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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 042a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 29. Oktober 2023 um 22:14
  • 7. September 2026 um 21:28
  • 512 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

    (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 sowie 6 SGB VIII gilt entsprechend.

    (2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

    1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
    2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,
    3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
    4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

    (3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. § 55 Abs. 3 und 5 SGB VIII gilt entsprechend.

    (3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

    (4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b SGB VIII genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

    (5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

    1. die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
    2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 SGB VIII erforderlich sind.

    Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

    (6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Abs. 4 SGB VIII.

    Fassung ab 12. Jun 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 11. Jun 2026

    (1) - (2) ...

    (3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

    (3a) - (6) ...

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Ausland
    • Inobhutnahme
    • § 42a SGB VIII
    • § 42a SGB 8
    • vorläufige Inobhutnahme
    • unbegleitete Einreise
    • Einreise

Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

(1) Stellt das Jugendamt fest, dass ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ohne Begleitung nach Deutschland eingereist ist, muss es das Kind oder den Jugendlichen vorläufig in Obhut nehmen.

Als unbegleitet gilt ein Kind oder Jugendlicher grundsätzlich, wenn es oder er ohne eine personensorge- oder erziehungsberechtigte Person eingereist ist. Das gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.

Die Regelungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sowie § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 SGB VIII gelten entsprechend.

(2) Während der vorläufigen Inobhutnahme muss das Jugendamt gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen insbesondere prüfen,

  1. ob die Teilnahme am Verteilungsverfahren das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden würde,
  2. ob sich Verwandte des Kindes oder Jugendlichen in Deutschland oder im Ausland aufhalten,
  3. ob das Kind oder der Jugendliche aus Gründen des Kindeswohls gemeinsam mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen in Obhut genommen werden sollte und
  4. ob der Gesundheitszustand eine Teilnahme am Verteilungsverfahren innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme verhindert. Hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

Auf Grundlage dieser Prüfung entscheidet das Jugendamt, ob das Kind oder der Jugendliche zum Verteilungsverfahren angemeldet oder davon ausgeschlossen wird.

(3) Während der vorläufigen Inobhutnahme darf und muss das Jugendamt alle rechtlichen Handlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.

Das Kind oder der Jugendliche muss dabei beteiligt werden. Der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ist angemessen zu berücksichtigen. § 55 Abs. 3 und 5 SGB VIII gilt entsprechend.

(3a) Bestehen Zweifel an der Identität des Kindes oder Jugendlichen, muss das Jugendamt dafür sorgen, dass unverzüglich die erforderlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) durchgeführt werden.

(4) Das Jugendamt muss die zuständige Landesstelle innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme über die Maßnahme informieren. Dabei muss es auch die Ergebnisse seiner Prüfung nach Absatz 2 mitteilen.

Die zuständige Landesstelle muss das Kind oder den Jugendlichen anschließend innerhalb von drei Werktagen beim Bundesverwaltungsamt zur Verteilung anmelden oder mitteilen, dass das Kind oder der Jugendliche nicht am Verteilungsverfahren teilnimmt.

(5) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Verteilungsverfahrens einem anderen Jugendamt zugewiesen, muss das bisher zuständige Jugendamt

  1. dafür sorgen, dass eine geeignete Person das Kind oder den Jugendlichen begleitet und sicher an das nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt übergibt und
  2. diesem Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten übermitteln, die es für seine Aufgaben nach § 42 SGB VIII benötigt.

Hält sich eine verwandte Person in Deutschland oder im Ausland auf, soll das Jugendamt auf eine Zusammenführung mit dieser Person hinwirken, wenn dies dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entspricht.

Das Kind oder der Jugendliche muss sowohl bei der Übergabe als auch bei der Entscheidung über eine mögliche Familienzusammenführung angemessen beteiligt werden.

(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten übergeben wird,
  2. das Kind oder der Jugendliche an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung zuständige Jugendamt übergeben wird oder
  3. mitgeteilt wird, dass das Kind oder der Jugendliche nach § 42b Abs. 4 SGB VIII vom Verteilungsverfahren ausgeschlossen ist.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein 16-jähriger Jugendlicher reist ohne Eltern oder eine andere erziehungsberechtigte Person nach Deutschland ein. Das Jugendamt nimmt ihn zunächst vorläufig in Obhut und bringt ihn sicher unter.

Gemeinsam mit dem Jugendlichen prüft das Jugendamt seine persönliche Situation. Dabei stellt sich heraus, dass er gesundheitlich in der Lage ist, an einem Verteilungsverfahren teilzunehmen und dass eine ältere Schwester in einer anderen deutschen Stadt lebt. Das Jugendamt prüft deshalb auch, ob eine Zusammenführung mit der Schwester seinem Wohl entspricht.

Das Jugendamt informiert die zuständige Landesstelle innerhalb der vorgesehenen Frist über die vorläufige Inobhutnahme und übermittelt die Ergebnisse seiner Prüfung. Wird der Jugendliche anschließend einem anderen Jugendamt zugewiesen, sorgt das bisherige Jugendamt dafür, dass eine geeignete Person ihn dorthin begleitet und sicher übergibt. Das neue Jugendamt erhält außerdem die personenbezogenen Daten, die es für die weitere Inobhutnahme benötigt.

Mit der Übergabe an das aufgrund der Zuweisung zuständige Jugendamt endet die vorläufige Inobhutnahme durch das bisherige Jugendamt.

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