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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 042f SGB VIII

  • Weitergeleitet von „42f SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 30. Oktober 2023 um 16:12
  • 9. Juni 2026 um 11:13
  • 557 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

    (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Abs. 1 SGB VIII und § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind entsprechend anzuwenden.

    (2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60 SGB I, 62 SGB I und 65 SGB I bis 67 SGB I (des Ersten Buches) sind entsprechend anzuwenden.

    (3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 VwGO (der Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben werden kann.

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Alter
    • § 42f SGB VIII
    • § 42f SGB 8
    • behördliches Verfahren
    • Altersfeststellung

(1) Das Jugendamt muss bei der vorläufigen Inobhutnahme von ausländischen Personen nach § 42a SGB VIII erstmal schauen, ob die Person minderjährig ist. Das machen sie, indem sie in die Ausweispapiere der Person gucken oder sie sich einfach mal anschauen, um das festzustellen. Die Regeln aus § 8 Abs. 1 SGB VIII und § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gelten dabei auch.

(2) Wenn es Zweifel gibt, kann die betroffene Person oder ihr Vertreter beim Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung beantragen. Wenn eine solche Untersuchung notwendig ist, muss das Jugendamt die Person genau darüber informieren, wie die Untersuchung abläuft und welche Folgen das hat. Wenn die Untersuchung vom Jugendamt angeordnet wird, muss die Person auch darüber aufgeklärt werden, was passiert, wenn sie sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung kann aber nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person und ihrem Vertreter durchgeführt werden. Die relevanten Paragraphen aus dem SGB I sind ebenfalls anzuwenden.

(3) Wenn jemand gegen die Entscheidung des Jugendamts, die vorläufige Inobhutnahme aufgrund der Altersfeststellung abzulehnen oder zu beenden, Widerspruch einlegt oder klagt, hat das keine aufschiebende Wirkung. Es kann auch sein, dass das Landesrecht bestimmt, dass man gegen diese Entscheidung klagen kann, ohne dass es vorher ein Vorverfahren nach § 68 VwGO gibt.

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