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Wettbewerbsrecht I ZR 74/25 - Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht

  • sophme
  • 11. Juni 2026 um 15:43
  • 131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.

    Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

    Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG (des Medizinal-Cannabisgesetzes) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.

    BGH-Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74/25 - BGH PM 55/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Februar 2024 - 3-08 O 540/23

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 6. März 2025 - 6 U 74/24

    • Werbung
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Behandlung
    • Cannabis
    • ärztliche Behandlung
    • Heilmittelwerberecht

BGH: Cannabis-Vermittlungsportal darf nicht für Cannabis-Therapien werben

Worum ging es?

Die Betreiberin einer Online-Plattform vermittelte Patienten an Ärzte, die Behandlungen mit medizinischem Cannabis durchführen.

Auf ihrer Website stellte sie verschiedene Beschwerden und Erkrankungen dar, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden können, und ermöglichte unmittelbar die Kontaktaufnahme zu kooperierenden Ärzten.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Werbeverbot.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigt die Verurteilung der Plattformbetreiberin.

👉 Die Internetpräsentation verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 Abs. 1 HWG).

Begründung

Der BGH stellt klar:

  • Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
  • Werbung muss sich nicht auf ein konkretes Präparat beziehen.
  • Auch die Werbung für eine ganze Gruppe verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann erfasst sein.

Außerdem:

  • Die Website beschränkte sich nicht auf neutrale Informationen.
  • Sie stellte die Vorteile einer Cannabisbehandlung heraus.
  • Gleichzeitig ermöglichte sie unmittelbar die Vermittlung zu verschreibenden Ärzten.

Dadurch entsteht genau die Gefahr, die § 10 HWG verhindern soll:

👉 Patienten könnten gezielt auf eine Cannabis-Verschreibung hinwirken.

Kernaussage

Wer medizinisches Cannabis unter Hervorhebung seiner Einsatzmöglichkeiten bewirbt und zugleich die Vermittlung zu verschreibenden Ärzten organisiert, betreibt unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

§ 10 Abs. 1 HWG
→ Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Weiter Werbebegriff im Heilmittelwerberecht
→ Auch mittelbare Absatzförderung genügt

Werbung ohne Produktnennung
→ Werbung für eine Arzneimittelgruppe kann ausreichend sein

Abgrenzung Information und Werbung
→ Neutraler Gesundheitshinweis zulässig, werbliche Hervorhebung unzulässig

§ 3a UWG i.V.m. § 10 HWG
→ Marktverhaltensregel als Grundlage wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

Telemedizin- und Gesundheitsplattformen
→ Aktuelles und examensnahes Problemfeld

Schutzzweck des HWG
→ Schutz vor unsachlicher Beeinflussung von Patienten und Verschreibungsentscheidungen von Ärzten

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