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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 045 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 31. Oktober 2023 um 13:20
  • 31. März 2024 um 23:54
  • 843 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

    (1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a SGB VIII bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

    1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
    2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
    3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

    (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

    1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
    3. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
    4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

    Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er

    1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 SGB VIII und 47 SGB VIII verstoßen hat,
    2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 SGB VIII beschäftigt oder
    3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

    (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

    1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
    2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 BZRG und § 30a Abs. 1 BZRG (des Bundeszentralregistergesetzes) sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

    (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

    (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

    (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 SGB IX (des Neunten Buches) oder nach § 76 SGB XII (des Zwölften Buches) auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 SGB IX (des Neunten Buches) oder nach § 76 SGB XII (des Zwölften Buches) auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 SGB IX (des Neunten Buches) oder nach den §§ 75 SGB XII bis 80 SGB XII (des Zwölften Buches) getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

    (7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB X (des Zehnten Buches) bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

    • Einrichtung
    • Träger
    • § 45 SGB VIII
    • § 45 SGB 8
    • Betriebserlaubnis

Also, wenn jemand eine Einrichtung betreiben will, die unter § 45a SGB VIII fällt, braucht er dafür eine Erlaubnis. Aber keine Erlaubnis braucht man, wenn man:

  1. Eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim leitet,
  2. Ein Schülerheim hat, das nach den Landesgesetzen von der Schulaufsicht kontrolliert wird,
  3. Eine Einrichtung betreibt, die für Kinder oder Jugendliche Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe übernimmt, solange dafür eine gesetzliche Aufsicht vorhanden ist oder es im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes Kinder und Jugendliche aufnimmt.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Wohl der Kids und Jugendlichen in der Einrichtung gesichert ist. Das ist normalerweise der Fall, wenn:

  1. Der Träger zuverlässig ist,
  2. Die Einrichtung die nötigen räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt und diese auch gewährleistet,
  3. Die Integration der Kids gefördert wird und ein gesundes Umfeld gegeben ist, und die gesundheitliche Vorsorge sowie medizinische Betreuung nicht erschwert werden,
  4. Es ein Konzept gibt, das sicherstellt, dass die Rechte der Kinder geschützt werden und sie sich selbst vertreten können.

Wenn ein Träger in der Vergangenheit gegen seine Pflichten nach den §§ 46 SGB VIII und 47 SGB VIII verstoßen hat, oder Personen trotz eines Beschäftigungsverbots beschäftigt hat, oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen hat, gilt er als unzuverlässig.

Um die Bedingungen zu prüfen, muss der Träger mit seinem Antrag Folgendes einreichen:

  1. Ein Konzept für die Einrichtung, das auch zeigt, wie die Qualität gesichert und die Buchführung ordentlich ist,
  2. Nachweise über die Eignung des Personals, inklusive Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse, die regelmäßig erneuert und geprüft werden müssen.

Die Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen versehen werden, um das Wohl der Kinder zu sichern. Wenn es für eine Einrichtung bereits andere Aufsichtspflichten gibt, muss die zuständige Behörde vorher mit der anderen Behörde abklären, was zu tun ist.

Wenn Mängel in einer Einrichtung entdeckt werden, sollte die zuständige Behörde erstmal den Träger beraten, wie man die Mängel beheben kann. Wenn die Mängel nicht behoben werden, können Auflagen erteilt werden. Falls diese Auflagen finanzielle Aspekte betreffen, wird vorher der Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe angehört.

Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn das Wohl der Kinder in Gefahr ist und der Träger nichts dagegen unternimmt. Sie kann auch wegfallen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Widersprüche oder Klagen gegen die Rücknahme der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

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