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Wettbewerbsrecht I ZR 144/22 - Zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center

  • sophme
  • 9. August 2023 um 23:08
  • 22. Juni 2026 um 13:29
  • 228 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung eines Geschäfts im Zweibrücken Fashion Outlet Center davon abhängt, ob die eine solche Öffnung gestattende Durchführungsverordnung auch nach der Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz noch wirksam ist.

    Sachverhalt:

    Der Kläger betreibt unter anderem in der Pfalz Ladengeschäfte, in denen er auch Damenmodeartikel verkauft. Die Beklagte ist ein Damenoberbekleidungs-unternehmen, das eine Filiale im Zweibrücken Fashion Outlet betreibt, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt. Gemäß der aufgrund von § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LadöffnG) erlassenen Durchführungsverordnung vom 13. März 2007 (nachfolgend: Durchführungsverordnung) ist die Sonntagsöffnung im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz erlaubt. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr des Flugplatzes Zweibrücken eingestellt. Seit 2018 liegt eine Genehmigung als Sonderlandeplatz vor, die Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Flüge zu privaten sowie Ausbildungs- und Schulungszwecken gestattet. Der Kläger meint, die Ladenöffnungen der Beklagten an Feriensonntagen verstießen gegen § 3 LadöffnG und seien nach §§ 3 UWG, 3a UWG wettbewerbswidrig. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 UWG, 3a UWG vorzuwerfen, weil die Durchführungsverordnung ihr Verhalten legitimiere.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

    Die Durchführungsverordnung legitimiert die in der Sonntagsöffnung der Beklagten liegende geschäftliche Handlung nur, sofern sie wirksam ist. Eine infolge Rechtswidrigkeit nichtige Rechtsverordnung entfaltet keine Legitimationswirkung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Durchführungsverordnung können auch nach ihrem Erlass eingetretene Umstände (hier: die Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz) von Bedeutung sein. Die Nichtigkeit einer (wie die Durchführungsverordnung) im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung kann eintreten, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hat, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert ist.

    Der Bundesgerichtshof hat dem Oberlandesgericht aufgegeben zu prüfen, ob hinreichende Sachgründe bestehen, die mit Blick auf den hohen verfassungsrechtlichen Rang des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sowie Art. 47, 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgesehenen Sonn- und Feiertagsschutzes die von der Durchführungsverordnung vorgesehene Sonntagsöffnung im Zweibrücken Fashion Outlet Center rechtfertigen. Hierfür kommt ein erhöhter, am Flugplatz Zweibrücken nicht gedeckter Bedarf an Ladenöffnung in Betracht. Weiter ist zu prüfen, ob die Durchführungsverordnung auch dem Ziel regionaler Wirtschaftsförderung dient und dieses Ziel die Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigt.


    BGH-Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZR 144/22; BGH PM 127/2023

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Zweibrücken - Urteil vom 15. Oktober 2021 - HK O 46/20

    OLG Zweibrücken - Urteil vom 4. August 2022 - 4 U 202/21

    • Wettbewerbsrecht
    • Sonntag
    • Ladenöffnungszeiten
    • Zweibrücken
    • Fashion Outlet Center

Sonntagsöffnung im Zweibrückener Outlet möglicherweise unzulässig

Worum ging es?

Ein Modehändler klagte gegen die Sonntagsöffnung eines Geschäfts im Zweibrücken Fashion Outlet Center.

Die Sonntagsöffnungen waren aufgrund einer rheinland-pfälzischen Verordnung erlaubt, die Öffnungen während der Oster-, Sommer- und Herbstferien zulässt.

Problem:

👉 Der nahegelegene Flugplatz Zweibrücken wurde inzwischen vom Verkehrsflughafen zu einem Sonderlandeplatz herabgestuft.

Der Kläger meinte deshalb, die rechtliche Grundlage für die Sonntagsöffnungen sei entfallen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist den Fall zurück.

👉 Das Oberlandesgericht muss erneut prüfen, ob die Sonntagsöffnungen noch rechtmäßig sind.

Begründung

Eine Sonntagsöffnung kann nur dann zulässig sein, wenn die zugrunde liegende Verordnung weiterhin wirksam ist.

Der BGH stellt klar:

  • Auch ursprünglich rechtmäßige Verordnungen können später unwirksam werden.
  • Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt ihrer Anwendung.
  • Ändern sich die Umstände wesentlich, kann der Verordnungsgeber verpflichtet sein, die Regelung anzupassen oder aufzuheben.

Bedeutung der Herabstufung des Flugplatzes

Die bisherige Regelung beruhte unter anderem auf der besonderen Situation des Flughafens.

Durch die Herabstufung zum Sonderlandeplatz stellt sich die Frage:

👉 Gibt es überhaupt noch einen ausreichenden Sachgrund für regelmäßige Sonntagsöffnungen?

Das muss das Berufungsgericht nun prüfen.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt einen hohen verfassungsrechtlichen Rang.

Deshalb sind Ausnahmen nur zulässig, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen.

Mögliche Rechtfertigungen könnten sein:

  • ein besonderer Bedarf von Reisenden,
  • ein außergewöhnliches Besucheraufkommen,
  • oder besondere regionale Interessen.

Ob solche Gründe noch vorliegen, ist bislang nicht ausreichend geklärt.

Kernaussage

Eine Verordnung, die Sonntagsöffnungen erlaubt, bleibt nicht automatisch dauerhaft wirksam.

👉 Ändern sich die tatsächlichen Grundlagen erheblich, muss geprüft werden, ob die Regelung weiterhin gerechtfertigt ist.

Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV
→ verfassungsrechtlicher Sonn- und Feiertagsschutz

Rechtsverordnungen
→ Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit

Nachträgliche Änderung der Sachlage
→ Auswirkungen auf bestehende Verordnungen

Ermessensreduzierung auf Null
→ Pflicht des Normgebers zur Änderung oder Aufhebung einer Verordnung

§ 3a UWG
→ Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Missachtung öffentlich-rechtlicher Marktverhaltensregeln

Verhältnis von Verfassungsrecht und Wettbewerbsrecht
→ öffentlich-rechtliche Normen als Grundlage wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

Examensklassiker

  • Sonn- und Feiertagsschutz
  • Fortgeltung von Rechtsverordnungen bei geänderter Sachlage
  • Marktverhaltensregelungen im UWG
  • Verfassungsrechtliche Grenzen von Ladenöffnungen
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 143/23 - Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 168/23 - Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher
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