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Wettbewerbsrecht I ZR 170/24 - Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig

  • sophme
  • 8. November 2025 um 17:01
  • 22. Juni 2026 um 13:51
  • 250 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Oberlandesgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Werbung der Beklagten mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße außerhalb der Fachkreise gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments - hier: einer Kanüle - in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt - hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn - verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

    Soweit die Beklagte geltend macht, Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar, kommt es hierauf nicht an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen.

    BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24 - BGH PM 147/2025

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    Vorinstanz:

    OLG Hamm - Urteil vom 29. August 2024 - I-4 UKl 2/24

    _______________________

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Keine Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluron-Behandlungen

Worum ging es?

Eine Anbieterin ästhetischer Gesichtsbehandlungen warb auf ihrer Website und auf Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern.

Gezeigt wurden Ergebnisse von Behandlungen, bei denen durch Hyaluron oder Hyaluronidase Form und Aussehen von Nase oder Kinn verändert werden.

Eine Verbraucherzentrale hielt diese Werbung für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigt das Werbeverbot.

👉 Für solche Behandlungen darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden.

Begründung

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG ist Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für die Wirkung bestimmter ästhetischer Eingriffe verboten.

Der BGH stellt klar:

Auch die Unterspritzung von Nase oder Kinn mit Hyaluron oder Hyaluronidase ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

Entscheidend ist:

  • Es wird mit einer Kanüle in den Körper eingegriffen.
  • Durch die Behandlung wird die Form oder Gestalt des Körpers verändert.
  • Die Behandlung dient ästhetischen Zwecken.

Warum ist die Werbung verboten?

Vorher-Nachher-Bilder können besonders suggestiv wirken.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass sich Menschen aufgrund solcher Werbeeffekte zu medizinisch nicht notwendigen Eingriffen entschließen.

Geschützt werden sollen insbesondere:

  • die freie Entscheidungsbildung,
  • die Gesundheit der Betroffenen,
  • und der Schutz vor irreführenden Erfolgserwartungen.

Vergleich mit Tattoos oder Piercings?

Die Beklagte argumentierte, die Risiken seien mit Ohrlochstechen, Piercings oder Tätowierungen vergleichbar.

Der BGH lehnt diesen Vergleich ab.

Diese Maßnahmen verändern lediglich die Hautoberfläche.

Die hier streitigen Hyaluron-Behandlungen greifen dagegen in den Körper ein und verändern gezielt dessen Form oder Gestalt.

Kernaussage

Auch minimalinvasive Schönheitsbehandlungen mit Hyaluron können als operative plastisch-chirurgische Eingriffe gelten.

👉 Für ihre Wirkung darf gegenüber Verbrauchern nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden.

BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24 - BGH PM 147/2025

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG
→ Verbot von Vorher-Nachher-Werbung

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c HWG
→ Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs

Heilmittelwerberecht
→ Schutz vor suggestiver Gesundheitswerbung

Verbraucherschutz
→ Schutz der Entscheidungsfreiheit bei ästhetischen Eingriffen

Abgrenzung

  • Operativer Eingriff
  • Rein oberflächliche kosmetische Maßnahmen (z. B. Tattoo, Piercing)

Examensklassiker

  • Heilmittelwerbegesetz
  • Werbung im Gesundheitsbereich
  • Ästhetische Behandlungen
  • Verbraucherschutz durch Werbeverbote
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 169/04 - Zur vergleichenden Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 176/19 - Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen
  • PDF

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