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§ 1750 BGB

  • Weitergeleitet von „1750 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 18:07
  • 8. Juni 2023 um 17:54
  • 761 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einwilligungserklärung

    (1) Die Einwilligung nach §§ 1746 BGB, 1747 BGB und 1749 BGB ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

    (2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

    (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bleibt unberührt.

    (4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Einwilligungserklärung
    • Minderjähriger
    • Kind
    • Annahme
    • Verwandtschaft
    • § 1750 BGB

(1) Die Einwilligung nach den §§ 1746 BGB, 1747 BGB und 1749 BGB muss beim Familiengericht abgegeben werden. Und das Ganze muss notariell beglaubigt werden. Die Einwilligung wird gültig, sobald sie beim Familiengericht ankommt.

(2) Du kannst die Einwilligung nicht an irgendwelche Bedingungen oder Zeitpunkte knüpfen. Sie ist endgültig und kann nicht zurückgenommen werden; die Regelung aus § 1746 Abs. 2 BGB bleibt dabei unberührt.

(3) Die Einwilligung kann nicht von jemand anderem für dich gegeben werden. Wenn du in deiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt bist, brauchst du für deine Einwilligung nicht die Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters. Auch hier bleibt die Regelung aus § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bestehen.

(4) Die Einwilligung ist hinfällig, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder die Annahme abgelehnt wird. Außerdem verliert die Einwilligung eines Elternteils ihre Gültigkeit, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren nach der Wirksamkeit der Einwilligung angenommen wird.

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