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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 064 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „64 Abs. 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 9. November 2023 um 15:09
  • 9. Juni 2026 um 11:12
  • 736 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Datenübermittlung und -nutzung

    (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

    (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 SGB X (des Zehnten Buches) ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

    (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

    (2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.

    (2c) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Analyse nach § 79a Abs. 2 SGB VIII erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die Übermittlung und Verarbeitung erfolgt in pseudonymisierter Form, wenn anonymisierte Daten nicht gleich geeignet zur Aufgabenerfüllung sind und die Aufgabenerfüllung von erheblichem öffentlichem Interesse ist.

    (2d) Abweichend von Absatz 1 dürfen das Ergebnis der Altersfeststellung aus dem Verfahren nach § 42f SGB VIII sowie, soweit der Vertreter der betroffenen Person einwilligt, die auf Grundlage von § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlangten Erkenntnisse dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen für die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AsylG (des Asylgesetzes) übermittelt werden.

    (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 SGB VIII gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

    (4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 KKG (des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz) Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.

    Fassung ab 29. Apr 2026

    (Abs. 2d neu)

    ___________________________

    Fassung bis einschl 28. Apr 2026

    (1) - (2c) ...

    (3) - (4) ...

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2025

    (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

    (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 SGB X (des Zehnten Buches) ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

    (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

    (2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.

    (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 SGB VIII gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

    (4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 KKG (des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz) Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.

    • Datenschutz
    • Datenübermittlung
    • Datennutzung
    • Sozialdaten
    • § 64 SGB VIII
    • § 64 SGB 8

Datenübermittlung und -nutzung

(1) Sozialdaten dürfen nur zu dem Zweck weitergegeben oder verwendet werden, für den sie ursprünglich erhoben wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten zur Erfüllung von Aufgaben nach § 69 SGB X (des Zehnten Buches) nur dann übermittelt werden, wenn dadurch der Erfolg der Leistung, die erbracht werden soll, nicht gefährdet wird.

(2a) Bevor Sozialdaten an eine Fachkraft weitergegeben werden, die nicht zur verantwortlichen Stelle gehört, müssen die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben zur Untersuchung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlungen in der DDR übermittelt und genutzt werden, wenn dies für das jeweilige Forschungsvorhaben erforderlich ist. Eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist hierfür zunächst nicht zwingend notwendig. Die personenbezogenen Daten müssen jedoch anonymisiert werden, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Personen, die von einem Adoptionsverfahren betroffen waren, dürfen nicht kontaktiert werden.

(2c) Ebenfalls abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und verarbeitet werden, wenn dies für eine bestimmte wissenschaftliche Analyse nach § 79a Abs. 2 SGB VIII erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren. Ist eine Anonymisierung nicht ausreichend geeignet, dürfen die Daten pseudonymisiert übermittelt und verarbeitet werden, sofern die Aufgabe von erheblichem öffentlichem Interesse ist.

(2d) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Ergebnisse einer Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt werden, wenn dieses die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 AsylG (des Asylgesetzes) anfordert. Mit Einwilligung des Vertreters der betroffenen Person dürfen auch die Erkenntnisse übermittelt werden, die im Rahmen der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewonnen wurden.

(3) Sozialdaten dürfen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für Planungszwecke nach § 80 SGB VIII gespeichert oder genutzt werden. Die Daten müssen dabei unverzüglich anonymisiert werden.

(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe Informationen nach § 4 Abs. 3 KKG (des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz), soll er der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die gemeldeten gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung ergriffen hat oder noch ergreift.

______________________

Praxis-Beispiel: Ein Jugendamt betreut einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer und erhebt hierfür verschiedene Sozialdaten. Die Daten dürfen grundsätzlich nur für die Bearbeitung des konkreten Falls verwendet werden. Für eine fachliche Beratung durch eine externe Fachkraft werden die Daten vorher pseudonymisiert. Das Ergebnis einer Altersfeststellung wird auf Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Außerdem verwendet das Jugendamt anonymisierte Daten für die Jugendhilfeplanung. Meldet eine Lehrerin Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung, informiert das Jugendamt sie nach Abschluss seiner Prüfung lediglich darüber, ob sich die Hinweise bestätigt haben und ob Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

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