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WEG V ZR 140/22 - BGH bejaht "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht

  • juristi.Red
  • 20. März 2023 um 13:52
  • 8. September 2025 um 13:33
  • 407 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

    Sachverhalt:

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Nachdem die Beklagten mit dem Bau des Swimmingpools begonnen hatten, hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben, die bei Amts- und Landgericht Erfolg gehabt hat. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zu Recht stattgegeben. Dabei ist es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend davon ausgegangen, dass die Prozessführungsbefugnis der Klägerin fortbesteht, da die Klage noch unter dem alten Recht erhoben worden ist.

    Im Ausgangspunkt steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Bauliche Veränderungen müssen nämlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Daran fehlt es hier. Die Wohnungseigentümer haben das Beschlusserfordernis auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Gemeinschaftsordnung nebst Ergänzung. Zwar steht den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die wie der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung hinausgehen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Reparatur oder Instandsetzung. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine konkludente, von dem grundsätzlichen Beschlusserfordernis bei baulichen Veränderungen abweichende Vereinbarung. Dies lässt sich insbesondere nicht etwaigen baulichen Veränderungen entnehmen, die die Klägerin selbst ohne das Einverständnis der Beklagten vorgenommen haben soll.

    Diesem Unterlassungsanspruch können die Beklagten einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder wenn kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. Die fehlende Beeinträchtigung der Klägerin und damit einen Gestattungsanspruch der Beklagten musste der Bundesgerichtshof für die Revisionsinstanz unterstellen, weil das Landgericht diese Frage offengelassen und keine Feststellungen insbesondere zu der Grundstücksgröße und den baulichen Verhältnissen vor Ort getroffen hatte.

    Auch wenn ein bestehender Gestattungsanspruch unterstellt wird, muss die Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Die vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 umstrittene Frage, ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen. Danach bedarf jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. So wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.

    Damit ist das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer vorgezeichnet. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist.

    BGH-Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22 - BGH PM 52/2023

    Vorinstanzen:

    AG Bremen – Urteil vom 12. Mai 2021 – 28 C 48/20

    LG Bremen – Urteil vom 8. Juli 2022 – 4 S 176/21

    • Zivilrecht
    • WEG
    • Gemeinschaftseigentum
    • Pool
    • Beschlusszwang
    • bauliche Veränderungen
    • Swimmingpool

Der Bundesgerichtshof hat heute zum neuen Wohnungseigentumsrecht entschieden. Wenn ein Wohnungseigentümer etwas bauen will, was nicht in der Gemeinschaftsordnung steht, muss er vorher einen Beschluss einholen. Das geht auch über eine Beschlussersetzungsklage, bevor er mit dem Bau anfängt.

Was ist passiert?
Es geht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem gemeinsamen Grundstück. Laut der Gemeinschaftsordnung von 1971 regeln die Gesetze, wie die Eigentümer miteinander umgehen. Jeder hat ein Sondernutzungsrecht an dem Teil des Gartens, der zu seiner Haushälfte gehört. Eine spätere Ergänzung besagt, dass die Eigentümer für Reparaturen in diesem Bereich selbst verantwortlich sind. Jetzt wollen die Beklagten gegen den Willen der Klägerin einen Swimmingpool in ihrem Gartenteil bauen.

Wie lief der Prozess bisher?
Die Beklagten haben mit dem Poolbau angefangen, und die Klägerin hat eine Unterlassungsklage eingereicht, die sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht erfolgreich war. Mit einer Revision beim Landgericht wollten die Beklagten die Klage abweisen lassen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision abgelehnt. Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin weiterhin klageberechtigt ist, weil die Klage noch unter dem alten Recht eingereicht wurde.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung, weil bauliche Veränderungen laut § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt werden müssen. Das fehlt hier. Die Wohnungseigentümer haben auch nicht auf dieses Beschlussrecht verzichtet. Obwohl den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an ihrem Gartenteil zusteht, berechtigt das nicht zu größeren Umbauten wie dem Bau eines Pools. Das ist keine einfache Reparatur oder Instandsetzung und es gibt keine stillschweigende Vereinbarung, die von der Regel abweicht.

Selbst wenn man annimmt, die Beklagten hätten einen Gestattungsanspruch, müsste dieser durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt werden. Der Gesetzgeber hat klar entschieden, dass jede bauliche Veränderung, die von einem einzelnen Wohnungseigentümer geplant ist, einen Beschluss braucht, auch wenn niemand dadurch beeinträchtigt wird. So bleiben alle Eigentümer informiert.

Das bedeutet, wenn ein Wohnungseigentümer etwas bauen möchte, ist es seine Aufgabe, den erforderlichen Beschluss herbeizuführen, gegebenenfalls auch mit einer Beschlussersetzungsklage, bevor er mit dem Bau anfängt. Wenn er das nicht macht, können die anderen Eigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen. Der Bauwillige kann sich nicht einfach auf "Treu und Glauben" berufen, um sich um diese Pflicht herumzuwinden. Es ist wichtig, dass die anderen Eigentümer nicht gezwungen werden, auf eine Klage zu drängen. Der Vorteil dieser klaren Regelung ist, dass mit dem Beschluss oder einem entsprechenden Urteil klar ist, dass die bauliche Veränderung erlaubt ist.

BGH-Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22 - BGH PM 52/2023

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