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Wettbewerbsrecht I ZR 176/19 - Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  • juristi.Red
  • 30. Oktober 2023 um 19:38
  • 22. Juni 2026 um 14:43
  • 253 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe Pressemitteilung BGH PM 81/2020 vom 25. Juni 2020). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93) nur teilweise beantwortet. Da es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf die Antworten zu den übrigen Fragen ankam, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2022 (GRUR 2022, 993) erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dieser hat die weiteren Fragen mit Urteil vom 9. März 2023 (C-356/22, GRUR 2023, 501) beantwortet.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung des vorrangig verfolgten Hauptantrags bestätigt, mit dem der Kläger der Beklagten verbieten lassen wollte, Zigaretten in Ausgabeautomaten zum Verkauf anzubieten, wenn dadurch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt werden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV bestimmt, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden dürfen. Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass Zigaretten zwar schon mit ihrem Anbieten über Ausgabeautomaten und nicht erst mit dem Abschluss eines Kaufvertrags in den Verkehr gebracht werden. Allerdings sind gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht im Sinne dieser Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind. Kann der Verbraucher - wie im Streitfall - die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll.

    Die Revision des Klägers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten gerichtet ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Gemäß § 11 Abs. 2 TabakerzV müssen Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen. Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen liegt eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung - wie im Streitfall - an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.

    BGH-Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III - BGH PM 178/2023

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG München I - Urteil vom 05. Juli 2018 - 17 HK O 17753/17, juris

    OLG München - Urteil vom 25. Juli 2019 - 29 U 2440/18, WRP 2019, 1380

    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Zigarettenpackung
    • Abbildung
    • Warnhinweise
    • gesundheitsschädlich
    • Ausgabeautomaten

Zigarettenabbildungen auf Automaten müssen Warnhinweise enthalten

Worum ging es?

Ein Supermarkt verkaufte Zigaretten über Warenausgabeautomaten an der Kasse.

Die eigentlichen Zigarettenpackungen waren im Automaten verborgen.

Auf den Auswahltasten befanden sich jedoch Abbildungen der jeweiligen Zigarettenmarken:

  • mit Markenlogo,
  • typischer Farbgestaltung,
  • und packungsähnlichem Design.

Diese Abbildungen enthielten keine gesetzlichen Gesundheitswarnungen.

Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen das Tabakrecht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenziert zwischen den versteckten Packungen im Automaten und den Abbildungen auf den Auswahltasten.

👉 Die versteckten Zigarettenpackungen müssen nicht sichtbar mit Warnhinweisen versehen sein.

👉 Die Abbildungen auf den Auswahltasten müssen dagegen Gesundheitswarnungen enthalten.

Begründung

Keine Pflicht bei versteckten Packungen

Die eigentlichen Zigarettenpackungen befinden sich im Inneren des Automaten und sind für Kunden nicht sichtbar.

Der BGH stellt klar:

Wenn Verbraucher die Packungen gar nicht sehen können, entsteht auch kein Kaufimpuls, dem durch Warnhinweise entgegengewirkt werden müsste.

Deshalb liegt insoweit kein unzulässiges Verdecken der Warnhinweise vor.

Pflicht bei Abbildungen auf den Auswahltasten

Anders verhält es sich bei den Bildern auf den Auswahltasten.

Der EuGH hatte bereits klargestellt:

Eine „Abbildung einer Packung“ liegt nicht nur bei einer exakten Kopie vor.

Es genügt bereits, wenn die Darstellung an eine Zigarettenpackung erinnert.

Genau das war hier der Fall.

Die Abbildungen vermittelten denselben Werbe- und Kaufanreiz wie eine sichtbare Packung.

Deshalb müssen auch sie die gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitswarnungen tragen.

Kernaussage

Nicht sichtbare Zigarettenpackungen im Automaten benötigen keine zusätzlich sichtbaren Warnhinweise.

👉 Werden jedoch auf Auswahltasten oder Werbeflächen packungsähnliche Abbildungen verwendet, müssen diese ebenfalls die gesetzlichen Gesundheitswarnungen enthalten.

§ 11 TabakerzV
→ Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen und deren Abbildungen

Art. 8 RL 2014/40/EU (Tabakproduktrichtlinie)
→ unionsrechtliche Grundlage der Warnhinweise

Richtlinienkonforme Auslegung
→ nationale Vorschriften im Lichte des Unionsrechts

Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV
→ Zusammenspiel von EuGH und BGH

Schutzzweck der Warnhinweise
→ Verhinderung von Kaufanreizen und Gesundheitsaufklärung

Examensklassiker

  • Richtlinienkonforme Auslegung
  • Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht
  • Werberecht für Tabakerzeugnisse
  • Bedeutung von EuGH-Vorabentscheidungen
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 170/24 - Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 182/04 - Satirische Werbung muss Politiker dulden
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