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Wettbewerbsrecht I ZR 169/04 - Zur vergleichenden Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen

  • juristi.Red
  • 25. März 2023 um 17:41
  • 22. Juni 2026 um 13:46
  • 305 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen.

    Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. So sei beispielsweise "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff und "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke "JOOP!" handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der "Code" nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung.

    BGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 169/04; BGH PM 185/2007

    LogIn zum Volltext

    LG Frankfurt a. M. - Urteil vom 2. Juli 2003 – 2/6 O 266/02

    OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 1. Juli 2004 – 6 U 126/03

    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • vergleichende Werbung
    • Parfümimitate
    • Duftimitate
    • Markenparfüm

Duftimitate dürfen verkauft werden – solange die Nachahmung nicht deutlich beworben wird

Worum ging es?

Ein bekannter Parfümhersteller klagte gegen einen Konkurrenten, der deutlich günstigere Parfüms vertrieb.

Die Klägerin war der Auffassung:

  • Die Produkte seien Duftimitate bekannter Markenparfüms.
  • Die Produktnamen würden gezielt auf bekannte Originaldüfte anspielen.

Beispiele:

  • „Icy Cold“ → angeblich Anspielung auf „Cool Water“ (Davidoff)
  • „Sunset Boulevard“ → angeblich Anspielung auf „Sun“ (Jil Sander)
  • „Justice Blue“ → angeblich Hinweis auf Parfüms der Marke „JOOP!“

Die Klägerin sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Klage ab.

👉 Die verwendeten Produktnamen stellen keine unzulässige vergleichende Werbung dar.

Begründung

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist es unzulässig, ein Produkt als Imitation oder Nachahmung eines unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Produkts darzustellen.

Der BGH stellt klar:

  • Die Produktbezeichnungen sind zwar Werbung.
  • Es fehlt jedoch an einer ausreichend deutlichen Aussage, dass die Produkte Nachahmungen bestimmter Markenparfüms sind.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die angesprochenen Verbraucher die Bezeichnungen tatsächlich als Hinweis auf konkrete Originalprodukte verstehen.

Kein verständlicher „Code“ für Verbraucher

Nach den Feststellungen des Gerichts kennen normale Endverbraucher den behaupteten „Übersetzungscode“ nicht.

Sie erkennen daher regelmäßig nicht:

  • welches Originalprodukt gemeint sein soll,
  • oder dass überhaupt eine Nachahmung behauptet wird.

Damit fehlt es bereits an einer vergleichenden Werbung.

Auch für Händler reicht es nicht

Selbst wenn Groß- oder Zwischenhändler die Anspielungen verstehen sollten, genügt das nicht.

Der BGH verlangt eine klare und eindeutige Darstellung der Nachahmung.

Bloße Andeutungen oder versteckte Anspielungen reichen nicht aus.

Kernaussage

Duftimitate sind wettbewerbsrechtlich nicht schon deshalb unzulässig, weil ihre Bezeichnungen Assoziationen zu bekannten Marken hervorrufen.

👉 Verboten ist erst eine hinreichend deutliche Werbung mit der Eigenschaft als Nachahmung oder Imitation.

§ 6 UWG
→ vergleichende Werbung

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG
→ Verbot der Darstellung als Imitation oder Nachahmung

Werbebegriff
→ Produktbezeichnungen können Werbung sein

Verkehrsverständnis
→ maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise

Darlegungs- und Beweislast
→ Kläger muss nachweisen, wie Verbraucher die Werbung verstehen

Abgrenzung

  • zulässige Anspielung
  • unzulässige Imitationswerbung

Examensklassiker

  • Vergleichende Werbung
  • Verkehrsauffassung
  • Markenrecht und Lauterkeitsrecht
  • Anforderungen an die Deutlichkeit einer Werbeaussage
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 168/23 - Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 170/24 - Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig
  • PDF

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