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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 059 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „59 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 5. November 2023 um 20:36
  • 24. April 2026 um 18:52
  • 580 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beurkundung

    (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,

    1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
    2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 PStG (des Personenstandsgesetzes)),
    3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs)), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
    5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 AdÜbAG (des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes)) zu beurkunden,
    6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs)) zu beurkunden,
    7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs)), zu beurkunden,
    8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs)) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs)) zu beurkunden,
    9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) aufzunehmen; § 129a ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend.

    Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.

    (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

    (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

    Fassung ab 01. Apr 2026

    __________________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2026

    (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,

    1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
    2. ...
    • Jugendamt
    • Beurkundung
    • § 59 SGB VIII
    • § 59 SGB 8

Beurkundung

(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, bestimmte rechtlich bedeutsame Erklärungen amtlich zu beurkunden. Dazu gehören insbesondere:

• Anerkennung der Vaterschaft sowie alle erforderlichen Zustimmungen (z. B. der Mutter, des Kindes oder eines früheren rechtlichen Vaters)
• Anerkennung der Mutterschaft (in besonderen Fällen)
• Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt für Kinder (bis zum 21. Lebensjahr)
• Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters eines Kindes (§ 1615l BGB)
• Erklärungen im Zusammenhang mit Adoptionen (z. B. Zustimmung, Widerruf, Annahmebereitschaft)
• Verzicht des Vaters auf die elterliche Sorge in Adoptionsfällen
• Sorgeerklärungen nicht verheirateter Eltern (gemeinsames Sorgerecht)
• Erklärungen im gerichtlichen Unterhaltsverfahren (§ 252 FamFG)

Wichtig: Notare oder andere zuständige Stellen können solche Beurkundungen ebenfalls vornehmen.

(2) Die Urkundsperson darf nicht beurkunden, wenn sie gleichzeitig einen Beteiligten in derselben Sache vertritt (Interessenkonflikt).

(3) Das Jugendamt bestimmt geeignete Mitarbeiter (Beamte oder Angestellte), die diese Beurkundungen durchführen dürfen. Die Bundesländer können zusätzliche Anforderungen festlegen.

______________________

Praxis-Beispiel: Ein Vater erkennt beim Jugendamt offiziell seine Vaterschaft an. Die Erklärung wird dort beurkundet und ist damit rechtlich wirksam – ohne dass ein Notar notwendig ist.

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