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§ 1751 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 18:04
  • 2. März 2026 um 10:33
  • 966 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

    (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 BGB entsprechend.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

    (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

    (4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

    Fassung ab 19. Mai 2013

    _______________________________

    Fassung bis einschl 18. Mai 2013

    (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 BGB entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht ihrer Zustimmung.

    (2) ...

    (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

    (4) ...

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Aug 2009

    (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 BGB ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 BGB entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht ihrer Zustimmung.

    (2) - (4) ...

    • Zivilrecht
    • Minderjährige
    • Familienrecht
    • Kind
    • Annahme
    • Wirkung
    • Unterhaltspflicht
    • Verwandtschaft
    • § 1751 BGB
    • elterliche Einwilligung

(1) Wenn ein Elternteil zustimmt, dass sein Kind adoptiert wird, hat dieser Elternteil erstmal nichts mehr mit der elterlichen Sorge zu tun und kann auch nicht mehr persönlich mit dem Kind umgehen. Das Jugendamt übernimmt dann die Vormundschaft, es sei denn, der andere Elternteil kümmert sich alleine um die Sorge oder es gibt schon einen Vormund. Falls es eine Pflegschaft gibt, bleibt die davon unberührt. Für die Person, die das Kind adoptiert, gelten während der Adoptionszeit die entsprechenden Regelungen aus dem Gesetz.

(2) Dieser erste Punkt gilt nicht für einen Ehepartner, dessen Kind vom anderen Ehepartner adoptiert wird.

(3) Wenn die Zustimmung eines Elternteils nicht mehr gültig ist, muss das Familiengericht die elterliche Sorge an diesen Elternteil übertragen, solange es dem Wohl des Kindes nicht schadet.

(4) Der Adoptierende muss dem Kind Unterhalt zahlen, sobald die Eltern des Kindes ihre Zustimmung gegeben haben und das Kind in seine Obhut aufgenommen wurde, um adoptiert zu werden. Wenn ein Ehepartner das Kind des anderen Ehepartners annehmen möchte, sind die beiden Ehepartner auch für den Unterhalt des Kindes verantwortlich, sobald die Zustimmung der Eltern vorliegt und das Kind in ihre Obhut kommt.

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