Zwischenverfahren

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    Als Zwischenverfahren wird das Verfahrenstadium bezeichnet, dass zwischen Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren liegt.

    Das Zwischenverfahren beginnt mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und endet mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Sobald die Anklage erhoben wird, tritt die Anhängigkeit des Verfahrens ein, der Beschuldigte wird zum Angeschuldigten (§ 157 StPO).


    Das Zwischenverfahren wird von dem Gericht durchgeführt, bei dem die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat. Der Vorsitzende Richter stellt die Klage dem Angeschuldigten zu, räumt Frist zur Stellungnahme ein und bestellt, wenn notwendig, einen Pflichtverteidiger. Dann wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes geprüft. Wenn diese gegeben ist, ist zu ermitteln, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt (§ 203 StPO).


    Liegt dieser vor, ergeht Eröffnungsbeschluss gem. §§ 203 StPO, 206 StPO, 207 StPO. Dieser wird den Beteiligten zugestellt. Mit Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Gleichzeitig tritt Rechtshängigkeit ein, mit der Wirkung, dass wegen derselben prozessualen Tat keine weiteren Anklagen erhoben werden können. Es werden dann durch den Vorsitzenden Richter Termin zur Hauptverhandlung (§ 213 StPO) und die erforderlichen Ladungen angeordnet. Es ist eine einwöchige Ladungsfrist zu beachten (§ 217 StPO), auf deren Einhaltung verzichtet werden kann. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses erfolgt mit der Ladung.

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