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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 042b SGB VIII

  • juristi.Red
  • 30. Oktober 2023 um 15:46
  • 27. März 2024 um 20:27
  • 850 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

    (1) Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. Maßgebend dafür ist die Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII.

    (2) Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII soll vorrangig dasjenige Land benannt werden, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen hat. Hat dieses Land die Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII bereits erfüllt, soll das nächstgelegene Land benannt werden.

    (3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benannten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen hat. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger. Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen ist das Landesjugendamt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht etwas anderes regelt.

    (4) Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn

    1. dadurch dessen Wohl gefährdet würde,
    2. dessen Gesundheitszustand die Durchführung eines Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII nicht zulässt,
    3. dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht oder
    4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.

    (5) Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung erfordert. Im Übrigen sollen unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

    (6) Der örtliche Träger stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle jederzeit über die für die Zuweisung nach Absatz 3 erforderlichen Angaben unterrichtet wird. Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass das Bundesverwaltungsamt jederzeit über die Angaben unterrichtet wird, die für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach Absatz 1 erforderlich sind.

    (7) Gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift findet kein Widerspruch statt. Die Klage gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung.

    (8) Das Nähere regelt das Landesrecht.


    _____________________

    § 42b Abs. 3 Satz 3 idF d. Bek. v. 11.9.2012 I 2022: Hessen - Abweichung durch § 58 d. Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches v. 18.12.2006 GVBl. I S. 689 mWv 28.12.2017 (vgl. BGBl. I 2018, 1390)

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Verfahren
    • ausländische
    • § 42b SGB VIII
    • § 42b SGB 8
    • Verteilung
    • unbegleitet

(1) Das Bundesverwaltungsamt sagt innerhalb von zwei Werktagen nach der Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen, welches Land sich um die Aufnahme kümmern muss. Dabei wird die Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII berücksichtigt.

(2) Bei der Auswahl des Landes wird zuerst das genannt, wo das Jugendamt sitzt, das das Kind oder den Jugendlichen vorübergehend in Obhut genommen hat. Wenn dieses Land seine Aufnahmequote schon erfüllt hat, wird das nächstgelegene Land benannt.

(3) Die zuständige Stelle im benannten Land kümmert sich dann innerhalb von zwei Werktagen um die Zuweisung des Kindes oder Jugendlichen an ein Jugendamt in ihrer Nähe für die Inobhutnahme. Sie informiert auch das Jugendamt, das das Kind oder den Jugendlichen vorläufig in Obhut genommen hat. Dabei wird auf die speziellen Schutzbedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger geachtet. Normalerweise ist das Landesjugendamt für die Verteilung zuständig, es sei denn, es gibt andere Regelungen im Landesrecht.

(4) Ein Verteilungsverfahren wird nicht durchgeführt, wenn:

  1. Das Wohl des Kindes gefährdet wäre,
  2. Der Gesundheitszustand des Kindes ein Verfahren innerhalb von 14 Werktagen nach der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt,
  3. Das Kind kurzfristig mit einer verwandten Person zusammengebracht werden kann, was dem Wohl des Kindes dient, oder
  4. Das Verfahren nicht innerhalb eines Monats nach der vorläufigen Inobhutnahme starten kann.

(5) Geschwister sollen nicht getrennt werden, es sei denn, das Kindeswohl verlangt es. Ansonsten sollten unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche, wenn möglich, gemeinsam in Obhut genommen werden, wenn das dem Wohl des Kindes dient.

(6) Der örtliche Träger sorgt dafür, dass die zuständige Stelle immer über die nötigen Infos für die Zuweisung informiert ist. Auch die zuständige Stelle stellt sicher, dass das Bundesverwaltungsamt immer die Infos hat, die es braucht, um das aufnehmende Land zu benennen.

(7) Man kann gegen Entscheidungen, die hier getroffen werden, nicht Widerspruch einlegen. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Weitere Details regelt das Landesrecht.

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