendigungsübereinkommens ratifiziert, mit denen die hiervon erfassten bilateralen Investitionsschutzabkommen beendet werden. Es ist nicht hinreichend erkennbar, inwiefern das deutsche Zustimmungsgesetz Auswirkungen auf die Beendigung des hier maßgeblichen BIT haben sollte, welches zwischen der Slowakischen Republik und dem Königreich der Niederlande geschlossen wurde. Nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen wird ein hiervon erfasstes bilaterales Investitionsschutzabkommen wirksam beendet, wenn „die jeweiligen Vertragsparteien“ das Beendigungsübereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben. Das hier maßgebliche BIT wird also dadurch beendet, dass das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik das Beendigungsübereinkommen ratifiziert haben. Die Ratifikation des Beendigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland berührt die Beendigung des BIT demgegenüber nicht. Selbst wenn also die Bundesrepublik Deutschland das Beendigungsübereinkommen nicht ratifiziert hätte, hätte dies keine Auswirkung auf die Beendigung des BIT. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass das Zustimmungsgesetz verfassungs-, unionsrechts- oder konventionsrechtswidrig wäre und vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde.


    BVerfG-Beschlüsse vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 557/19, 2 BvR 141/22 - BVerfG PM 77/2024

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