Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Alles
  • SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Gesetze und Verordnungen
  5. Sozialgesetzbuch
  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 044 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 30. Oktober 2023 um 16:27
  • 31. März 2024 um 23:54
  • 520 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege

    (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

    1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
    2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
    3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
    4. bis zur Dauer von acht Wochen,
    5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
    6. in Adoptionspflege (§ 1744 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs))
      über Tag und Nacht aufnimmt.

    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Abs. 1 und 5 SGB VIII gilt entsprechend.

    (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

    (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

    • Erlaubnis
    • Vollzeitpflege
    • § 44 SGB VIII
    • § 44 SGB 8

Wenn du ein Kind oder einen Jugendlichen bei dir zu Hause aufnehmen möchtest, brauchst du dafür eine Erlaubnis. Es gibt aber ein paar Ausnahmen, bei denen du keine Erlaubnis brauchst, zum Beispiel wenn du:

  1. Das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen von Erziehungshilfen oder für seelisch behinderte Kids auf Basis einer Vermittlung vom Jugendamt aufnimmst.
  2. Als Vormund oder Pfleger handelst, was in deinem Aufgabenbereich liegt.
  3. Verwandt oder verschwägert bis zum dritten Grad bist.
  4. Das Ganze nur für bis zu acht Wochen machst.
  5. Teil eines Schüler- oder Jugendaustausches bist.
  6. In Adoptionspflege (§ 1744 BGB) über Tag und Nacht aufnimmst.

Die Erlaubnis kann dir aber verweigert werden, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in deiner Pflege nicht sicher ist. Die entsprechenden Regelungen im SGB VIII gelten hier auch.

Das Jugendamt sollte vor Ort prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin gegeben sind. Wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und du nicht in der Lage bist, das zu ändern, kann die Erlaubnis auch wieder entzogen werden.

Wenn du ein Kind oder einen Jugendlichen in einer erlaubnispflichtigen Pflege aufgenommen hast, musst du das Jugendamt über wichtige Dinge informieren, die das Wohlergehen des Kindes oder Jugendlichen betreffen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 043 SGB VIII
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 045 SGB VIII
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S