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Wettbewerbsrecht I ZR 88/05 - Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken

  • juristi.Red
  • 23. März 2023 um 13:17
  • 1. Juli 2026 um 11:21
  • 309 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein unaufgeforderter Telefonanruf bei einem Gewerbebetrieb wettbewerbswidrig war.

    Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.

    Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) beanstandet. Die Beklagte habe nicht bereits wegen des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen können, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung zu dem Anruf berechtigt gewesen; dieser habe zudem vor allem dazu dienen sollen, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen. Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Die Beklagte habe nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens rechnen können, gerade im Verzeichnis ihrer - nicht besonders bekannten - Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. Ein kostenloser Eintrag über das Unternehmen sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert gewesen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.

    BGH-Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 88/05 - Suchmaschineneintrag.; BGH PM 133/2007

    LogIn zum Volltext

    LG Essen - Urteil vom 24. November 2004 - 44 O 32/04

    OLG Hamm - Urteil vom 14. April 2005 - 4 U 24/05

    • Werbung
    • BGH
    • Telefon
    • Wettbewerbsrecht
    • Telefonanruf
    • Telefonwerbung

Unaufgeforderte Telefonwerbung bei Unternehmen für kostenpflichtigen Suchmaschineneintrag unzulässig

Worum ging es?

Ein Betreiber einer Internetsuchmaschine führte Unternehmen kostenlos in seinem Unternehmensverzeichnis.

Ein Mitarbeiter rief den Geschäftsführer eines bereits kostenlos eingetragenen Unternehmens ohne vorherige Aufforderung an. Während des Gesprächs sollte der Unternehmer unter anderem dazu bewegt werden, den kostenlosen Eintrag in einen kostenpflichtigen Premiumeintrag umzuwandeln.

Ein Wettbewerber sah darin eine unzulässige Telefonwerbung und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte den Unterlassungsanspruch.

Der Werbeanruf stellte eine unzumutbare Belästigung dar.

Begründung

Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ist zwar weniger streng zu beurteilen als gegenüber Verbrauchern. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des angerufenen Unternehmens vermutet werden kann.

Ein solches Interesse bestand hier nicht.

Zwar durfte die Beklagte möglicherweise annehmen, dass das Unternehmen mit einem Anruf zur Überprüfung seiner gespeicherten Daten einverstanden war.

Der Anruf diente jedoch zugleich der Werbung für einen kostenpflichtigen Premiumeintrag. Hierfür fehlte eine mutmaßliche Einwilligung.

Insbesondere konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass gerade an einem kostenpflichtigen Eintrag in ihrer Suchmaschine ein besonderes Interesse bestand. Hinzu kam, dass das Unternehmen bereits in zahlreichen weiteren Suchmaschinen kostenlos gelistet war. Würde ein solcher Werbeanruf allgemein zugelassen, müssten Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Telefonwerbungen rechnen.

Kernaussage

Ein Werbeanruf gegenüber einem Unternehmen ist nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen vermutet werden kann. Ein kostenloser Unternehmenseintrag rechtfertigt keine Telefonwerbung für kostenpflichtige Zusatzleistungen.

Unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
→ Telefonwerbung gegenüber Unternehmen setzt eine mutmaßliche Einwilligung bzw. ein konkretes sachliches Interesse des Angerufenen voraus.

Mutmaßliche Einwilligung
→ Sie liegt nur vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände erwartet werden kann, dass der Angerufene mit dem Werbeanruf einverstanden ist.

Werbeanruf im geschäftlichen Verkehr
→ Die Grenze zwischen zulässiger Kontaktaufnahme und unzulässiger Werbung ist überschritten, wenn der Anruf auf den Abschluss entgeltlicher Zusatzleistungen gerichtet ist.

Schutz des Gewerbebetriebs
→ Auch Unternehmen sind vor unzumutbaren Störungen ihres Geschäftsbetriebs durch unerbetene Telefonwerbung geschützt.

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 88/05 („Suchmaschineneintrag“) – BGH PM 133/2007

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