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Wettbewerbsrecht I ZR 142/23 - Kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal des Landkreises verstößt gegen Gebot der Staatsferne der Presse

  • juristi.Red
  • 11. November 2024 um 11:12
  • 3. November 2025 um 18:07
  • 173 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin verlegt eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form sowie ein Anzeigenblatt und unterhält zwei Online-Portale. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betreibt unter anderem ein Online-Portal, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben soll und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht werden.

    Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

    Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

    Das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des beklagten Landkreises verstößt gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und ist nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

    Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf. Die öffentliche Hand kann sich einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr - im Gegensatz zu privaten Unternehmen - eröffnete Möglichkeit nutzt, Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich anzubieten.

    Der Bundesgerichtshof hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen abgestellt, weil im Streitfall - anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde - nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Keinen Rechtsfehler weist auch die Würdigung des Berufungsgerichts auf, der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, der Klägerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.

    BGH-Urteil vom 26. September 2024 - I ZR 142/23 - BGH PM 205/2024

    Vorinstanzen:

    LG Osnabrück - Urteil vom 5. September 2022 - 11 O 667/22

    OLG Oldenburg - Urteil vom 22. September 2023 - 6 U 124/22

    ______________________________

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    • Wettbewerbsrecht
    • Presse
    • Verstoß
    • geschäftliche Handlung
    • öffentliche Hand
    • Stellenanzeigen
    • Online-Portal
    • Landkreis
    • Staatsferne

Kostenlose Stellenanzeigen eines Landkreises können wettbewerbswidrig sein

Worum ging es?

Ein Landkreis betrieb ein Online-Portal, mit dem er seinen Standort als Arbeits- und Lebensort bewerben wollte.

Auf diesem Portal konnten Unternehmen und öffentliche Einrichtungen kostenlos Stellenanzeigen veröffentlichen.

Eine Zeitungsverlegerin, die selbst kostenpflichtige Stellenanzeigen in Print- und Online-Medien anbietet, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH weist die Revision des Landkreises zurück.

👉 Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und ist wettbewerbswidrig.

Der Landkreis muss das Angebot unterlassen.

Begründung

Der Landkreis argumentierte, dass er keine geschäftliche Handlung vorgenommen habe, weil die Stellenanzeigen kostenlos angeboten wurden.

Dem folgt der BGH nicht.

Geschäftliche Handlung trotz Unentgeltlichkeit

Auch die öffentliche Hand kann geschäftlich handeln.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Leistung entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird.

Der BGH betont:

👉 Staatliche Stellen können Verluste durch Steuern oder Abgaben ausgleichen und sind deshalb nicht auf Gewinnerzielung angewiesen.

Würde man kostenlose Angebote stets vom Wettbewerbsrecht ausnehmen, könnte sich die öffentliche Hand einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle leicht entziehen.

Deshalb liegt hier eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vor.

Verstoß gegen die Staatsferne der Presse

Die Pressefreiheit schützt nicht nur redaktionelle Inhalte.

Sie schützt auch die wirtschaftliche Grundlage der Presse, insbesondere den Anzeigenmarkt.

Der Landkreis trat mit seiner kostenlosen Jobbörse unmittelbar in Konkurrenz zu privaten Medienunternehmen.

Dadurch bestand die Gefahr, dass Zeitungen und Online-Portale erhebliche Einnahmen aus Stellenanzeigen verlieren.

Nach Auffassung des BGH kann dies die wirtschaftliche Grundlage privater Presseangebote beeinträchtigen.

Kernaussage

Öffentliche Stellen dürfen nicht ohne Weiteres kostenlos Angebote bereitstellen, die in unmittelbarer Konkurrenz zu privaten Presseunternehmen stehen.

👉 Kostenlose Stellenbörsen staatlicher Einrichtungen können gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen und wettbewerbswidrig sein.

BGH-Urteil vom 26. September 2024 - I ZR 142/23 - BGH PM 205/2024

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
→ Pressefreiheit und Gebot der Staatsferne der Presse

§ 3a UWG
→ Wettbewerbsverstoß durch Verletzung einer Marktverhaltensregel

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
→ Begriff der geschäftlichen Handlung

Geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand
→ auch bei unentgeltlichen Angeboten möglich

Staatsferne der Presse
→ schützt nicht nur redaktionelle Inhalte, sondern auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Presse

Abgrenzung Informationstätigkeit des Staates / Marktteilnahme
→ zentrale öffentlich-rechtliche und wettbewerbsrechtliche Problematik

Examensklassiker
→ Wann wird staatliches Handeln am Wettbewerbsrecht gemessen?
→ Schutzbereich der Pressefreiheit hinsichtlich des Anzeigenmarkts

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