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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 042 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „42 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 29. Oktober 2023 um 21:37
  • 7. September 2026 um 21:36
  • 1.156 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

    (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

    1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
    2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
      • a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
      • b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
    3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

    Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

    (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Einreichung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (des Asylgesetzes) benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

    (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

    1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
    2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

    Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

    (4) Die Inobhutnahme endet mit

    1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
    2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

    (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

    (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

    Fassung ab 12. Jun 2026

    _________________________

    § 42 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 1 SGB VIII

    __________________________

    Fassung bis einschl 11. Jun 2026

    (1) ...

    (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (des Asylgesetzes) benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

    (3) - (6) ...

    • Kinder
    • Jugendliche
    • § 42 SGB VIII
    • § 42 SGB 8
    • Inobhutnahme

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt muss ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche selbst darum bittet,
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen besteht und
    a) die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen oder
    b) eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder
  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ohne Begleitung nach Deutschland kommt und sich keine Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland aufhalten.

Bei einer Inobhutnahme darf das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen vorübergehend bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Wohnform unterbringen. Besteht eine dringende Gefahr für das Kindeswohl, darf das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen auch von einer anderen Person wegnehmen.

(2) Das Jugendamt muss dem Kind oder Jugendlichen unverzüglich und verständlich erklären, warum es in Obhut genommen wurde und was die Inobhutnahme bedeutet. Gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen soll geklärt werden, wie es zu der Situation gekommen ist und welche Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten bestehen.

Das Kind oder der Jugendliche muss unverzüglich die Möglichkeit erhalten, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

Während der Inobhutnahme muss das Jugendamt für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen sorgen. Dazu gehören insbesondere der notwendige Lebensunterhalt und die Krankenhilfe. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend.

Das Jugendamt darf alle rechtlichen Handlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Dabei muss es den mutmaßlichen Willen der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten angemessen berücksichtigen.

Bei einem unbegleitet nach Deutschland eingereisten ausländischen Kind oder Jugendlichen muss das Jugendamt insbesondere unverzüglich einen Asylantrag stellen, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (des Asylgesetzes) benötigt. Das Kind oder der Jugendliche muss dabei beteiligt werden.

(3) Wird ein Kind oder Jugendlicher auf eigenen Wunsch oder wegen einer dringenden Gefahr in Obhut genommen, muss das Jugendamt die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich informieren. Es muss ihnen die Inobhutnahme verständlich erklären und gemeinsam mit ihnen das Gefährdungsrisiko einschätzen.

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, muss das Jugendamt unverzüglich

  1. das Kind oder den Jugendlichen an sie übergeben, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls besteht oder sie bereit und in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, oder
  2. eine Entscheidung des Familiengerichts einholen, wenn das Jugendamt weiterhin eine Gefährdung sieht.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, muss ebenfalls das Familiengericht eingeschaltet werden.

Bei einem unbegleitet nach Deutschland eingereisten ausländischen Kind oder Jugendlichen muss unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers veranlasst werden.

Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, muss unverzüglich ein Hilfeplanverfahren für eine weitere Hilfe eingeleitet werden.

(4) Die Inobhutnahme endet, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten übergeben wird oder
  2. über die Gewährung einer anschließenden Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch entschieden wurde.

(5) Während einer Inobhutnahme darf einem Kind oder Jugendlichen die Freiheit nur entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine Gefahr für sein eigenes Leben oder seinen eigenen Körper oder für das Leben oder den Körper anderer Personen abzuwenden.

Ohne eine gerichtliche Entscheidung muss die Freiheitsentziehung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn beendet werden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme unmittelbarer Zwang notwendig, muss das Jugendamt die hierfür zuständigen und befugten Stellen hinzuziehen.

_____________________

Praxis-Beispiel: Eine 15-jährige Jugendliche wendet sich an das Jugendamt und erklärt, dass sie wegen Gewalt zu Hause nicht mehr zu ihren Eltern zurückkehren möchte. Das Jugendamt nimmt sie in Obhut und bringt sie zunächst in einer geeigneten Einrichtung unter. Dort wird ihr verständlich erklärt, warum sie in Obhut genommen wurde und wie es weitergehen kann. Sie darf außerdem eine Vertrauensperson benachrichtigen.

Das Jugendamt informiert die Eltern unverzüglich und prüft mit ihnen, ob weiterhin eine Gefahr für die Jugendliche besteht. Die Eltern verlangen, dass ihre Tochter sofort nach Hause zurückkehrt. Das Jugendamt hält eine Rückkehr wegen der bestehenden Gewaltgefahr jedoch für nicht vertretbar und schaltet deshalb das Familiengericht ein.

Bis zu dessen Entscheidung sorgt das Jugendamt für die Unterbringung, den Lebensunterhalt und die notwendige medizinische Versorgung der Jugendlichen. Anschließend wird geklärt, welche längerfristige Hilfe erforderlich ist. Sobald über diese Hilfe entschieden wurde, endet die Inobhutnahme.

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