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§ 252 FamFG

  • Weitergeleitet von „252 FamFG“
  • sophme
  • 12. Mai 2026 um 11:19
  • 12. Mai 2026 um 11:45
  • 249 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einwendungen des Antragsgegners

    (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG zurück.

    (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

    (3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

    (4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

    (5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

    • Kinder
    • Minderjährige
    • Unterhalt
    • Kindesunterhalt
    • Einwendung
    • vereinfachtes Verfahren
    • Antragsgegner
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • § 252 FamFG

Einwendungen des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner kann geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren überhaupt nicht zulässig ist. Hat er damit Recht, weist das Gericht den Antrag zurück. Andernfalls entscheidet das Gericht darüber im Unterhaltsbeschluss.

(2) Andere Einwendungen sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner gleichzeitig erklärt, welchen Unterhalt er zahlen will und dass er sich zur Zahlung verpflichtet.

(3) Behauptet der Antragsgegner, bereits Unterhalt gezahlt zu haben, muss er genau angeben, welche Zahlungen erfolgt sind, und dies durch Belege nachweisen.

(4) Macht der Antragsgegner geltend, dass er nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und entsprechende Nachweise vorlegen. Dazu gehören z. B.

  • Gehaltsnachweise,
  • Sozialleistungsbescheide oder
  • bei Selbständigen Steuerbescheide und Gewinnermittlungen.

(5) Einwendungen werden nur berücksichtigt, solange das Gericht noch keinen Festsetzungsbeschluss erlassen hat.

____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Vater erhält einen Antrag auf Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren. Er hält den geforderten Betrag für zu hoch und erklärt, dass er wegen geringer Einkünfte nicht vollständig zahlen kann. Deshalb legt er dem Gericht seine Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vor. Nur mit diesen Nachweisen kann das Gericht seinen Einwand berücksichtigen.

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