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Wettbewerbsrecht I ZR 143/04 - BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

  • juristi.Red
  • 23. März 2023 um 13:40
  • 22. Juni 2026 um 13:10
  • 469 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.

    Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

    BGH-Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; BGH PM 139/2007

    LogIn zum Volltext

    OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03 –

    LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03 –

    • internet
    • Wettbewerbsrecht
    • Preisangaben
    • Versandkosten
    • Internetversandhandel

BGH: Hinweise zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen gut sichtbar sein – aber nicht zwingend direkt neben dem Preis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, wie Onlinehändler ihre Pflichtangaben zur Umsatzsteuer und zu Liefer- und Versandkosten nach der Preisangabenverordnung richtig darstellen müssen.

Ein Händler hatte diese Preisangaben nicht direkt auf der Produktseite platziert, sondern nur gut versteckt in den AGB, im Bereich „Service“ oder erst sichtbar im Warenkorb. Ein Wettbewerber klagte – und bekam Recht.

Wichtigste Aussagen des BGH:

1. Pflichtangaben müssen leicht auffindbar sein

Der Hinweis „inkl. MwSt.“ und der Hinweis, ob Versandkosten anfallen, müssen klar zuzuordnen, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein.

2. Sie müssen aber nicht zwingend direkt neben dem Preis stehen

Der BGH widerspricht damit dem Oberlandesgericht:
Es reicht aus, wenn der Verbraucher die Informationen ohne langes Suchen und noch vor Beginn des Bestellvorgangs aufrufen kann – etwa über eine gut sichtbare Verlinkung wie „zzgl. Versandkosten“.

3. Verstecken in den AGB oder tiefen Menüstrukturen ist unzulässig

Das Gericht stellte klar:
Der durchschnittliche Internetnutzer kann nicht gezwungen werden, AGB oder Menüunterpunkte zu durchsuchen.

4. Hintergrundgedanke

Konsumenten wissen grundsätzlich, dass:

  • Onlinehandel normalerweise Versandkosten verursacht
  • Preise üblicherweise die Umsatzsteuer enthalten

Dennoch müssen diese Angaben klar und frühzeitig erkennbar sein.


Kurzfazit

Onlinehändler müssen Preisangaben klar und leicht auffindbar machen – aber nicht notwendigerweise direkt auf der Produktseite. Ein gut sichtbarer Link („inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“) genügt. Versteckte oder schwer auffindbare Hinweise verstoßen jedoch gegen das Wettbewerbsrecht.

Preisangabenverordnung (PAngV)
→ Informationspflichten im Fernabsatz

Endpreis und Preisbestandteile
→ Umsatzsteuer und Versandkosten

Leicht erkennbare Preisangaben
→ Transparenzgebot im Verbraucherrecht

Online-Handel
→ Besonderheiten der Informationsdarstellung im Internet

§ 3a UWG
→ Wettbewerbsverstoß bei Verletzung von Marktverhaltensregeln

Verbraucherschutzrecht
→ Schutz vor versteckten Zusatzkosten

Examensklassiker
→ Anforderungen an Preisangaben im E-Commerce
→ Verhältnis von Nutzerfreundlichkeit und Informationspflichten
→ Wettbewerbsrechtliche Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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