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Wettbewerbsrecht I ZR 168/23 - Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher

  • juristi.Red
  • 11. Oktober 2024 um 09:16
  • 22. Juni 2026 um 13:36
  • 273 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: "Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig".

    Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

    Ein Beseitigungsanspruch lässt sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Diese Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Beseitigung.

    Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3 UWG, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB zu.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungsbedingungen des Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hat ebenso zutreffend gemeint, dass der darin liegende Verstoß gegen §§ 3 UWG, 3a UWG geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

    Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch vom Beklagten keine Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Klausel einbehaltenen Payout Fee an dessen Kunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts und einen ebenfalls verschuldensabhängigen Verbraucherschadensersatz vorgesehen. Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteten verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch von qualifizierten Verbraucherverbänden unterlaufen, mit dem ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte.

    BGH-Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - BGH PM 180/2024

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Rostock - Urteil vom 15. Dezember 2020 - 3 O 1091/19

    OLG Rostock - Urteil vom 15. November 2023 - 2 U 15/21

    • AGB
    • Verbraucher
    • Rückzahlung
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Beseitigungsanspruch
    • Verbraucherverband
    • zu Unrecht
    • Geldbeträge

Verbraucherverbände können keine Rückzahlung an Kunden verlangen

Worum ging es?

Ein Festivalveranstalter nutzte ein bargeldloses Bezahlsystem mit aufladbaren Armbändern.

Nach dem Festival konnten Besucher nicht verbrauchtes Guthaben zurückfordern.

Dafür sahen die Nutzungsbedingungen folgende Gebühr vor:

Zitat

„Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig.“

Ein Verbraucherverband hielt diese sogenannte „Payout Fee“ für unzulässig und verlangte unter anderem, dass die bereits einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Klage ab.

👉 Die Klausel ist zwar unwirksam.

👉 Ein Verbraucherverband kann aber nicht verlangen, dass der Unternehmer die einbehaltenen Beträge unmittelbar an die Verbraucher zurückzahlt.

Begründung

Der BGH stellt zunächst klar:

Die Rückerstattungsgebühr verstößt gegen das AGB-Recht (§ 307 BGB).

Der Veranstalter erbringt mit der Auszahlung des Restguthabens keine zusätzliche vergütungsfähige Leistung.

Vielmehr erfüllt er lediglich eine ohnehin bestehende vertragliche Pflicht.

Deshalb darf hierfür keine gesonderte Gebühr verlangt werden.

Warum scheiterte die Klage trotzdem?

Der Verbraucherverband stützte seinen Anspruch auf den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch (§ 8 UWG).

Der BGH lehnt dies ab.

Das deutsche Recht enthält bereits spezielle Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes:

  • Unterlassungsklagen
  • Gewinnabschöpfungsansprüche
  • Verbraucherschadensersatz
  • Abhilfeklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Ein allgemeiner, verschuldensunabhängiger Anspruch eines Verbraucherverbandes auf Rückzahlung an sämtliche betroffenen Verbraucher würde dieses gesetzliche System umgehen.

Was bedeutet das praktisch?

Die Klausel darf nicht weiter verwendet werden.

Die einzelnen Verbraucher müssen ihre Rückzahlungsansprüche grundsätzlich selbst geltend machen oder entsprechende kollektive Klageinstrumente nutzen.

Ein Verbraucherverband kann die Rückzahlung nicht über den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch erzwingen.

Kernaussage

Unwirksame AGB führen nicht automatisch dazu, dass Verbraucherverbände die Rückzahlung bereits vereinnahmter Beträge verlangen können.

👉 Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch dient nicht als allgemeines Instrument zur kollektiven Rückabwicklung von Massenschäden.

§ 307 BGB
→ Inhaltskontrolle von AGB

Preisnebenabreden
→ Entgelt für die Erfüllung eigener Vertragspflichten unzulässig

§§ 3 UWG, 3a UWG
→ Rechtsbruch durch Verwendung unwirksamer AGB

§ 8 UWG
→ Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs

UKlaG
→ Unterlassungsansprüche von Verbraucherverbänden

Kollektiver Rechtsschutz
→ Gewinnabschöpfung, Abhilfeklage, Verbraucherschadensersatz

Examensklassiker

  • Verhältnis von UWG und AGB-Recht
  • Unwirksame Entgeltklauseln
  • Kollektiver Verbraucherschutz
  • Grenzen von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen
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