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Wettbewerbsrecht I ZR 87/04 - Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen

  • sophme
  • 14. März 2022 um 17:50
  • 1. Juli 2026 um 10:57
  • 352 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.

    Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.

    Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

    Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.

    BGH-Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04; BGH PM 06/2007

    LogIn zum Volltext

    LG Hannover - Urteil vom 22. Dezember 2003 – 18 O 251/03 ./. OLG Celle – Urteil vom. 16. Juni 2004 – 3 U 38/04

    • Banken
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Irreführung
    • Kontoauszüge
    • Gestaltung

Irreführende Kontoauszüge dürfen noch nicht wertgestellte Beträge nicht im Kontostand ausweisen

Worum ging es?

Eine Sparkasse wies auf ihren Kontoauszügen im hervorgehobenen Kontostand auch Beträge aus, die zwar bereits gebucht, aber noch nicht wertgestellt waren.

Ein Kunde hob daraufhin einen Betrag ab, der den tatsächlich zinsfrei verfügbaren Kontostand überschritt. Dadurch entstand eine Kontoüberziehung, für die die Sparkasse Sollzinsen berechnete.

Ein Verbraucherverband hielt die Gestaltung der Kontoauszüge für irreführend und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und untersagte die beanstandete Gestaltung der Kontoauszüge.

Begründung

Zwar enthielten die Kontoauszüge objektiv zutreffende Angaben, weil Buchungstag und Wertstellungstag jeweils getrennt ausgewiesen wurden.

Der durchschnittliche Kontoinhaber verstehe den hervorgehobenen Kontostand jedoch dahin, dass der gesamte ausgewiesene Betrag ohne Berechnung von Sollzinsen verfügbar sei. Ohne einen klaren Hinweis erkenne er nicht, dass er noch nicht wertgestellte Beträge selbst herausrechnen müsse.

Dadurch bestehe die Gefahr, dass Kunden unbeabsichtigt ihr Konto überziehen und kostenpflichtige Überziehungszinsen zahlen müssen.

Die Gestaltung der Kontoauszüge war deshalb irreführend (§ 5 Abs. 1 UWG) und zugleich geeignet, Kunden zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Bankdienstleistung zu veranlassen.

Kernaussage

Ein Kontoauszug ist irreführend (§ 5 Abs. 1 UWG), wenn der ausgewiesene Kontostand auch noch nicht wertgestellte Beträge umfasst und dadurch der Eindruck entsteht, der gesamte Betrag könne zinsfrei verfügt werden.

Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG)
→ Auch objektiv richtige Angaben können irreführend sein, wenn sie von einem erheblichen Teil der Verbraucher falsch verstanden werden.

Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers
→ Entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Kontoinhabers.

Wettbewerbshandlung
→ Eine geschäftliche Handlung liegt auch vor, wenn Verbraucher durch die Gestaltung von Informationen zur Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen veranlasst werden.

Wertstellung im Zahlungsverkehr
→ Buchungstag und Wertstellungstag sind zu unterscheiden; maßgeblich für die Zinsberechnung ist die Wertstellung.

BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 87/04 – BGH PM 06/2007

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