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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 043 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 30. Oktober 2023 um 16:19
  • 30. März 2024 um 19:08
  • 660 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Erlaubnis zur Kindertagespflege

    (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

    (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

    1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
    2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

    Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Abs. 1 und 5 SGB VIII gilt entsprechend.

    (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

    (4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

    (5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

    • Erlaubnis
    • Kindertagespflege
    • § 43 SGB VIII
    • § 43 SGB 8

(1) Wenn jemand ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern für mehr als 15 Stunden pro Woche und länger als drei Monate gegen Bezahlung betreuen möchte, braucht er dafür eine Erlaubnis.

(2) Diese Erlaubnis bekommt man, wenn man für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Leute, die

  1. eine tolle Persönlichkeit haben, gut mit den Eltern und anderen Betreuungspersonen klarkommen und
  2. über kindgerechte Räume verfügen.

Außerdem sollten sie sich gut mit den Anforderungen der Kindertagespflege auskennen, was sie in speziellen Kursen gelernt oder auf andere Weise nachgewiesen haben. § 72a Abs. 1 und 5 SGB VIII gilt hier auch.

(3) Mit der Erlaubnis darf man bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. In bestimmten Fällen kann die Erlaubnis auch für weniger Kinder gelten. Je nach Landesrecht kann man sogar mehr als fünf Kinder betreuen, wenn man eine pädagogische Ausbildung hat; aber in der Betreuung dürfen nicht mehr Kinder sein als in einer ähnlichen Gruppe in einer Kita. Die Erlaubnis gilt für fünf Jahre und kann mit bestimmten Bedingungen versehen werden. Die Betreuungsperson muss den Jugendhilfeträger über wichtige Ereignisse informieren, die die Betreuung der Kinder betreffen.

(4) Eltern und Betreuungspersonen haben das Recht auf Beratung zu allen Themen rund um die Kindertagespflege, inklusive Fragen zum Kindeswohl und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Die genauen Details regelt das Landesrecht.

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