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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 045a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 31. Oktober 2023 um 13:34
  • 415 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einrichtung

    Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche und organisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind.

    • Einrichtung
    • § 45a SGB VIII
    • § 45a SGB 8

Eine Einrichtung ist ein Ort, wo man für eine bestimmte Zeit und unter der Verantwortung einer bestimmten Person oder Gruppe Betreuung, Unterkunft und Unterstützung für Kinder und Jugendliche außerhalb ihrer Familie anbietet. Das kann den ganzen Tag oder nur für einen Teil des Tages sein. Es gibt auch familienähnliche Betreuungsformen, die sozusagen nicht unabhängig von den Kindern, den Betreuern und der jeweiligen Zuordnung sind. Diese zählen aber nur dann als offizielle Einrichtung, wenn sie in eine regulierte Einrichtung integriert sind. Das bedeutet, dass die regulierte Einrichtung das Konzept, die fachliche Leitung, die Qualitätssicherung, die Auswahl und Weiterbildung des Personals sowie die Vertretung nach außen übernimmt. Außerdem können die Landesgesetze festlegen, wann auch familienähnliche Betreuungsformen als Einrichtungen gelten, ohne dass sie in eine regulierte Einrichtung eingebunden sind.

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