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§ 1747 BGB

  • Weitergeleitet von „1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 20:56
  • 12. März 2026 um 12:33
  • 1.266 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einwilligung der Eltern des Kindes

    (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht.

    (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

    (3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

    1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
    2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB und § 1671 Abs. 2 BGB zu beantragen; § 1750 BGB gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
    3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB oder § 1671 Abs. 2 BGB beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

    (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Abs. 1 SchKG (des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

    • Zivilrecht
    • Einwilligung
    • Minderjährige
    • Familienrecht
    • Kind
    • Annahme
    • § 1747 BGB
    • Verwandtschaft
    • Einwilligung der Eltern
    • Eltern des Kindes

(1) Um ein Kind anzunehmen, brauchen die Eltern ihr Okay. Wenn kein anderer Mann laut § 1592 BGB als Vater gilt, dann ist der Mann, der die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt, im Sinne des ersten Satzes und des § 1748 Abs. 4 BGB der Vater.

(2) Das Okay kann erst gegeben werden, wenn das Kind schon acht Wochen alt ist. Es ist auch gültig, wenn die Person, die zustimmt, die zukünftigen Adoptiveltern nicht kennt.

(3) Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Sorge nicht gemeinsam haben, dann:

  1. kann der Vater sein Okay schon vor der Geburt geben;
  2. kann er durch eine offizielle Erklärung darauf verzichten, die Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB und § 1671 Abs. 2 BGB zu beantragen; § 1750 BGB gilt hier sinngemäß, außer für Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
  3. darf eine Annahme erst dann ausgesprochen werden, wenn über den Antrag des Vaters entschieden wurde, falls er die Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB oder § 1671 Abs. 2 BGB beantragt hat.

(4) Das Okay von einem Elternteil ist nicht nötig, wenn derjenige dauerhaft nicht in der Lage ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthaltsort dauerhaft unbekannt ist. Der Aufenthaltsort der Mutter eines Kindes, das gemäß § 25 Abs. 1 SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz) vertraulich geboren wurde, gilt als dauerhaft unbekannt, bis sie dem Familiengericht die nötigen Infos für den Geburtseintrag ihres Kindes gibt.

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