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Wettbewerbsrecht I ZR 143/15 - Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

  • sophme
  • 2. Juli 2020 um 16:22
  • 22. Juni 2026 um 13:15
  • 552 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Werbung im Internet

    Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig ist.

    Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme.

    Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet diese Werbung, weil sie gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V und § 43c Abs. 1 SGB V sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG* verstoße. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verzicht auf die Zuzahlung widerspreche der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für Hilfsmittel einzuziehen, und stelle deshalb eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar.

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

    Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.

    Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG* sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt.

    In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.

    Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.

    BGH-Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; BGH PM 220/2016

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Ulm - Urteil vom 23. Juni 2014 - 3 O 4/14, GRUR-RR 2014, 511

    OLG Stuttgart - Urteil vom 9. Juli 2015 - 2 U 83/14, GRUR-RR 2015, 449

    • Werbung
    • internet
    • Wettbewerbsrecht
    • Zuzahlung
    • medizinische Hilfsmittel

Werbung mit Übernahme der gesetzlichen Zuzahlung für Hilfsmittel zulässig

Worum ging es?

Ein Online-Händler für medizinische Hilfsmittel (insbesondere Diabetesbedarf) warb damit, dass Kunden keine gesetzliche Zuzahlung leisten müssen, weil das Unternehmen diese für sie übernimmt.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für unzulässig.

Ihr Argument:

  • Die gesetzlichen Zuzahlungen seien verpflichtend.
  • Der Verzicht darauf stelle eine unzulässige Werbegabe dar.
  • Die Werbung verstoße gegen Sozialrecht und Heilmittelwerberecht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Klage ab.

👉 Die Werbung mit der Übernahme der gesetzlichen Zuzahlung ist zulässig.

Der Händler durfte damit werben, dass Kunden keine Zuzahlung leisten müssen.

Begründung

Kein Wettbewerbsverstoß

Die Vorschriften über gesetzliche Zuzahlungen dienen vor allem der Kostendämpfung im Gesundheitswesen.

Sie sollen jedoch nicht die Interessen von Mitbewerbern schützen.

Deshalb können Wettbewerber Verstöße gegen diese Regelungen grundsätzlich nicht mit dem Lauterkeitsrecht verfolgen.

Keine unzulässige Werbegabe

Auch ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz liegt nicht vor.

Das HWG erlaubt bestimmte Rabatte bei nicht preisgebundenen Heilmitteln.

Die gesetzliche Zuzahlung lässt sich anhand des Abgabepreises ohne Weiteres berechnen.

Damit handelt es sich um einen zulässigen Rabatt.

Verkäufer darf auf die Forderung verzichten

Besonders wichtig:

Bei Hilfsmitteln steht die Zuzahlungsforderung dem Verkäufer zu.

Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse reduziert sich automatisch um die Höhe der Zuzahlung.

Der Verkäufer kann deshalb frei über diese Forderung verfügen.

👉 Er darf sie auch vollständig erlassen.

Anders als bei preisgebundenen Arzneimitteln besteht hier kein gesetzliches Verbot.

Kernaussage

Ein Anbieter medizinischer Hilfsmittel darf die gesetzliche Zuzahlung seiner Kunden übernehmen und damit werben.

👉 Der Verzicht auf die Zuzahlung ist weder wettbewerbswidrig noch eine unzulässige Werbegabe nach dem Heilmittelwerbegesetz.

§ 7 HWG
→ Verbot und Ausnahmen bei Werbegaben

Rabatte im Gesundheitswesen
→ Abgrenzung zwischen zulässigem Preisnachlass und unzulässiger Werbegabe

§ 33 Abs. 8 SGB V
→ Zuzahlung bei Hilfsmitteln

Schutzzwecklehre
→ Nicht jede gesetzliche Vorschrift ist zugleich Marktverhaltensregel

§ 3a UWG
→ Wettbewerbsverstoß nur bei Verletzung einer Marktverhaltensregel

Unterschied Hilfsmittel / Arzneimittel
→ bei Hilfsmitteln kann der Leistungserbringer über die Zuzahlungsforderung verfügen

Examensklassiker

  • Schutzzweck von Normen im Wettbewerbsrecht
  • Heilmittelwerberecht und Preisnachlässe
  • Verhältnis von Sozialrecht und Lauterkeitsrecht
  • Zulässigkeit von Rabatten im Gesundheitsmarkt
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 143/04 - BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 143/23 - Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung
  • PDF

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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