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Wettbewerbsrecht I ZR 143/23 - Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung

  • juristi.Red
  • 23. August 2024 um 15:35
  • 22. Juni 2026 um 13:21
  • 225 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

    Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.

    BGH-Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23 - BGH PM 154/2024

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Hamburg - Urteil vom 16. September 2022 - 315 O 160/21

    OLG Hamburg - Urteil vom 21. September 2023 - 15 U 108/22

    • Werbung
    • BGH
    • Anforderungen
    • Wettbewerbsrecht
    • Sternebewertung

Keine Pflicht zur Aufschlüsselung von Sternebewertungen nach einzelnen Sternklassen

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit einer durchschnittlichen Sternebewertung seiner Kunden.

Dabei fehlten Angaben zu:

  • der Gesamtzahl der Bewertungen,
  • dem Zeitraum der Bewertungen,
  • und der Verteilung auf die einzelnen Sternklassen (z. B. wie viele 5-Sterne-, 4-Sterne- oder 1-Sterne-Bewertungen abgegeben wurden).

Die Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Revision der Wettbewerbszentrale zurück.

👉 Eine Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sternklassen ist nicht erforderlich.

Begründung

Das Berufungsgericht hatte bereits entschieden, dass die Verteilung auf die einzelnen Sterneklassen zwar interessant und nützlich sein kann.

Sie stellt jedoch keine wesentliche Information im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Der BGH bestätigt diese Sichtweise.

Was ist für Verbraucher wesentlich?

Nach Auffassung des Gerichts weiß der Durchschnittsverbraucher aus eigener Erfahrung,

👉 dass einer Durchschnittsbewertung regelmäßig sowohl gute als auch schlechte Bewertungen zugrunde liegen.

Er geht also nicht davon aus, dass alle Kunden identisch bewertet haben.

Aussagekraft der Bewertung

Wesentlich sind vielmehr Angaben,

  • wie viele Bewertungen insgesamt abgegeben wurden,
  • und aus welchem Zeitraum diese stammen.

Nur dadurch kann der Verbraucher einschätzen, wie belastbar und aktuell die Durchschnittsbewertung ist.

Die bloße Aufschlüsselung nach Sternklassen liefert dagegen keinen Aufschluss darüber,

  • warum Kunden eine bestimmte Bewertung abgegeben haben,
  • oder welche konkreten Erfahrungen dahinterstehen.

Kernaussage

Wer mit einer durchschnittlichen Sternebewertung wirbt, muss nicht zusätzlich offenlegen, wie viele Bewertungen auf die einzelnen Sternklassen entfallen.

👉 Die Verteilung nach Sternen ist keine wesentliche Information im Sinne des Wettbewerbsrechts.

§ 5a Abs. 1 UWG
→ Vorenthalten wesentlicher Informationen

Wesentliche Information
→ zentrale Abgrenzungsfrage der Entscheidung

Verbraucherleitbild
→ Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher

Online-Bewertungen
→ zunehmende Bedeutung im Lauterkeitsrecht

Informationspflichten im E-Commerce
→ welche Informationen beeinflussen die geschäftliche Entscheidung tatsächlich?

Abgrenzung
→ nützliche Information ≠ wesentliche Information

Examensklassiker

  • Irreführung durch Unterlassen
  • Wesentlichkeit von Informationen im UWG
  • Verbraucherverständnis als Auslegungsmaßstab
  • Rechtliche Anforderungen an Bewertungs- und Rankingsysteme
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 143/15 - Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 144/22 - Zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

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