Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Alles
  • Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht I ZR 74/24 - Frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung gegenüber einer im EU-Ausland ansässigen Versandapotheke nicht anwendbar

  • sophme
  • 6. November 2025 um 11:21
  • 30. Juni 2026 um 00:04
  • 122 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung gegenüber Versandapotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, nicht anwendbar ist. Daher kann die seinerzeit erfolgte Gewährung von Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke nicht als unlauter verboten werden.

    Sachverhalt:

    Der Kläger ist ein Verband, der die berufsständischen Interessen der in Bayern ansässigen Apotheker vertritt. Die Beklagte ist ein in den Niederlanden ansässiges Pharmaunternehmen. Sie reimportierte in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente, die ihr von deutschen Pharmagroßhändlern geliefert wurden, indem sie diese nach Einreichung einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung per Post an in Deutschland ansässige Patienten abgab. Die Beklagte warb zum einen damit, Patienten bei der Einlösung eines Rezepts einen direkt mit dem Rechnungsbetrag verrechneten Bonus in Höhe von 3 € pro Medikament, insgesamt aber höchstens 9 € pro Rezept, zu zahlen. Zum anderen warb sie damit, bei der Einlösung eines Rezepts eine Prämie in einer Höhe von bis zu 9 € zu zahlen, wenn der Patient sich bereit erklärte, durch Ausfüllen eines Formulars oder durch Beantwortung von Fragen im Rahmen eines Telefonats einen Arzneimittel-Check zu absolvieren.

    Der Kläger ist der Auffassung, die Gewährung von Boni verstoße gegen die Arzneimittelpreisbindung und sei wettbewerbswidrig. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die von der Beklagten gewährten Boni als unmittelbarer Preisnachlass auf den eigentlichen Apothekenabgabepreis gegen § 78 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 AMG (Arzneimittelgesetz) in der bis zum 14. Dezember 2020 geltenden Fassung und § 1 Abs. 1 Nr. 2 AMPreisV, § 3 Abs. 1 AMPreisV (Arzneimittelpreisverordnung) verstoßen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen hiermit verbundenen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF sowie § 3a UWG angenommen. Denn die genannten früheren Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung sind wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV) unionsrechtswidrig und daher gegenüber der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Beklagten nicht anwendbar.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312) stellt die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV dar. Zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme wegen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen (Art. 36 AEUV) ist mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv zu prüfen, ob die vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken.

    Der Kläger hat es nicht vermocht, solche Daten oder andere Mittel zum Beweis seiner Behauptung vorzutragen, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung die Aufrechterhaltung einer sicheren und flächendeckenden Arzneimittelversorgung und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei. Empirische Daten zu den Auswirkungen einheitlicher Apothekenabgabepreise auf die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sind nach der durch das Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Bundesregierung nicht erhoben worden. Die von den Parteien vorgelegten Gutachten, Studien und Modellierungen beziehen sich sämtlich nicht auf den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum der angegriffenen Rabattaktionen aus dem Jahr 2012 und stützen auch für die Folgejahre die Annahmen des Gesetzgebers zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Arzneimittelpreisbindung nicht. Diese Annahmen des Gesetzgebers hat schon der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil "Deutsche Parkinson Vereinigung" als nicht hinreichend belegt angesehen.

    Auf die Frage, ob die von der Beklagten gewährten Boni - wie vom Berufungsgericht angenommen - gegen § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V verstoßen, kommt es danach nicht mehr an, weil es mangels Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF sowie § 3a UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 AMG aF an der Wiederholungsgefahr fehlt und schon deshalb die Klage abzuweisen ist.

    BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 74/24 - BGH PM 134/2025

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG München I - Urteil vom 13. März 2014 - 11 HK O 12091/13

    OLG München - Urteil vom 7. März 2024 - 6 U 1509/14

    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesetzesanwendung
    • Arzneimittelpreisbindung
    • EU-Ausland
    • Versandapotheke
    • AMG
    • Bonusprämie

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung zur Preisbindung von Medikamenten, die früher in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG stand, nicht für Versandapotheken gilt, die in anderen EU-Ländern sitzen. Das bedeutet, dass die Boni, die eine niederländische Versandapotheke für verschreibungspflichtige Medikamente angeboten hat, nicht als unzulässig angesehen werden können.

Was ist passiert?

Ein Verband, der die Interessen der Apotheker in Bayern vertritt, klagt gegen eine niederländische Versandapotheke. Diese Apotheke hat in den Jahren 2012 und 2013 Medikamente, die sie von deutschen Großhändlern bekommen hat, nach Deutschland verschickt. Dabei hat sie den Patienten einen Bonus von 3 Euro pro Medikament und maximal 9 Euro pro Rezept angeboten, wenn sie ein Rezept einlösten. Außerdem gab es einen weiteren Bonus von bis zu 9 Euro, wenn die Patienten an einem Arzneimittel-Check teilnahmen.

Der Kläger findet, dass solche Boni gegen die Preisbindung für Medikamente verstoßen und somit unlauter sind. Er fordert, dass die Apotheke dies unterlassen soll und verlangt auch die Erstattung seiner Abmahnkosten.

Wie ging der Prozess bisher?

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, aber die Berufung der Apotheke war erfolglos. Die Apotheke hat daraufhin Revision eingelegt, um die Klage abzuweisen.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Die Revision der Apotheke war erfolgreich. Das Berufungsgericht hatte zwar recht, als es die Boni als Preisnachlass auf den Apothekenpreis eingestuft hat, was gegen die alte Regelung verstößt. Aber es hat zu Unrecht angenommen, dass dies auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Denn die alten Regelungen zur Preisbindung sind wegen der Warenverkehrsfreiheit in der EU nicht anwendbar, wenn es um Apotheken in anderen EU-Ländern geht.

Der EuGH hat in einem früheren Urteil klargestellt, dass die Preisbindung eine Maßnahme ist, die den freien Warenverkehr einschränkt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Preisbindung notwendig ist, um eine sichere Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Die gesammelten Daten unterstützen die Annahme nicht, dass die Boni der Apotheke die Gesundheit der Bevölkerung gefährden würden.

Ob die Boni gegen das Sozialgesetzbuch verstoßen, ist nicht mehr relevant, da es keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln gibt und die Klage daher abgewiesen wird.

BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 74/24 - BGH PM 134/2025

Arzneimittelpreisbindung (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F., § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG a.F., §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AMPreisV, 3 Abs. 1 AMPreisV)
→ Die frühere Preisbindung galt gegenüber ausländischen EU-Versandapotheken unionsrechtlich nicht.

Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV)
→ Nationale Preisvorschriften dürfen den freien Warenverkehr nur beschränken, wenn sie objektiv erforderlich und verhältnismäßig sind.

Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 3a UWG)
→ Ein Wettbewerbsverstoß scheidet aus, wenn die verletzte Marktverhaltensregel unionsrechtswidrig und deshalb nicht anwendbar ist.

Anwendungsvorrang des Unionsrechts
→ Nationales Recht darf gegenüber Marktteilnehmern nicht angewendet werden, wenn es gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt.

BGH, Urteil vom 17.07.2025 – I ZR 74/24 – BGH PM 134/2025

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff I ZR 7/16 - Cookie Einwilligung
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I ZR 74/25 - Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S