§ 1791 BGB

  • Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

    Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 BGB gilt entsprechend.



    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1791 BGB Bestallungsurkunde


    (1) Der Vormund erhält eine Bestallung.


    (2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

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