Unwirksame AGB

  • Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht - AGB's

    Die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich aus den §§ 307 BGB, 308 BGB und 309 BGB. Sie betrifft eine Klausel im ganzen, nicht nur den Teil der Bedingung, der gegen das Gesetz verstößt. § 306 BGB gilt auch, wenn sich die Unwirksamkeit aus § 134 BGB oder einer anderen Vorschrift ergibt. (BGHZ 139, 306)

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