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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 080 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „80 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. März 2024 um 22:09
  • 622 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Jugendhilfeplanung

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

    1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
    2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
    3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

    (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

    1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
    2. ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
    3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
    4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
    5. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
    6. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

    (3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Abs. 2 SGB VIII umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

    (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

    (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

    • Jugendhilfeplanung
    • § 80 SGB VIII
    • § 80 SGB 8

(1) Die Leute, die für die öffentliche Jugendhilfe zuständig sind, müssen bei ihrer Planung Folgendes machen:

  1. Sie müssen herausfinden, welche Einrichtungen und Dienste es schon gibt.
  2. Sie sollten den Bedarf für die nächsten Jahre ermitteln, dabei die Wünsche und Bedürfnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern berücksichtigen.
  3. Sie müssen rechtzeitig und ausreichend planen, um den Bedarf zu decken und auch auf unerwartete Situationen vorbereitet zu sein.

(2) Die Planung von Einrichtungen und Diensten sollte so gestaltet sein, dass vor allem:

  1. Kontakte zu Familie und Freunden erhalten und gepflegt werden können.
  2. Ein breites, effektives und gut abgestimmtes Angebot an Jugendhilfeleistungen bereitsteht.
  3. Die Angebote gut zusammenarbeiten und auf die Bedürfnisse der Jugendlichen und Familien in ihrem Lebensumfeld abgestimmt sind.
  4. Junge Menschen mit Behinderungen oder die davon bedroht sind, gemeinsam mit anderen Jugendlichen gefördert werden, unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse.
  5. Junge Menschen und Familien in schwierigen Lebenslagen besonders unterstützt werden.
  6. Mütter und Väter Familie und Job besser unter einen Hut bringen können.

(3) Bei der Planung von Diensten, die niedrigschwellige Hilfen anbieten, müssen auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Leistungen berücksichtigt werden.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollten die anerkannten freien Träger frühzeitig in alle Planungsphasen einbeziehen. Dazu müssen sie vom Jugendhilfeausschuss angehört werden, vor allem wenn sie überregional tätig sind. Die genauen Regelungen dazu sind im Landesrecht festgelegt.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollten dafür sorgen, dass die Jugendhilfeplanung und andere lokale und überregionale Planungen gut aufeinander abgestimmt sind und den Bedürfnissen und Interessen der Jugendlichen und ihrer Familien gerecht werden.

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