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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 046 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 31. Oktober 2023 um 21:15
  • 31. Oktober 2023 um 21:16
  • 430 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

    (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken.

    (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit

    1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie
    2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, wenn die zuständige Behörde
      • a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie
      • b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Abs. 3 SGB VIII bleibt unberührt.

      Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden.

    Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

    • Prüfung
    • Betriebserlaubnis
    • § 46 SGB VIII
    • § 46 SGB 8
    • vor Ort
    • nach Aktenlage
    • Aktenlage

(1) Die zuständige Behörde muss sich anschauen, ob die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch gegeben sind. Dabei sollten sie je nach Situation entscheiden, wie oft und in welchem Umfang sie die Prüfung machen, um sicherzustellen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geschützt wird. Das Jugendamt und ein zentraler Träger der freien Jugendhilfe, falls die Einrichtung dazugehört, sollten ebenfalls in die Überprüfung einbezogen werden. Der Träger der Einrichtung muss der Behörde alle nötigen Unterlagen für die Prüfung bereitstellen.

(2) Die lokalen Prüfungen können jederzeit ohne Vorankündigung stattfinden. Der Träger der Einrichtung sollte bei diesen Prüfungen mitarbeiten.

(3) Die Leute, die von der Behörde für die Überprüfung beauftragt wurden, dürfen tagsüber:

  1. Die Grundstücke und Räume der Einrichtung betreten, solange diese nicht unter dem Hausrecht der Bewohner stehen, um Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen, und
  2. Gespräche mit den Mitarbeitern sowie mit den Kindern und Jugendlichen führen, aber nur wenn die Behörde vorher das Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingeholt hat und diesen die Möglichkeit gibt, an den Gesprächen teilzunehmen. Außerdem müssen die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, sich eine Vertrauensperson zu den Gesprächen mitzunehmen und darauf hingewiesen werden. Der Anspruch der Kinder und Jugendlichen laut § 8 Abs. 3 SGB VIII bleibt dabei bestehen.

Diese Pflichten gelten jedoch nicht, wenn sie das Recht und den Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährden würden.

Um Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen abzuwenden, können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der genannten Zeiten betreten werden, selbst wenn sie unter dem Hausrecht der Bewohner stehen. Gespräche mit den Mitarbeitern sowie den Kindern und Jugendlichen können ebenfalls nach den oben genannten Regeln stattfinden. Der Träger der Einrichtung muss diese Maßnahmen akzeptieren.

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