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Sachenrecht V ZR 142/09 - Kein Schmerzensgeld bei bergbaulichen Erderschütterungen

  • sophme
  • 15. Juli 2020 um 22:52
  • 8. September 2025 um 13:26
  • 531 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • ... und dadurch erlittene Gesundheitsschäden

    Der Bundesgerichtshof hat über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat.

    Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

    Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen. Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19. September 2008, V ZR 28/08, BGHZ 178, 90) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.

    Urteil vom 23. Juli 2010 – V ZR 142/09 - BGH PM 156/2010

    • Schmerzensgeld
    • Nachbar
    • Erderschütterungen
    • Gesundheitsschäden
    • Entschädigungsanspruch
    • Erdbeben

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, ob ein Bewohner eines Grundstücks Schmerzensgeld für gesundheitliche Probleme verlangen kann, die durch Erschütterungen von Bergbauarbeiten verursacht wurden.

Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren schulpflichtigen Kindern in einem Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Wegen des Bergbaus, der in der Gegend von der Beklagten betrieben wird, gab es 2005 und 2006 Erderschütterungen, die ziemlich stark waren – bis zu 71 mm/sek. Die Klägerin behauptet, seit März 2005 unter starken psychischen Problemen zu leiden, darunter eine Phobie sowie psychosomatische Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständige Angst vor weiteren Beben. Deshalb verlangt sie jetzt mindestens 4.000 € Schmerzensgeld. Ihre Klage wurde in den ersten Instanzen jedoch abgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Berufungsinstanz wurde abgelehnt. Es gibt keinen bergrechtlichen Anspruch, weil ihre gesundheitlichen Probleme nicht als Bergschaden im Sinne des Gesetzes gelten. Auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der bei Erschütterungen durch Bergbau in bestimmten Fällen greifen kann, führt nicht zu Schmerzensgeld. Laut Gesetz kann das nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gefordert werden. Der Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatz, sondern eine Entschädigung für Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen des Grundstücks. Ebenso besteht kein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, da die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Urteil vom 23. Juli 2010 – V ZR 142/09 - BGH PM 156/2010

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